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Rundschreiben Nr. 1/2004 im Melde-, Pass- und Ausweiswesen;
Durchführung der Anmeldungen von Einwohnern in Wochenendhausgebieten

Rundschreiben Nr. 1/2004 im Melde-, Pass- und Ausweiswesen;
Durchführung der Anmeldungen von Einwohnern in Wochenendhausgebieten

vom 12. März 2004

Mein Rundschreiben Nr. 1/2001 im Melde-, Pass- und Ausweiswesen vom 19. 1. 2001 (Az. III/5 - 90 - 43)

In meinem Bezugsrundschreiben hatte ich darauf hingewiesen, dass die Meldebehörden den Einwohner dort anzumelden haben, wo er sich tatsächlich aufhält. Diese Verpflichtung verdeutlicht § 12 Abs. 4 BbgMeldeG mit dem Hinweis, dass die Meldepflicht des Einwohners unabhängig von anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften besteht.

Somit sind auch Einwohner in Wochenendhausgebieten anzumelden. Sofern dies der einzige vom Einwohner genutzte Wohnraum ist, ist dieser in alleiniger Wohnung dort anzumelden. Soweit er eine weitere Wohnung bewohnt, ist er unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 BbgMeldeG ggf. auch in Hauptwohnung in dem Wochenendhaus anzumelden. Sofern die untere Bauaufsichtsbehörde von einer entsprechenden Anmeldung des Einwohners Kenntnis erhält, muss sie gegen den Einwohner bauordnungsrechtlich vorgehen, da eine regelmäßige Wohnraumnutzung in Wochenendhausgebieten bauplanungsrechtlich eine - grundsätzlich unzulässige - Umnutzung eines Wochenendhauses in ein Wohnhaus bedeutet. Sofern die untere Bauaufsichtsbehörde diesbezüglich gegen den Einwohner vorgeht (z. B. Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach § 79 der Bauordnung), stößt dies bei dem betroffenen Einwohner auf Unverständnis, da dieser aufgrund seiner Anmeldung in alleiniger - oder Hauptwohnung davon ausgeht, sich dort regelmäßig aufhalten zu dürfen. Um diesem Missverständnis der betroffenen Einwohner vorzubeugen, beabsichtige ich bei der nächsten Änderung der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes im Land Brandenburg (DVOBbgMeldeG) in den Anmeldescheinen einen Hinweis aufzunehmen, wonach eine Anmeldung in alleiniger Wohnung/Hauptwohnung in Wochenendhausgebieten keinen Anspruch auf die bauplanungsrechtliche Nutzung des Wochenendhauses als Wohnhaus begründet.

Bis zu der Änderung der o. g. Rechtsverordnung bitte ich die Meldebehörden bei Anmeldungen in alleiniger Wohnung/Hauptwohnung des Einwohners wie folgt zu verfahren:

  1. Hinweis, dass eine Anmeldung keine Ansprüche in anderen Rechtsgebieten begründet,
  2. Hinweis, dass insbesondere bei Anmeldungen in Wochenendhausgebieten keine bauplanungsrechtlichen Ansprüche auf dauerhafte Nutzungen der Wochenendhäuser begründet werden.

Ich bitte, den Meldebehörden Ihres Zuständigkeitsbereichs dieses Rundschreiben mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung zuzuleiten.

Im Auftrag

Westphal