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Rundschreiben 9/15 (RS 9/15)

Rundschreiben 9/15 (RS 9/15)
vom 30. November 2015
(Abl. MBJS/15, [Nr. 27], S.358)

Außer Kraft getreten am 1. August 2018 durch Rundschreiben 10/18 vom 8. August 2018
(Abl. MBJS/18, [Nr. 20], S.252)

Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung

  1. Auf der Grundlage der „Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20.11.1998 i. d. Fassung vom 27.06.2008)“ können Schulen im Land Brandenburg auf freiwilliger Basis eine Prüfung mit dem Ziel anbieten, ihren Schülerinnen und Schülern in beruflichen Bildungsgängen Fremdsprachenkenntnisse unabhängig von der Benotung in Zeugnissen zu zertifizieren.

    Die Zertifizierung ist in den Fremdsprachen möglich, die in beruflichen Bildungsgängen im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich oder im Zusatzunterricht unterrichtet werden. Die Teilnahme an den Prüfungen ist für die Schülerinnen und Schüler freiwillig und kostenlos.
  2. Die Prüfung wird jeweils in einer der vier Stufen I, II, III oder IV durchgeführt. Diese Stufen orientieren sich an den Referenzniveaus A2, B1, B2 und C1, die im „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ des Europarates beschrieben werden.

    Je Stufe erfolgt die Prüfung differenziert nach den Erfordernissen der verschiedenen Berufsbereiche
    • kaufmännisch-verwaltende Berufe
    • gewerblich-technische Berufe
    • gastgewerbliche Berufe und
    • sozialpflegerische, sozialpädagogische Berufe.

    Innerhalb dieser Berufsbereiche können weitere berufsbezogene Konkretisierungen (z. B. einzelne Berufsgruppen oder Berufe) vorgenommen werden. Das Zertifikat ist dann um eine entsprechende Information zu ergänzen.

  3. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Es werden die folgenden Kompetenzbereiche zu Grunde gelegt:
    • Rezeption (Fähigkeit, gesprochene und geschriebene fremdsprachliche Mitteilungen zu verstehen),
    • Produktion (Fähigkeit, sich schriftlich in der Fremdsprache zu äußern),
    • Mediation (Fähigkeit, durch Übersetzung oder Umschreibung schriftlich zwischen Kommunikationspartnern zu vermitteln),
    • Interaktion (Fähigkeit, Gespräche in der Fremdsprache zu führen).

    Die Kompetenzbereiche sind für die einzelnen Stufen verbindlich in der Anlage zu diesem Rundschreiben beschrieben. Die Beschreibung ist Teil des Zertifikats.

    Unter Beachtung der Anforderungen der jeweiligen Stufe werden die Prüfungen auf der Basis des folgenden Punkte-Schlüssels bewertet:

    • schriftliche Prüfung   100 Punkte
    • mündliche Prüfung      30 Punkte
  4. Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Kompetenzbereichen Rezeption, Produktion und Mediation. Dabei sollen die Aufgabenanteile für die drei Kompetenzbereiche wie folgt gewichtet werden:
    • Rezeption   40 %
    • Produktion  30 %
    • Mediation   30 %.

    Eine Abweichung von jeweils bis zu 10 Prozent-Punkten ist möglich.

  5. In der mündlichen Prüfung wird der Kompetenzbereich Interaktion überprüft. Die mündliche Prüfung ist eine Gruppenprüfung mit zwei Prüflingen. Den Prüflingen kann unter Berücksichtigung der jeweiligen Prüfungsaufgaben eine angemessene Vorbereitungszeit eingeräumt werden.
  6. Für die Durchführung der Prüfung gelten folgende Zeiten:
    Stufe I:
    • schriftliche Prüfung: 60 Minuten
    • mündliche Prüfung: 15 Minuten pro Gruppenprüfung

    Stufe II:

    • schriftliche Prüfung: 90 Minuten
    • mündliche Prüfung: 20 Minuten pro Gruppenprüfung

    Stufe III:

    • schriftliche Prüfung: 120 Minuten
    • mündliche Prüfung:   25 Minuten pro Gruppenprüfung

    Stufe IV:

    • schriftliche Prüfung: 150 Minuten
    • mündliche Prüfung:   30 Minuten pro Gruppenführung
  7. Die Aufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung werden zentral erstellt und den Schulen vom für Schule zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellt.

    Das für Schule zuständige Ministerium teilt den Schulen jeweils zu Beginn des Schuljahres mit, für welche Berufsbereiche, Berufsgruppen oder Einzelberufe und Stufen zentrale Prüfungsaufgaben zur Verfügung gestellt werden und gibt die verbindlichen Prüfungstermine für die schriftlichen Prüfungen bekannt.
  8. Zusätzliche, das zentral erstellte Angebot ergänzende Zertifizierungsprüfungen sind möglich. Interessierte Schulen zeigen dies dem für Schule zuständigen Ministerium in den ersten Unterrichtswochen des Schuljahres, in dem die Prüfung stattfinden soll, an. In diesem Fall erarbeitet die Schule die Prüfungsaufgaben und reicht sie zur Genehmigung ein.
  9. Die Aufgabenerstellung für die mündlichen Prüfungen erfolgt durch die Prüferinnen und Prüfer an der Schule entsprechend den Vorgaben des für Schule zuständigen Ministeriums. Den Termin für die mündlichen Prüfungen bestimmt die Schulleitung. Die mündlichen Prüfungen finden zeitnah zu den schriftlichen Prüfungen statt.
  10. Die Schulen werben bei ihren Schülerinnen und Schülern für die Teilnahme an den Zertifikatsprüfungen in geeigneter Form. Sie informieren und beraten die Schülerinnen und Schüler über die Zertifizierungsangebote im laufenden Schuljahr und die Prüfungsmodalitäten.

