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Rundschreiben 7/19 (RS 7/19)
Rundschreiben 7/19 (RS 7/19)
vom 18. Juni 2019
(Abl. MBJS/19, [Nr. 18], S.267)
Außer Kraft getreten am 31. Juli 2024
(Abl. MBJS/19, [Nr. 18], S.267)
Lehrerwechsel und Lehrertauschverfahren zwischen den Bundesländern
Gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern vom 10.05.2001 können Lehrkräfte, die bereits im Schuldienst eines Landes beschäftigt sind und in den öffentlichen Schuldienst eines anderen Bundeslandes wechseln wollen, sowohl am Bewerbungs- und Auswahlverfahren als auch am Einigungsverfahren (Tauschverfahren) der Bundesländer teilnehmen. Mit Beschluss vom 07.11.2002 i. d. F. vom 02.03.2012 hat die Kultusministerkonferenz hierzu weitere Grundsätze und Verfahrensweisen beschlossen. Auf der Homepage der Kultusministerkonferenz können die entsprechenden Beschlüsse aufgerufen werden.
1. Wechsel von im Schuldienst stehenden Lehrkräften über das Bewerbungs- und Auswahlverfahren
1.1 Lehrkräfte des Landes Brandenburg können jederzeit an Bewerbungsverfahren in anderen Ländern teilnehmen. Sie sind verpflichtet, ihrer Bewerbung eine Erklärung über die Freigabe ihres zuständigen staatlichen Schulamtes beizufügen.
1.2 Die Freigabeerklärung soll jeweils zum nächsten Schuljahr durch das zuständige staatliche Schulamt schriftlich erteilt werden. Unter Beachtung dienstlicher Interessen sind Freigabeerklärungen so großzügig wie möglich zu erteilen.
Sofern keine Einstellungs- oder Übernahmezusage des anderen Bundeslandes vorliegt, tritt sie im Hinblick auf die Gewährleistung einer geordneten Unterrichtsplanung einen Monat vor Beginn des nächsten Schuljahres außer Kraft. Ausnahmen hiervon sind nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem zuständigen Schulamt und dem aufnehmenden Bundesland möglich.
1.3 Nach dem oben bezeichneten Beschluss der Kultusministerkonferenz haben sich die aufnehmenden Länder verpflichtet, das abgebende Land zum frühestmöglichen Zeitpunkt über eine vorgesehene Einstellung oder Stellenbesetzung zu informieren. Sofern die Übernahmeerklärung nicht spätestens einen Monat vor dem Übernahmetermin dem staatlichen Schulamt vorliegt, kann das staatliche Schulamt in Verhandlungen mit der Schulbehörde des aufnehmenden Landes den Übernahmetermin hinausschieben.
1.4 Der Wechsel von Lehrkräften über das Bewerbungs- und Auswahlverfahren erfolgt grundsätzlich zum Schuljahresbeginn, in Ausnahmefällen auch zum Beginn des Schulhalbjahres.
1.5 Dienst- und arbeitsrechtliche Hinweise
1.5.1 Gemäß § 15 des Beamtenstatusgesetzes kann der Beamte zu einem anderen Dienstherrn versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Versetzung wird vom abgebenden staatlichen Schulamt ausgesprochen. Durch die Versetzung des Beamten in ein Amt eines anderen Dienstherrn wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung. Bei der Aufnahme von beamteten Lehrkräften aus anderen Bundesländern gilt das entsprechend. Voraussetzung für die Übernahme in den Schuldienst des Landes Brandenburg im Wege der Versetzung ist, dass sie über eine Lehramtsbefähigung verfügen, die gemäß § 13 Absatz 2 Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz einem Lehramt zugeordnet wird
1.5.2 Gemäß § 33 Absatz 1 Buchstabe b TV-L kann das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen in Form eines Auflösungsvertrages jederzeit beendet werden.
Für Lehrkräfte, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, gelten Kündigungsfristen gemäß § 34 Absatz 1 TV-L. Die Aussicht auf ein neues Arbeitsverhältnis zu besseren Konditionen begründet nach ständiger Rechtsprechung kein außerordentliches Kündigungsrecht.
Die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, dass das ordentliche Kündigungsrecht arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Es gilt soweit § 15 Absatz 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.
2. Wechsel von im Schuldienst stehenden Lehrkräften im Einigungsverfahren zwischen den Ländern (Tauschverfahren)
2.1 Lehrkräfte in einem Beamtenverhältnis oder im unbefristeten Arbeitsverhältnis können einen Antrag auf Teilnahme am Tauschverfahren stellen. Über das Tauschverfahren soll Lehrkräften insbesondere aus sozialen Gründen, zum Beispiel zur Familienzusammenführung, eine zusätzliche Möglichkeit eines Länderwechsels ermöglicht werden.
Für Lehrkräfte im unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR ist in allen Fällen eine Feststellung über die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Rahmen eines Antrages auf Teilnahme am Lehrertausch zwischen den Bundesländern erforderlich (Anlage).
Für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR, für die keine Bewährungsfeststellung nach der mit Ablauf des 31.12.1996 außer Kraft gesetzten Bewährungsanforderungsverordnung getroffen wurde, sondern die unter den Voraussetzungen des Grundsatzbeschlusses Nummer 23 des Landespersonalausschusses vom 29.04.1998 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurden, ist keine gesonderte Feststellung über die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen erforderlich. Auf Wunsch der aufnehmenden Behörde ist der Sachverhalt entsprechend zu erläutern.
2.2 Am Tauschverfahren sind im Land Brandenburg die jeweils personalaktenführenden Dienstbehörden (staatliche Schulämter), das federführend zuständige Staatliche Schulamt Cottbus (Koordinierungsstelle) und die für das Tauschverfahren zuständige Organisationseinheit im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) beteiligt.
2.3 Im Land Brandenburg ist der Wechsel von Lehrkräften im Rahmen des Tauschverfahrens nur zu Beginn des Schuljahres (1. August) möglich.
2.4 Verfahrensgrundsätze bei Anträgen von Brandenburger Lehrkräften
2.4.1 Die Anträge auf Teilnahme am Tauschverfahren sind grundsätzlich im Rahmen des Onlineantragsverfahrens zu stellen. Die für das Onlineantragsverfahren dort hinterlegten Bearbeitungshinweise sind zu beachten.
Die Anträge für die Teilnahme am Lehrertauschverfahren zum nächsten Schuljahr müssen spätestens bis zum 31. Januar beim zuständigen staatlichen Schulamt eingereicht werden. Verspätet eingegangene Anträge sind vom staatlichen Schulamt zurückzuweisen und können nur in begründeten Ausnahmefällen nach Rücksprache mit der Koordinierungsstelle weitergeleitet werden.
Anträge können jeweils nur zu einem Tauschtermin gestellt werden. Führen sie nicht zu einer Versetzung bzw. bei tarifbeschäftigten Lehrkräften zu einer Einstellung, ist bei weiter bestehendem Versetzungs- oder Einstellungswunsch ein erneuter termingerechter Antrag erforderlich.
2.4.2 Das staatliche Schulamt prüft die Angaben der Lehrkräfte, beteiligt parallel den Personalrat und erklärt die Freigabe (Nummer 1.2 gilt entsprechend). Wird die Freigabe verweigert, ist eine kurze Begründung beizufügen. Die Gleichstellungsbeauftragte und ggf. die Schwerbehindertenvertretung sind zu unterrichten und anzuhören. Eine Ausfertigung des Antrags wird zur Personalakte genommen.
Zwei Ausfertigungen des Antrags sind an die Koordinierungsstelle mit den Stellungnahmen des Personalrats sowie der Gleichstellungsbeauftragten und ggf. der Schwerbehindertenvertretung, der Freigabeerklärung und dem Bearbeitungsvermerk des staatlichen Schulamtes spätestens bis zum 15. Februar weiterzuleiten. Die Zustimmung des Personalrates und die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten und ggf. der Schwerbehindertenvertretung können nachgereicht werden, wenn sonst die Abgabefristen nicht eingehalten werden können.
Eine Ausfertigung des Antrags erhält die zuständige Dienstaufsichtsbehörde im anderen Bundesland zur Vorabinformation. Bei Erstantragstellung ist diesen Behörden bereits neben den Anträgen die Personalakte der betreffenden Lehrkraft zur Einsichtnahme beizufügen
Über zurückgezogene Anträge wird die Koordinierungsstelle möglichst unter Angabe der Gründe vom staatlichen Schulamt umgehend unterrichtet.
2.4.3 Die Koordinierungsstelle fasst die Antragsunterlagen zusammen und stimmt das weitere Verfahren ab.
Eine Ausfertigung des Antrags verbleibt bei der Koordinierungsstelle.
Eine Ausfertigung des Antrags einschließlich einer Übersicht, in der alle Lehrkräfte mit Namen, Vornamen, Lehramt, Status und Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe sowie die Freigabe oder Nichtfreigabe aufgeführt sind, erhalten die für das Tauschverfahren übergeordneten Stellen der anderen Bundesländer spätestens bis zum 1. März jeweils zusammengefasst für ihren Bereich.
Die Koordinierungsstelle erstellt entsprechend der Antragslage eine nach Zielländern geordnete Übersicht sowie eine erste Einschätzung der Tauschmöglichkeiten im Vergleich mit den an einem Wechsel nach Brandenburg interessierten Lehrkräften für das MBJS spätestens bis zum 1. März. Die Übersichten enthalten die Angaben zu Namen, Vornamen, Lehramt, Status und Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe, Zielland, personalaktenführende Stelle, ggf. zusammengefasste Kurzbegründung sowie die Freigabe oder Nichtfreigabe. Eine Ausfertigung dieser Übersichten erhält der Hauptpersonalrat für die Lehrkräfte über die hierfür zuständige Organisationseinheit im MBJS zur Information und Abgabe seines Votums. Soweit bekannt ist, dass schwerbehinderte oder gleichgestellte Lehrkräfte in der Übersicht enthalten sind, erhält auch die Hauptschwerbehindertenvertretung für die Lehrkräfte eine Ausfertigung der Übersichten.
