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Rundschreiben Nr. 3/2001 im Melde-, Pass- und Ausweiswesen;
hier: Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) und Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG-ZVerfG)
Rundschreiben Nr. 3/2001 im Melde-, Pass- und Ausweiswesen;
hier: Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) und Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG-ZVerfG)
vom 26. Juli 2001
1 Anlage
Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) tritt am 1. August 2001 in Kraft.
Danach begründen nach § 1 Abs. 1 LPartG zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Erklärungen werden nach § 1 Abs. 1 Satz 3 LPartG wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen. Nach § 3 Abs. 1 LPartG wird auch die Bestimmung eines gemeinsamen Namens wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgt.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz enthält keine Regelungen über das Verfahren bei der Abgabe der Erklärung und über die zuständige Behörde. Dieses sollte im Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz geregelt werden, das noch immer im Bundesrat anhängig ist.
Somit bedurfte es nach Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes einer landesrechtlichen Regelung über die zuständige Behörde für die o.g. Erklärung und das Verwaltungsverfahren, was mit dem Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG-ZVerfG) umgesetzt wurde. Ein (Roh)Abdruck dieses Gesetzes ist als Anlage beigefügt. Es wird mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft treten.
Nach § 1 Abs. 1 LPartG-ZVerfG sind die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte zuständig für die Entgegennahme der Erklärung über das Begründen einer Lebenspartnerschaft. Im Rahmen ihrer Organisationshoheit entscheidet die Kommune, welche Stelle ihres Verwaltungsbereichs die Erklärung entgegennimmt.
Diese Stelle ist nach § 5 Abs. 3 LPartG-ZVerfG verpflichtet, die Mitteilungen nach § 5 Abs. 1 und 2 LPartG-ZVerfG der Meldebehörde der Hauptwohnung des jeweiligen Lebenspartners zu übermitteln.
Sofern die Meldebehörde von der für die Entgegennahme der Erklärung über die Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle hierüber eine Datenübermittlung nach § 5 Abs. 3 LPartG-ZVerfG erhält, hat sie wie folgt zu verfahren:
- Die Mitteilung ist b. a. W. in einem gesonderten Ordner abzulegen.
- Bei Datenübermittlungen oder Ausstellungen von Aufenthaltsbescheinigungen mit Ausweisung des Familienstandes über Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründet haben (Beleg der Lebenspartnerschaft erfolgte z. B. durch die Mitteilung der zuständigen Behörde, vgl. Nr. 1.), ist ggf. bei Familienstand manuell "Lebenspartnerschaft begründet" hinzuzutragen. Die Meldebehörde muss gewährleisten, dass sie vor einer Datenübermittlung oder Aufenthaltsbescheinigung über eine Person, die eine Lebenspartnerschaft begründet hat, Rückgriff auf die unter 1. beschriebene Mitteilung nimmt, um die manuelle Zutragung des Familienstandes "Lebenspartnerschaft begründet" durchführen zu können. Inwieweit dies softwaremäßig eingerichtet werden kann (durch Bearbeitungshinweis) oder vor jeder Datenübermittlung/Aufenthaltsbescheinigung mit Familienstand durch Einsichtnahme in den unter 1. bezeichneten Ordner erfolgen muss, kann nur von der Meldebehörde beurteilt werden.
Diese Regelung gilt, bis die notwendigen Änderungen des Datensatzes für das Meldewesen, einheitlicher Bundes-/Länderteil, insbesondere der Datenblätter 1401 ff. (Familienstand) durchgeführt worden sind und die unter 1. abgelegten Mitteilungen in den automatisierten Datenbestand des Melderegisters nacherfasst werden können. Ich gehe davon aus, dass das BMI diese Änderungen herbeiführen wird und werde Sie dann entsprechend unterrichten.
Die mit der Begründung der Lebenspartnerschaft ggf. durchzuführenden Namensänderungen sind bereits jetzt nach den Blättern 203 bis 206 des Datensatzes für das Meldewesen, einheitlicher Bundes-/Länderteil, vorzunehmen.
Ich bitte, den Meldebehörden Ihres Zuständigkeitsbereichs dieses Rundschreiben nebst Anlage mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung umgehend per Telefax zukommen zu lassen.
Im Auftrag
Westphal
Anlage
Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG-ZVerfG)
§1
Zuständige Behörde
(1) Die Aufgabe der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBI. I S. 266) wird den Ämtern, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städten (Kommune) als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
(2) Örtlich zuständig ist die Kommune, in der eine der Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, ihren Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Sind nach Satz 1 mehrere Behörden zuständig, so haben die Betroffenen die Wähl.
