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Rundschreiben 9/98 (RS 9/98)
Rundschreiben 9/98 (RS 9/98)
vom 24. Februar 1998
(Abl. MBJS/98, [Nr. 4], S.157)
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2016 durch Rundschreiben 1/16 vom 29. Februar 2016
(Abl. MBJS/16, [Nr. 6], S.85)
Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 und den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL-Ost) vom 22. Juni 1995
hier: Lehrkräfte an Förderschulen
Dem Teil B der o. g. Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 22. Juni 1995 werden Lehrkräfte zugeordnet, die nicht die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen.
Hierzu gehören auch Diplomerzieher und Diplomvorschulerzieher im Sinne der Nummer 2 des Beschlusses der KMK vom 07.10.1994 zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages - Hochschulbereich, die der Fallgruppe 5 des Unterabschnitts III zugeordnet werden.
Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen werden auch Lehrkräfte mit einem Fachschulabschluß als Erzieher mit zwei Lehrbefähigungen und darauf aufbauend einem zweijährigen Hochschuldirektstudium mit dem Abschluß “Diplompädagoge” und “Lehrer” dieser Fallgruppe zugeordnet.
Die rückwirkende Eingruppierung erfolgt im Rahmen der Ausschlußfristen gemäß § 70 BAT-O.