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Rundschreiben Nr. 2/2004 im Melde-, Pass- und Ausweiswesen;
Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes und anderer Gesetze vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) - Anwendung der Vorschriften des Rahmenrechts ab dem 1. Juni 2004
Rundschreiben Nr. 2/2004 im Melde-, Pass- und Ausweiswesen;
Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes und anderer Gesetze vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) - Anwendung der Vorschriften des Rahmenrechts ab dem 1. Juni 2004
vom 6. Mai 2004
Das Melderechtsrahmengesetz ist in den letzten Jahren wiederholt geändert worden. Bei den Änderungsgesetzen handelte es sich unter anderem um das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), das Zweite Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes vom 28. August 2000 (BGBl. I S. 1302), Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4013), das Dritte Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes vom 27. Mai 2003 (BGBl. I S. 742) und Artikel 19 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645, 2673).
Mit den vorgenannten Gesetzesänderungen sind unter anderem die Voraussetzungen geschaffen worden, um im Melderegister die Tatsache zu speichern, dass bei gemeldeten Personen ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes eintreten kann (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 MRRG) oder diesen eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 MRRG).
Neben den Änderungen des Melderechtsrahmengesetzes, die aus Anlass der Novellierung des Staatsangehörigkeitsrechts, des Waffenrechts oder sonstiger Verwaltungsbereiche vorgenommen wurden, ist durch das Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes und anderer Gesetze vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) außerdem eine umfassende Überarbeitung der für das Meldewesen geltenden rahmenrechtlichen Bestimmungen erfolgt. Dieses Gesetz sieht unter anderem die Abschaffung der Abmeldepflicht bei Umzügen im Inland (§ 11 Abs. 2 MRRG) und den Wegfall der bisher in § 11 Abs. 3 MRRG geregelten Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei einer An- oder Abmeldung vor.
Neben diesen Vereinfachungen und Erleichterungen für die Meldepflichtigen und die Meldebehörden sind im Melderechtsrahmengesetz nunmehr auch die Voraussetzungen geschaffen worden, um zukünftig einzelne meldebehördliche Aufgaben wie beispielsweise die Rückmeldung an die bisher zuständige Meldebehörde (§ 17 Abs. 1 MRRG) oder die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister (§ 21 MRRG) in elektronischer Form erledigen zu können.
Nach § 23 Abs. 1 MRRG haben die Länder ihr Melderecht grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren an das Rahmenrecht anzupassen. Eine Übernahme der am 3. April 2002 in Kraft getretenen Änderungen des Melderechtsrahmengesetzes in das Landesrecht ist allerdings bisher ganz überwiegend noch nicht erfolgt. Die Novellierung der Landesmeldegesetze ist vor allem deshalb noch nicht abgeschlossen, weil die Länder insoweit die Ergebnisse der Beratungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Umsetzung der MRRG-Novelle 2002 abgewartet haben, die der Innenministerkonferenz im Herbst 2003 unter anderem Vorschläge für eine möglichst einheitliche Umsetzung des Melderechtsrahmengesetzes in Landesrecht vorgelegt hat.
Nachdem die Frist zur Anpassung der Landesmeldegesetze an die genannten rahmenrechtlichen Vorschriften im April 2004 abgelaufen ist, haben sich die Melderechtsreferenten des Bundes und der Länder bei ihrer Besprechung am 4. März 2004 darauf verständigt, unabhängig vom Zeitpunkt der Verabschiedung der Landesmeldegesetze in den einzelnen Ländern die mit der Novellierung des Melderechtsrahmengesetzes im Jahr 2002 geschaffenen Verfahrenserleichterungen zeitnah und bundesweit in die Praxis umzusetzen.
Im Einzelnen wurde dabei vereinbart, in allen Ländern in einem entsprechenden Erlass zu regeln, dass die wesentlichen Änderungen der MRRG-Novelle 2002 und insbesondere die Neuregelungen hinsichtlich der Abschaffung der Abmeldepflicht bei Umzügen im Inland sowie des Wegfalls der Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der An- und Abmeldung ab dem 1. Juni 2004 anzuwenden sind. Dadurch soll zugleich vermieden werden, dass die Meldebehörden nach Ablauf der in § 23 Abs. 1 MRRG geregelten Umsetzungsfrist dem Melderechtsrahmengesetz widersprechendes und insoweit nichtiges Landesrecht anwenden (vgl. insoweit auch Süßmuth in: Medert/Süßmuth/Dette-Koch, Melderecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand: Juni 2003, § 23 MRRG, Rdnr. 7a). Die Festlegung eines einheitlichen Stichtags, ab dem die Verpflichtung zur Abmeldung im Falle eines Umzugs im Inland wegfällt, dient im Übrigen der Sicherung der Einheit der Rechtsordnung.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen bitte ich, ab dem 1. Juni 2004
- bei Umzügen im Inland eine Anmeldung nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 BbgMeldeG auch ohne Vorlage einer Abmeldebestätigung der bisher zuständigen Meldebehörde nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BbgMeldG vorzunehmen,
- die Rückmeldung an die Wegzugsmeldebehörde nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 2 MRRG unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung zu veranlassen,
- die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgMeldeG, wonach Personen, die aus einer Wohnung ausziehen, sich innerhalb von zwei Wochen abzumelden haben, nur noch in denjenigen Fällen anzuwenden, in denen keine neue Wohnung im Inland bezogen wird (vgl. § 11 Abs. 2 MRRG),
- davon abzusehen, sich nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 BbgMeldeG eine Bestätigung des Wohnungsgebers über den Einzug und den Auszug vorlegen zu lassen sowie
- gemäß § 12 Abs. 2 Satz 6 MRRG in besonders gelagerten Einzelfällen auch bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehepaaren und eine Lebenspartnerschaft führenden Personen anzuerkennen, dass diese unterschiedliche Hauptwohnungen haben können (vgl. Süßmuth, aaO, § 12 MRRG, Rdnr. 29).
Mein Rundschreiben Nr. 5/1999 vom 17. März 1999 (Az. III/5 - 90 - 45) hebe ich hiermit auf.
Ich bitte , den Meldebehörden Ihres Zuständigkeitsbereichs umgehend dieses Rundschreiben zur Kenntnisnahme und Beachtung der o. a. Regelungen zukommen zu lassen.
Im Auftrag
Westphal