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Rundschreiben 8/20 (RS 8/20)

Rundschreiben 8/20 (RS 8/20)
vom 20. März 2020
(Abl. MBJS/20, [Nr. 12], S.128)

Schulwechsel von Waldorfschulen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und Erteilung von Abschlüssen bis Jahrgangsstufe 12

1. Grundsätze

1.1 Ein Schulwechsel von einer Waldorfschule an eine Schule in öffentlicher Trägerschaft soll in der Regel zum Beginn eines Schuljahres erfolgen, sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme erfordern.

1.2 Bei einem Schulwechsel an eine Schule in öffentlicher Trägerschaft oder beim Verlassen der Waldorfschule nach Vollendung der Vollzeitschulpflicht sind in der Regel die Jahreszeugnisse der Waldorfschule die letzten Zeugnisse mit einer vollständigen Leistungsbeurteilung. In diese Zeugnisse sind alle im laufenden Schuljahr unterrichteten Fächer oder Lernbereiche einzutragen und zu beurteilen. In den Ausnahmefällen gemäß Nummer 1.1 ist mit den Halbjahres- oder Überweisungszeugnissen entsprechend zu verfahren.

1.3 Die zusätzliche Ausgabe von Überweisungs-, Abgangs- und Abschlusszeugnissen, insbesondere in Verbindung mit der Erteilung von Abschlüssen der Sekundarstufe I, richtet sich nach den folgenden Bestimmungen: In das Schuljahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 und in Überweisungszeugnisse der Jahrgangsstufen 7 und 8, mit Ausnahme eines Überweisungszeugnisses am Ende der Jahrgangsstufe 8, sind die Fächer aus dem jeweiligen Jahreszeugnis oder gegebenenfalls dem Halbjahreszeugnis der Waldorfschule zu übertragen. Für die hier nicht genannten Überweisungs- und Abgangszeugnisse sowie für alle Abschlusszeugnisse gelten für die Zusammenfassung bestimmter Fächer zu Lernbereichen die Bestimmungen gemäß Nummer 1.4. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden in Notenstufen gemäß § 57 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes eingetragen.

1.4 Auf Überweisungszeugnissen ab Ende der Jahrgangsstufe 8 und bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 und auf Abgangszeugnissen oder Abschlusszeugnissen ab Ende der Jahrgangsstufe 10 werden alle im jeweiligen Schuljahr unterrichteten Fächer eingetragen.

Für die Leistungsbewertung sind die folgenden Bestimmungen einzuhalten: Maßgebend für den weiteren Bildungsweg sind die Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Fremdsprache(n), Geschichte, Erdkunde/Sozialkunde, Physik, Chemie, Biologie, Musik und in den Lernbereichen Kunst/Bildhaftes Gestalten und Arbeitslehre. Die Leistung im Lernbereich Arbeitslehre wird durch die Zusammenfassung der Leistungen aus den Fächern Technologie, Technische Mechanik, Handwerk/Hauswirtschaft und Technisches Zeichnen und die Leistung im Lernbereich Kunst/Bildhaftes Gestalten durch die Zusammenfassung der Leistungen aus den Fächern Plastizieren, Kunstunterricht/Ästhetik und Malen/Zeichnen festgelegt. Die Gewichtung der Teilnoten der Lernbereiche für die zusammengefasste Lernbereichsnote erfolgt auf Beschluss der Waldorfschule. Die Lernbereiche werden zusätzlich zu den zugehörigen Fächern auf dem Zeugnis ausgewiesen, wobei die zugehörigen Fächer kleiner oder eingerückt dargestellt werden. Es werden nur die tatsächlich in der jeweiligen Jahrgangsstufe unterrichteten Fächer benannt, wobei zum Beispiel Handwerk/Hauswirtschaft bereits Oberbegriffe sein können.

Als Fach des Wahlpflichtbereichs einer Schule in öffentlicher Trägerschaft gelten die zweite Fremdsprache oder der Lernbereich Arbeitslehre oder der Lernbereich Kunst/Bildhaftes Gestalten. Die Entscheidung trifft die Schülerin oder der Schüler.

1.5 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 10 erhalten neben dem eigenen Halbjahres- oder Jahreszeugnis zusätzlich ein Überweisungszeugnis gemäß den Nummern 1.3 oder 1.4 wenn sie an eine Schule in öffentlicher Trägerschaft wechseln wollen.

2. Wechsel an eine Grundschule in öffentlicher Trägerschaft

Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler in der Primarstufe von einer Waldorfschule an eine Grundschule in öffentlicher Trägerschaft, erfolgt die Aufnahme entsprechend der bisher besuchten Jahrgangsstufe. Es bedarf keiner Erstellung eines Notenzeugnisses.