(3) Für die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes und nach Art 17a Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
§2
Antrag auf Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft
(1) Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, beantragen bei der nach § 1 zuständigen Kommune deren Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft Die Beantragung soll persönlich erfolgen; ist eine der Personen hieran verhindert, so hat sie eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie mit der Beantragung durch die andere Person einsverstanden ist. Über den Antrag auf Mitwirkung nimmt die Kommune eine Niederschrift auf.
(2) Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, haben bei der Beantragung neben den die Zuständigkeit begründenden Angaben auch Angaben zur Person einschließlich der Staatsangehörigkeit sowie zu den Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft zu machen. Die Angaben sind nachzuweisen; notfalls darf die Kommune Versicherungen an Eides statt verlangen; sie ist für die Abnahme derartiger Versicherungen an Eides statt zuständig,
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft vor, teilt dies die Kommune den Antragstellern mit und bestimmt einen Termin; andernfalls lehnt sie die beantragte Mitwirkung ab.
§3
Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft
(1) An der Begründung der Lebenspartnerschaft wirkt die Kommune in der Weise mit, dass sie die Betroffenen einzeln befragt, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen und die darauf erfolgenden Erklärungen zur Kenntnis nimmt.
(2) Die Begründung der Lebenspartnerschaft soll in einer der Bedeutung der Lebenspartnerschaft entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden,
(3) Über die Abgabe der Erklärungen vor der Kommune wird eine Niederschrift aufgenommen; den Lebenspartnern wird eine mit dem Dienstsiegel versehene Urkunde ausgestellt In die Erkunde werden die Vornamen der Lebenspartner und die von ihnen vor und nach der Begrünung der Lebenspartnerschaft geführten Namen, akademische Grade, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft aufgenommen.
§ 4
Namensrechtliche Erklärungen
(1) Die Erklärung,
- durch die Lebenspartner nach der Begründung der Lebenspartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen,
- durch die ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den zurzeit der Erklärung über die Bestimmung des, Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen Ideen Lebenspartnerschaftsnamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft,
- durch die ein Lebenspartner nach Beendigung der Lebenspartnerschaft seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annimmt, den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat,
- durch die Lebenspartner ihren künftig zu führenden Namen gemäß Art. 172 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch wählen, kann auch von der nach § 1 zuständigen Kommune öffentlich beglaubigt werden.
(2) Die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen nach Abs. 1 setzt voraus, dass :der Erklärende der Kommune die Berechtigung zur Führung des gegenwärtigen und des zukünftigen Namens nachgewiesen hat; § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Kommune, die eine. namensrechtliche Erklärung nach Abs. 1 oder im Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft entgegengenommen hat, erteilt dem Lebenspartner, dessen Name geändert worden ist, auf Antrag eine mit dem Dienstsiegel versehene Bescheinigung. In die Bescheinigung werden die Vornamen, die bisherige und die neue Namensführung, akademische Grade, Wohnort, Ort und Tag der Geburt sowie der Tag der Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung aufgenommen.
§ 5
Mitteilungen
(1) Die Kommune, die an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat, teilt dies dem Standesamt, das für die Eitern der Lebenspartner ein Familienbuch führt, unter Angabe der Vornamen beider Lebenspartner, der vor und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen, des Wohnortes sowie des Ortes und des Tages der Geburt mit. Bei Lebenspartnern, für die ein Familienbuch für eine frühere Ehe geführt wird, ist die Mitteilung an das Standesamt zu richten, das dieses Familienbuch führt. Wird weder für die Eltern der Lebenspartner noch für eine frühere Ehe eines Lebenspartners ein Familienbuch geführt, ist die Mitteilung an das Standesamt zu richten, das die Geburt des Lebenspartners beurkundet hat
(2) Für die Mitteilung der Kommune, die nach der Begründung der Lebenspartnerschaft eine namensrechtliche Erklärung nach § 4 Abs. 1 entgegengenommen hat, gilt Abs.1 mit der Maßgabe, dass Vornamen, die bisherige und die neue Namensführung, Wohnort, Ort und Tag der Geburt sowie der Tag der Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung angegeben werden.
(3) Die Kommune richtet die Mitteilungen nach Abs. 1 und 2 ohne die Daten über den jeweils anderen Lebenspartner auch an die für die Hauptwohnung der Lebenspartner zuständige Meldebehörde.
§ 6
Kosten
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz können Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebG Bbg) vom 18. Oktober 1991 (GVBI. I/91 S. 452) geändert durch Gesetz vom 28.11.1998 (GVBl. I/98 S .218, 219) erhoben werden.
§7
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft