Suche
ARCHIV
Rundschreiben 8/09 (RS 8/09)
Rundschreiben 8/09 (RS 8/09)
vom 27. Juli 2009
(Abl. MBJS/09, [Nr. 6], S.247)
Außer Kraft getreten am 1. August 2024
(Abl. MBJS/24, [Nr. 16], S.190)
Fortschreibung und Evaluation von Schulprogrammen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg
Aufgrund § 7 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBI. I S. 78) ist zur regelmäßigen Fortschreibung und Evaluation der Schulprogramme zu beachten:
1 Grundsätze und Ziele
1.1 Das Schulprogramm ist das schriftlich fixierte Planungs- und Steuerungsinstrument und durch die Schulkonferenz beschlossene Handlungskonzept der Schule. Die unterrichtliche Bildungs- und Erziehungsarbeit steht im Mittelpunkt jedes Schulprogramms.
1.2 Das Schulprogramm stellt zugleich ein Instrument für langfristige pädagogische Schulentwicklungsarbeit dar. Dabei werden die Erreichung der Ziele (der Erfolg der pädagogischen Arbeit) und die Wirksamkeit der eingeleiteten Maßnahmen durch die Schule selbst (interne Evaluation) und durch Externe (externe Evaluation) überprüft.
1.3 Das Schulprogramm ist auf der Basis von internen und externen Evaluationsergebnissen fortzuschreiben. Das regional zuständige staatliche Schulamt kann Schulen in begründeten Einzelfällen von der Verpflichtung zur Fortschreibung freistellen.
1.4 Die Schule wird bei der Fortschreibung des Schulprogramms sowie bei der internen Evaluation durch die zuständigen Schulrätinnen und Schulräte sowie durch das Beratungs- und Unterstützungssystem der staatlichen Schulämter und Schulen gemäß Nr. 3 des RS 12/08 vom 09.10.2008 unterstützt. Weiterhin können sich Schulen von Externen unterstützen lassen.
1.5 Das beschlossene Schulprogramm wird von der Schule in geeigneter Weise der schulischen Öffentlichkeit bekannt gegeben, es ist allen Interessierten auf Wunsch zugänglich zu machen.
2 Fortschreibung und interne Evaluation von Schulprogrammen
2.1 Fortschreibung
Auf der Grundlage des abgestimmten Leitbildes verständigen sich Schulleitung, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Eltern, Kooperationspartner sowie kommunale Schulträger auf pädagogische Grundsätze.
Daraus ableitend werden im Schulprogramm verbindliche Entwicklungsziele und Schwerpunkte formuliert.
Die Schule trifft im Schulprogramm insbesondere zu folgenden Bereichen verbindliche Aussagen:
- Grundsätze zur Umsetzung der Rahmenlehrplanvorgaben zu einem schuleigenen Lehrplan/schulinternen Curriculum einschließlich der Grundsätze zur Leistungsbewertung auf der Grundlage der schulischen Gremienbeschlüsse,
- Ausgestaltung der Schwerpunktbildung im Rahmen der Stundentafel zur besonderen Ausprägung eines eigenen Profils,
- Maßnahmen zur individuellen Förderung in Unterricht und Schule und Berücksichtigung der gezielten Nutzung von digitalen Medien (Medienentwicklungsplanung),
- Geschlechterbewusste und -gerechte Gestaltung von Unterricht und Erziehung durch spezifische mädchen- und jungenpädagogische Ansätze,
- Konzept für Berufs- und Studienorientierung als fester Bestandteil der unterrichtlichen Arbeit in der Sekundarstufe I und II,
- Ziele und Formen der Zusammenarbeit mit Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten hinsichtlich der gemeinsamen Verantwortung für Bildung und Erziehung,
- Rahmenbedingungen, Ziele und Inhalte der Zusammenarbeit mit außerschulischen Kooperationspartnern und
- Beratungs- und Fortbildungsbedarf sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Organisations- und Personalentwicklung.
Maßnahmen zur Erreichung der schuleigenen Ziele werden auf der Grundlage eines Arbeitsplans umgesetzt. Weitere Hinweise zur Schulprogrammarbeit im Land Brandenburg sind unter http://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/schulprogramm.html zu beachten.
2.2 Interne Evaluation
Die Wirksamkeit des Schulprogramms und der Erfolg der pädagogischen insbesondere der unterrichtlichen Arbeit werden über interne Evaluationsvorhaben regelmäßig durch die Schule reflektiert und bewertet. Die Schule beschreibt im Schulprogramm, welche der genannten Entwicklungsschwerpunkte wann, wie und durch wen evaluiert werden sollen. Dabei kann sie sich durch die im Beratungs- und Unterstützungssystem für die staatlichen Schulämter und Schulen (BUSS) eingesetzten Berater/innen für Schulentwicklung oder für Schulevaluation unterstützen lassen. Die Nutzung des Evaluationsinstruments Selbstevaluation in Schulen (SEIS) sowie des Selbstevaluationsportals (SEP) des Instituts für Schulqualität der Länder Berlin und Brandenburg (ISQ) wird besonders empfohlen.
3 Erörterung von Schulprogrammen
Das Schulprogramm wird gemäß § 7 Abs. 2 BbgSchulG von der Schulaufsicht in den staatlichen Schulämtern gemeinsam mit der Schule erörtert. Im Erörterungsgespräch stellt die Schule die Ergebnisse ihrer Schulprogrammarbeit dar und erläutert diese. Das staatliche Schulamt gibt der Schule in geeigneter Weise Rückmeldungen zum Schulprogramm und den darin festgelegten pädagogischen Zielen.
4 Inkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. August 2009 in Kraft.