3. Wechsel an eine weiterführende allgemein bildende Schule in öffentlicher Trägerschaft

3.1 Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler zu Beginn der Jahrgangsstufe 5 oder 7 an eine weiterführende allgemein bildende Schule in öffentlicher Trägerschaft, soll die abgebende Waldorfschule unter Beachtung der Terminstellungen für das Aufnahmeverfahren an Gesamtschulen, Gymnasien oder Oberschulen ein Gutachten gemäß den für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Bestimmungen erarbeiten und auf dem Halbjahreszeugnis eine zusätzliche Leistungsbewertung in Form von Noten für alle unterrichteten Fächer vornehmen. Die Noten richten sich nach den Notenstufen gemäß § 57 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

3.2 Bei einem Schulwechsel in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 entscheidet über die Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule in öffentlicher Trägerschaft die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule. Die Waldorfschule berät die Eltern und kann Ihnen dazu aufgrund der erreichten Leistungen eine Empfehlung für den weiterführenden Bildungsgang erstellen.

3.3 Nach einem Wechsel von einer Waldorfschule setzt der Besuch der Jahrgangsstufe 10 einer Schule in öffentlicher Trägerschaft voraus, dass die Schülerin oder der Schüler zumindest die Berufsbildungsreife erworben hat. § 15 Absatz 3 der Sekundarstufe I-Verordnung ist entsprechend anzuwenden.

4. Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe

Die Aufnahme in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe an Gesamtschulen und beruflichen Gymnasien kann erfolgen, wenn gemäß Nummer 5.3 (2) die Bedingungen zum Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erfüllt wurden. Die Aufnahme in die Qualifikationsphase eines Gymnasiums ist nicht möglich.

5. Abschlüsse der Jahrgangsstufen 10 bis 12

Am Ende der Jahrgangsstufen 10 bis 12 können Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen entsprechend ihren Leistungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen einen Abschluss der Sekundarstufe I erhalten, wenn die Waldorfschule den Status einer anerkannten Ersatzschule erhalten hat. Die Feststellung der Leistungen in den Fächern und Lernbereichen und die Vergabe der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe werden durch die Waldorfschule vorgenommen, soweit nicht in Nummer 5.2 (3) etwas anderes bestimmt ist.

5.1 Am Ende der Jahrgangsstufe 10

(1) erwirbt den Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife, wer die Bedingungen für eine Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 erfüllt.

(2) wird in die Jahrgangsstufe 11 versetzt, wer gemäß § 53 Absatz 4 der Sekundarstufe I-Verordnung:

  1. in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat,
  2. bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens eine mangelhafte Leistung aufweist oder
  3. bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens zwei mangelhafte Leistungen aufweist und diese durch jeweils eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann. Dabei müssen in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden. Der Ausgleich für jedes Fach der Fächergruppe I muss durch ein anderes Fach dieser Fächergruppe erfolgen.

(3) erwirbt den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, wer gemäß § 54 Absatz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung:

  1. in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder
  2. bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens eine mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann.

Wurde in der Jahrgangsstufe 10 der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife nicht erworben und kann die Waldorfschule auch in den Jahrgangsstufen 11 und 12 gemäß § 54 Absatz 8 i. V. m. § 53 Absatz 4 der Sekundarstufe I-Verordnung keinen Abschluss vergeben, verlässt die Schülerin oder der Schüler mit einem Abgangszeugnis die Schule.

5.2 Am Ende der Jahrgangsstufe 11

(1) erwirbt den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, wer gemäß § 54 Absatz 4 der Sekundarstufe I-Verordnung bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens zwei mangelhafte Leistungen aufweist und jede mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann. Dabei müssen in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.

(2) erwirbt den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife, wer gemäß § 54 Absatz 3 der Sekundarstufe I-Verordnung in zwei Fächern gute Leistungen und in den übrigen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 3,0 erreicht hat. Die zweite Stelle nach dem Komma bleibt unberücksichtigt. Dabei dürfen höchstens eine mangelhafte und keine ungenügende Leistung vorliegen.

(3) kann nach Entscheidung des zuständigen staatlichen Schulamtes gemäß § 123 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in Ausnahmefällen die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erwerben, wer gemäß § 54 Absatz 7 der Sekundarstufe I-Verordnung:

  1. in den Fächern der Fächergruppe I, in zwei Naturwissenschaften und in sechs weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen und
  2. in den übrigen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat.

Anstelle höchstens einer befriedigenden Leistung in den Fächern gemäß Nummer 1 darf eine ausreichende Leistung auftreten, wenn der Ausgleich durch eine mindestens gute Leistung in einem Fach gemäß Nummer 1 erfolgt. Anstelle höchstens einer ausreichenden Leistung in den Fächern gemäß Nummer 2 darf eine mangelhafte Leistung auftreten, wenn der Ausgleich durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach gemäß Nummer 2 erfolgt.

5.3 Am Ende der Jahrgangsstufe 12

(1) erwirbt den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife, wer gemäß § 54 Absatz 5 der Sekundarstufe I-Verordnung:

  1. in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder
  2. bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens eine mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann.

(2) erwirbt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wer die Bedingungen gemäß § 54 Absatz 7 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt.

6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. September 2019 in Kraft und am 31. August 2024 außer Kraft.