    Das Verfahren zur Anmeldung zur Prüfung regelt die Schulleitung in eigener Verantwortung.
  11. Die Schulleitung ist für die Durchführung der Zertifikatsprüfungen verantwortlich. Sie benennt eine Lehrkraft, die die Prüfungen an der Schule koordiniert. Die Schulleitung benennt für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen die Aufsicht führenden Lehrkräfte und die Lehrkräfte für die Korrektur der schriftlichen Prüfungen und jeweils eine prüfende Lehrkraft sowie eine Protokoll führende Lehrkraft für die mündlichen Prüfungen.

    Die prüfenden Lehrkräfte müssen eine Unterrichtsbefähigung in der jeweiligen Fremdsprache besitzen.
  12. Für die schriftliche Prüfung ist den Schülern ein allgemein sprachliches zweisprachiges Wörterbuch als Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

    Die Aufsicht führende Lehrkraft fertigt ein Protokoll über die schriftliche Prüfung, das insbesondere Angaben über Beginn und Ende sowie über besondere Vorkommnisse enthält.
  13. Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das über die Prüfungsaufgaben und die Prüfungsleistungen der Prüflinge Auskunft gibt und das Prüfungsergebnis festhält.

    Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird von der Prüferin oder dem Prüfer im Benehmen mit der Protokollantin oder dem Protokollanten festgelegt. Es ist den Prüflingen unmittelbar nach der Prüfung mitzuteilen.
  14. Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt für die schriftliche und mündliche Prüfung getrennt nach der Maßgabe, dass jeweils mindestens die Hälfte der erreichbaren Punktzahl erbracht werden muss, um den Prüfungsteil erfolgreich abzuschließen. Die Prüfung besteht nur, wer beide Prüfungsteile bestanden hat. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zertifikat, das von einem Mitglied der Schulleitung unterschrieben wird.

    Das Zertifikat ist nach dem als Anlage beigefügten Muster von der Schule zu fertigen. Hat die Prüfung auf Stufe IV stattgefunden, treten die Seiten 3A und 4A der Anlage an die Stelle der Seiten 3 und 4.

    Abweichungen in der grafischen Gestaltung des Zertifikats liegen im Zuständigkeitsbereich der Schule.
  15. Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange behinderter Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Der Prüfling hat den Prüfungsausschuss rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll. Die Schulleitung legt geeignete Maßnahmen hinsichtlich Organisation und Gestaltung der Prüfung fest, die die Belange des behinderten Prüflings berücksichtigen, jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ nicht verändern.
  16. Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Prüfling es unternimmt, das Ergebnis einer Prüfung oder eines Prüfungsteils durch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe eines Dritten oder durch die Hilfe für einen Dritten zu beeinflussen.

    Liegt eine Täuschungshandlung vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Behindert ein Schüler durch sein Verhalten eine Prüfung so, dass es nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von dieser Prüfung ausgeschlossen.

    Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn der Prüfung auf die vorstehenden Bestimmungen hinzuweisen.
  17. Ein Anspruch auf eine Nach- oder Wiederholungsprüfung bei Verhinderung an der Prüfungsteilnahme oder Nichtbestehen der Prüfung im jeweiligen Prüfungszeitraum besteht nicht. Eine erneute Prüfungsteilnahme an einer Prüfung in einem nachfolgenden Prüfungszeitraum ist möglich, wenn die Voraussetzungen an der Schule gegeben sind.
  18. Die Prüfungsunterlagen gelten als Prüfungsunterlagen gemäß der Anlage 1 Nummer 4 der Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten in Schulen, Schulbehörden sowie nachgeordneten Einrichtungen des für Schule zuständigen Ministeriums im Land Brandenburg (Datenschutzverordnung Schulwesen - DSV) und sind gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 5 DSV 10 Jahre aufzubewahren.
  19. Nach Beendigung der Prüfungen informieren die Schulen das für Schule zuständige Ministerium über die Teilnehmerzahlen und Prüfungsergebnisse.
  20. Die Schulen sind verpflichtet, sich an Evaluierungsprogrammen, die im Rahmen der Fremdsprachenzertifizierung durchgeführt werden, zu beteiligen und prüfende Lehrkräfte zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen freizustellen.
  21. Schulen in freier Trägerschaft können als Ersatzschulen in anerkannten beruflichen Bildungsgängen nach diesem Rundschreiben verfahren und ihren Schülerinnen und Schülern eine Zertifikatsprüfung anbieten.
  22. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 01. Februar 2016 in Kraft und zum 31. Juli 2019 außer Kraft.

Anlagen