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Rundschreiben 8/23 (RS 8/23)
Rundschreiben 8/23 (RS 8/23)
vom 10. Juli 2023
(Abl. MBJS/23, [Nr. 17], S.278)
geändert durch Berichtigung des Rundschreibens 8/23 vom 31. Juli 2023
(Abl. MBJS/23, [Nr. 19], S.300)
Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung
1. Allgemeines
Auf der Grundlage der „Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20.11.1998 in der Fassung vom 14.09.2017)“ können berufliche Schulen im Land Brandenburg auf freiwilliger Basis eine Prüfung zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen unabhängig von der Benotung in Zeugnissen anbieten. Den Bezugsrahmen für die Prüfung bildet der Gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen (GER).
Die Prüfung für das KMK-Fremdsprachenzertifikat wird auf den GER-Niveaus A2, B1, B2 oder C1 durchgeführt. Kompetenzbeschreibungen dieser Niveaus sind verbindlich in der Anlage 1 zu diesem Rundschreiben beschrieben und Teil des Zertifikats (Nummer 6.8). Entsprechend dem Bildungsauftrag der beruflichen Schulen weisen die Prüfungen in den verschiedenen Niveaus einen Berufsbezug auf. Sie finden grundsätzlich in einem der folgenden beruflichen Bereiche statt:
- Wirtschaft und Verwaltung
- Technik und Gestaltung
- Agrarwirtschaft, Gastgewerbe und Ernährung
- Erziehung, Gesundheit und Pflege
Innerhalb dieser Berufsbereiche können weitere berufsspezifische Konkretisierungen (zum Beispiel einzelne Berufsgruppen oder Berufe) vorgenommen werden. Die durch das für Schule zuständige Ministerium festgelegten berufsspezifischen Prüfungen (Nummer 3.4) sind im Zertifikat entsprechend der abgelegten Prüfung zu vermerken (Berufsbereich, Berufsgruppe oder Einzelberuf sowie Fremdsprache und Niveau).
Die Teilnahme an den Prüfungen ist für die Schülerinnen und Schüler freiwillig und gebührenfrei.
Die Schulen informieren und beraten die Schülerinnen und Schüler über die Zertifizierungsangebote im laufenden Schuljahr und die Prüfungsmodalitäten.
2. Geltungsbereich
2.1 Die Zertifizierung ist in den Fremdsprachen möglich, die in beruflichen Bildungsgängen im Pflicht- oder Wahlunterricht im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft, unterrichtet werden.
2.2 Schulen in freier Trägerschaft können als Ersatzschulen in anerkannten beruflichen Bildungsgängen ihren Schülerinnen und Schülern eine Zertifikatsprüfung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Rundschreibens anbieten. Die Teilnahme der Schulen an den Prüfungen ist bis zum 01. November des jeweiligen Schuljahres dem zuständigen staatlichen Schulamt anzuzeigen.
3. Allgemeine Prüfungsbestimmungen
3.1 Teilnahmeberechtigt sind Schülerinnen und Schüler in beruflichen Bildungsgängen, die sich zum Zeitpunkt der Anmeldung in einem aktiven Schulverhältnis an der die Prüfung anbietenden Schule befinden. Ein Anspruch auf eine Nach- oder Wiederholungsprüfung im jeweiligen Prüfungszeitraum bei Verhinderung an der Prüfungsteilnahme oder Nichtbestehen der Prüfung besteht nicht. Sollte aus von der Schülerin bzw. dem Schüler nicht selbst vertretbaren Gründen der Prüfungstermin versäumt worden sein, kann die Schule einmalig eine Teilnahme am nächsten Prüfungstermin im Folgeschuljahr anbieten. Das gilt auch, wenn mit den Schülerinnen und Schülern dann kein Schulverhältnis mehr besteht oder diese vorzeitig den Bildungsgang verlassen haben und die erste Gelegenheit zur Prüfung erst nach Verlassen des Bildungsgangs möglich ist.
3.2 Die die Prüfung durchführenden Lehrkräfte müssen in der Regel das Lehramt für die Fremdsprache an berufsbildenden Schulen oder das Lehramt für die Fremdsprache an Gymnasien besitzen. Erstprüfende Lehrkräfte werden vor dem ersten Prüfungsdurchlauf vom für Schule zuständigen Ministerium zur Prüfungsdurchführung befähigt, in der Regel durch eine Fortbildung.
