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Rundschreiben Nr. 12/1999 im Melde-, Pass- und Ausweiswesen;
hier: Widersprüche gegen Auskünfte nach § 33 Brandenburgisches Meldegesetz (Bbg MeldeG)
Rundschreiben Nr. 12/1999 im Melde-, Pass- und Ausweiswesen;
hier: Widersprüche gegen Auskünfte nach § 33 Brandenburgisches Meldegesetz (Bbg MeldeG)
vom 8. September 1999
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zusammenhang mit den Wahlen zum Landtag Brandenburg am 5. September 1999 wurden verschiedene Fragestellungen hinsichtlich der Auskunftserteilungen an Parteien durch die Meldebehörden nach § 33 Abs. 1 Bbg MeldeG an mich herangetragen. Hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Auskünfte und notwendiger Abwägungen im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch die Meldebehörden verweise ich auf mein Rundschreiben vom 16. Juli 1998 (Az. I/6 - 90 - 36).
Insbesondere zur Ausübung des Widerspruchsrechts des Einwohners nach § 33 Abs. 6 Bbg MeldeG gegen die Auskünfte an Parteien und gegen andere Auskunftserteilungen (an Adressbuchverlage, über Alters- und Ehejubiläen) des § 33 Bbg MeldeG teile ich Folgendes mit.
Widersprüche nach § 33 Abs. 6 Bbg MeldeG können jederzeit vom Einwohner erhoben und von der Meldebehörde verarbeitet werden. Der Gesetzeswortlaut "...wobei angemessene Fristen für die Ausübung des Widerspruchsrechts festgesetzt werden sollen", bedeutet nicht, dass der Einwohner nur innerhalb bestimmter Fristen Widerspruch gegen die Auskünfte nach § 33 Bbg MeldeG erheben kann. Diese Formulierung zielt nur auf die Fälle ab, in denen im Rahmen einer öffentlichen Bekanntmachung (1 x jährlich nach § 33 Abs. 6 Bbg MeldeG) die Einwohner auf ihre Widerspruchsrechte hingewiesen werden und in einem engeren zeitlichen Zusammenhang zu dieser Bekanntmachung ein bestimmtes Ereignis (Wahl, Auskunftserteilung an einen Adressbuchverlag etc.) bevorsteht. Um auf Grund der öffentlichen Bekanntmachung eingehende Widersprüche diese noch vor dem Ereignis (Wahl, Auskunft an Adressbuchverlag) berücksichtigen zu können, sollten - nur in diesen Fällen - Fristen zur Widerspruchserhebung gesetzt werden und die erbetenen Auskünfte erst nach Fristablauf und nach Verarbeitung der vor Ablauf der Frist eingegangenen Widersprüche erteilt werden. Alle bereits zuvor im Datenbestand der Meldebehörde registrierten Widersprüche sind selbstverständlich bei einer Auskunftserteilung nach § 33 Bbg MeldeG zu berücksichtigen.
Widersprüche nach § 33 Abs. 6 Bbg MeldeG gelten immer unbefristet, bis zum Widerruf. Eine Befristung, wie z. B. bei Auskunftssperren nach § 32 a Abs. 4 Satz 1 Bbg MeldeG, auf zwei Jahre hat der Gesetzgeber bei Widersprüchen nach § 33 Abs. 6 Bbg MeldeG nicht vorgesehen. Die Widersprüche brauchen von den Einwohnern nicht begründet zu werden.
Widersprüche nach § 33 Abs. 6 Bbg MeldeG sind daher von den Meldebehörden - ohne Begründung und jederzeit entgegenzunehmen und zu verarbeiten, - unbefristet in das Melderegister einzugeben.
Ich darf Sie bitten, unter Hinweis auf mein o. g. Rundschreiben den Meldebehörden Ihres Zuständigkeitsbereichs Fotokopien dieses Rundschreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung zukommen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Westphal