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Rundschreiben Nr. 1/2003 im Melde-, Pass- und Ausweiswesen;
Datenübermittlungen an die Ortsteilbürgermeister nach § 14 der Meldedatenübermittlungsverordnung (MeldDÜV)
Rundschreiben Nr. 1/2003 im Melde-, Pass- und Ausweiswesen;
Datenübermittlungen an die Ortsteilbürgermeister nach § 14 der Meldedatenübermittlungsverordnung (MeldDÜV)
vom 25. April 2003
TOP 4 der Dienstbesprechung im MI am 20. März 2002
3 Anlagen
In der o. g. Dienstbesprechung hatte ich unter TOP 4 darauf hingewiesen, dass die Ortsteilbürgermeister nicht regelmäßig Daten nach § 14 MeldDÜV von den Meldebehörden erhalten dürften. Diese Ihnen übermittelte Auffassung beruhte auf den Bedenken, den Ortsteilbürgermeister durch Anwendung des § 14 MeldDÜV dem ehrenamtlichen Bürgermeister „gleichzustellen“.
Diese Bedenken sind nunmehr von der Kommunalabteilung meines Hauses aufgegeben worden, die den Landkreisen und kreisfreien Städten das Rundschreiben vom 24. März 2003 zur Anwendung des Ortsteilrechts nach §§ 54 ff GO übersandten. Einen die Meldebehörden betreffenden Auszug dieses Rundschreibens füge ich als Anlage bei. In Ziffer 3.2 wird hier insbesondere darauf verwiesen, dass nunmehr in entsprechender Anwendung des § 14 MeldDÜV auch dem Ortsteilbürgermeister nach den dort vorgegebenen Voraussetzungen regelmäßig Daten übermittelt werden dürfen. Diese Ausführungen teile ich uneingeschränkt. Die in der o. g. Dienstbesprechung gemachten Anmerkungen zu TOP 4 sind somit obsolet.
Ich bitte daher, die Ihrer Aufsicht unterstehenden Meldebehörden von dieser geänderten Rechtsauffassung zu unterrichten und die beigefügten Kopien des o. g. Rundschreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung an die Meldebehörden weiterzureichen.
Abschließend weise ich darauf hin, dass auf S. 10 des Bezugsrundschreibens (nicht beigefügt) zu Nr. 3.3 (straßenverkehrsrechtliche Behandlung) ein - fehlerhafter - melderechtlicher Zusatz enthalten ist (Fußnote 4), den ich als gegenstandslos zu betrachten bitte.
Im Auftrag
Westphal