3.3 Die Aufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung werden zentral erstellt und den Schulen vom für Schule zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellt.
3.4 Das für Schule zuständige Ministerium teilt den Schulen jeweils zu Beginn des Schuljahres mit, für welche Berufsbereiche, Berufsgruppen oder Einzelberufe und Niveaus zentrale Prüfungsaufgaben zur Verfügung gestellt werden und gibt die verbindlichen Prüfungstermine für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen bekannt.
3.5 Die Aufgabenerstellung für die mündlichen Prüfungen erfolgt durch die Prüferinnen und Prüfer an der Schule. Den Termin für die mündlichen Prüfungen bestimmt die Schulleitung. Die mündlichen Prüfungen finden zeitnah zu den schriftlichen Prüfungen statt.
4. Prüfungsanmeldung
4.1 Das Anmeldeverfahren zur Prüfung regelt die Schulleitung in eigener Verantwortung.
4.2 Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt durch die Schülerinnen und Schüler gemäß dem durch die Schulleitung festgelegten Verfahren.
4.3 Mit der Anmeldung hat ein Prüfling der Schulleitung anzuzeigen, ob die Gewährung eines Nachteilsausgleichs beim Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll. Für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf gelten die Regelungen zum Nachteilsausgleich gemäß der Sonderpädagogik-Verordnung (SopV). Für Schülerinnen und Schüler mit einer besonderen Schwierigkeit im Lesen und Rechtschreiben gelten die Regelungen zum Nachteilsausgleich gemäß der Lesen-Rechtschreiben-Rechnen Verordnung (LRSRV).
5. Prüfungsdurchführung
5.1 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, in denen die folgenden Kompetenzbereiche geprüft werden:
- Rezeption (gesprochenen und geschriebenen fremdsprachigen Texten Informationen entnehmen),
- Produktion (fremdsprachige Texte erstellen),
- Mediation (Textinhalte in die jeweils andere Sprache übertragen und in zweisprachigen Situationen vermitteln),
- Interaktion (Gespräche in der Fremdsprache führen).
5.2 Für die schriftliche Prüfung (Rezeption, Produktion und Mediation) in den einzelnen Niveaus gelten die folgenden Zeiten:
- A2: 75 Minuten
- B1: 90 Minuten
- B2: 120 Minuten
- C1: 150 Minuten
5.3 Mit der mündlichen Prüfung wird der Kompetenzbereich Interaktion überprüft. Sie soll als Gruppenprüfung mit in der Regel zwei Prüflingen durchgeführt werden. Es gelten folgende Zeitrichtwerte für eine Prüfung mit zwei Prüflingen:
- A2: 15 Minuten pro Gruppenprüfung
- B1: 20 Minuten pro Gruppenprüfung
- B2: 25 Minuten pro Gruppenprüfung
- C1: 30 Minuten pro Gruppenprüfung
Bei mehr als zwei Prüflingen ist der Zeitrichtwert entsprechend anzupassen. Einzelprüfungen sind in der Regel nicht vorgesehen, es sei denn, nur ein Prüfling hat sich zur Prüfung angemeldet. Für die mündliche Prüfung kann eine unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung angemessene Vorbereitungszeit von 5 bis 15 Minuten eingeräumt werden.
5.4 Für die Durchführung der Zertifikatsprüfungen ist die Schulleitung verantwortlich. Sie benennt eine Lehrkraft, die die Prüfung koordiniert, mindestens eine Lehrkraft, die die schriftliche Prüfung vornimmt sowie mindestens jeweils eine prüfende und eine protokollierende Lehrkraft für die mündliche Prüfung.
5.5 Über die mündliche und schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das insbesondere Angaben über Beginn und Ende, die Vorbereitungszeit sowie über besondere Vorkommnisse enthält. Das Protokoll der mündlichen Prüfung enthält Angaben über die Prüfungsaufgaben, die Prüfungsleistungen der einzelnen Prüflinge und das jeweilige Prüfungsergebnis.
5.6 Für die schriftliche Prüfung und in der Vorbereitungszeit zur mündlichen Prüfung können allgemeinsprachliche zweisprachige Wörterbücher, in der Regel Fremdsprache/Deutsch, verwendet werden. Falls Deutsch nicht die Muttersprache des Prüflings ist, können auch andere zweisprachige Wörterbücher verwendet werden.
5.7 Bei Täuschungen und Störungen ist analog der Nummer 7 Absatz 3 und 4 der Verwaltungsvorschriften zur Leistungsbewertung zu verfahren.
6. Prüfungsbewertung und Zertifikat
6.1 Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt für die schriftliche und mündliche Prüfung getrennt. Die Prüfung besteht nur, wer in beiden Prüfungen jeweils mindestens die Hälfte der erreichbaren Punktzahl erbracht hat. Ein Ausgleich zwischen den beiden Prüfungen ist nicht möglich.
6.2 Unter Beachtung der Anforderungen des jeweiligen Niveaus werden die Prüfungen auf der Basis des folgenden Punkte-Schlüssels bewertet:
- schriftliche Prüfung: 100 Punkte
- mündliche Prüfung: 30 Punkte
6.3 Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Kompetenzbereichen Rezeption, Produktion und Mediation. Dabei sollen die Aufgabenanteile für die drei Kompetenzbereiche wie folgt gewichtet werden:
- Rezeption: 40 %
- Produktion: 30 %
- Mediation: 30 %
Eine Abweichung zwischen den Kompetenzbereichen von jeweils bis zu 10 Prozentpunkten ist möglich.
6.4 Die Bewertungen der Prüfungsleistungen für die Prüfungsbereiche Produktion, Mediation und Interaktion erfolgen gemäß der KMK-Rahmenvereinbarung auf der Grundlage der Kompetenzbeschreibungen (Anlage 1) sowie des Punkteschlüssels und der Deskriptorentabellen (Anlage 2). Für den Prüfungsbereich Rezeption wird ein Erwartungshorizont für die jeweiligen Aufgabenstellungen vorgelegt, anhand dessen eine Einzelpunktbewertung vorgenommen wird.
6.5 Wenn keine ausreichende Prüfungsleistung in der schriftlichen Prüfung festgestellt wurde, ist durch die Schulleitung eine zweite im Fach unterrichtende Lehrkraft zur Beurteilung zu bestellen. Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der beiden Lehrkräfte über das endgültige Ergebnis.
6.6 Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird von der prüfenden Lehrkraft im Benehmen mit der protokollierenden Lehrkraft festgelegt. Im Zweifel entscheidet die prüfende Lehrkraft. Den Prüflingen ist das Ergebnis unmittelbar nach der Prüfung durch die prüfende Lehrkraft mitzuteilen.
6.7 Das Gesamtergebnis der Prüfung wird von der koordinierenden Lehrkraft festgestellt. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zertifikat, das von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder seiner Stellvertretung unterschrieben wird.
6.8 Das Zertifikat (inkl. Kompetenzbeschreibungen) ist nach dem als Anlage beigefügten Muster (Anlage 3) von der Schule zu fertigen. Das Zertifikat erhält das Datum des Ausgabetages. Das Zertifikat ist in Urschrift auszuhändigen. Eine Kopie ist zu den Schülerakten zu nehmen. Kopien sind als solche zu kennzeichnen. Die Ausgabe des Zertifikats erfolgt gemäß Nummer 6 Absatz 4 der Verwaltungsvorschriften über schulische Zeugnisse (VV-Zeugnisse).
7. Schlussbestimmungen
7.1 Nach Beendigung der Prüfungen informieren die Schulen das für Schule zuständige Ministerium über die Teilnehmerzahlen und Prüfungsergebnisse im Rahmen des für die Datenerhebung vorgesehenen Online-Verfahrens.
7.2 Die Schulen sind verpflichtet, sich an Evaluierungsprogrammen, die im Rahmen der Fremdsprachenzertifizierung durchgeführt werden, zu beteiligen und prüfende Lehrkräfte zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen freizustellen.
7.3 Die Prüfungsunterlagen gelten als Prüfungsunterlagen gemäß der Anlage 1 Nummer 4 der Datenschutzverordnung Schulwesen (DSV) und sind gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 5 DSV zehn Jahre aufzubewahren.
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. August 2023 in Kraft und am 31. Juli 2028 außer Kraft.
Gleichzeitig tritt das Rundschreiben 10/18 vom 08. August 2018 (ABl.MBJS S. 252) mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.
Anlagen
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- 2
- 3
- 4
- 5
- 6Anlage 3_Zertifikat 881.7 KB