2.5 Verfahrensgrundsätze bei Anträgen von Lehrkräften anderer Bundesländer
2.5.1 Die Anträge werden von den Behörden des Herkunftslandes an die Koordinierungsstelle gesandt. Sie informiert die infrage kommenden staatlichen Schulämter und koordiniert die Prüfergebnisse der jeweiligen Dienstbehörden zu Einsatz- und Übernahmemöglichkeiten.
2.5.2 Sofern den staatlichen Schulämtern die Anträge von Behörden des Herkunftslandes direkt zugeleitet werden, sind die Einsatz- und Übernahmemöglichkeiten zu prüfen. Der Koordinierungsstelle sind das Prüfergebnis und die Anträge umgehend zuzuleiten. Von Unterrichtungen der Behörden anderer Bundesländer ist abzusehen, diese bleiben dem MBJS oder in Absprache mit dem MBJS der Koordinierungsstelle vorbehalten.
2.5.3 Die Koordinierungsstelle erfasst die an einem Wechsel interessierten Lehrkräfte der anderen Bundesländer in nach Herkunftsländern und Zielbereichen (staatliche Schulämter) geordneten Übersichten. Die Übersichten enthalten die Angaben zu Namen, Vornamen, Lehramt, Status und Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe, Herkunftsland, Zielbereich, Kurzbegründung sowie die Freigabe oder Nichtfreigabe.
Den Übersichten ist eine Einschätzung der Tauschmöglichkeiten im Vergleich mit den an einem Wechsel in andere Bundesländer interessierten Lehrkräften (siehe Nummer 2.4.3) beizufügen.
Die Übersichten sind dem MBJS spätestens bis zum 1. März vorzulegen. Eine Ausfertigung der Übersichten erhält der Hauptpersonalrat für die Lehrkräfte über die hierfür zuständige Organisationseinheit im MBJS zur Information und Abgabe seines Votums. Soweit bekannt ist, dass schwerbehinderte oder gleichgestellte Lehrkräfte in der Übersicht enthalten sind, erhält auch die Hauptschwerbehindertenvertretung für die Lehrkräfte eine Ausfertigung der Übersichten.
2.5.4 Die Personalakten sind bei Bedarf und insbesondere bei Interesse an einer Übernahme von den staatlichen Schulämtern anzufordern.
2.6 Tauschverhandlung
2.6.1 An der Ende März/Anfang April stattfindenden Tauschverhandlung nehmen Vertreter des MBJS und der Koordinierungsstelle teil.
2.6.2 Die Koordinierungsstelle informiert die staatlichen Schulämter über das vorläufige und im Lauf der Nachbereitung noch endgültig abzustimmende Ergebnis des Tauschverfahrens.
2.6.3 Die staatlichen Schulämtern unterrichten die Lehrkräfte, ob und ggf. unter welchen Bedingungen sie vorbehaltlich der noch ausstehenden Abstimmung berücksichtigt sind oder ob ein Tausch zu dem gewünschten Termin nicht erfolgen kann. Die zur Versetzung bzw. Übernahme erforderlichen dienst- und arbeitsrechtlichen Schritte leiten die staatlichen Schulämtern in eigener Zuständigkeit ein.
2.7 Zugänge aus anderen Bundesländern
2.7.1 Spätestens wenn die Absicht besteht, Lehrkräfte in den Schuldienst des Landes Brandenburg zu übernehmen, sind von den staatlichen Schulämtern die entsprechenden Personalakten anzufordern.
2.7.2 Gegenüber den anderen Bundesländern erfolgt die Erklärung zur beabsichtigten Übernahme einer Lehrkraft in den Schuldienst des Landes Brandenburg vorbehaltlich der Anerkennung und Zuordnung der Lehramtsbefähigung gemäß § 13 Absatz 2 Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz, der Beteiligung des Personalrats, der Gleichstellungsbeauftragten und ggf. der Schwerbehindertenvertretung und ggf. der Bestätigung der gesundheitlichen Eignung.
- Lehrkräfte sollen grundsätzlich nur dann in den Schuldienst des Landes Brandenburg übernommen werden, wenn sie über eine Lehramtsbefähigung verfügen.
- Der Personalrat ist gemäß § 63 Absatz 1 Nummer 1 und 9 Personalvertretungsgesetz oder gemäß § 63 Absatz 1 Nummer 12 Personalvertretungsgesetz im Rahmen der Mitbestimmung zu beteiligen. Die Gleichstellungsbeauftragte und ggf. die Schwerbehindertenvertretung sind zu unterrichten und anzuhören. Das Ergebnis ist umgehend der Koordinierungsstelle mitzuteilen.
- Die gesundheitliche Eignung kann nach Aktenlage beurteilt werden, bei begründeten Zweifeln ist eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen.
2.7.3 Die staatlichen Schulämtern erklären bei Vorliegen aller Voraussetzungen gegenüber den zuständigen Dienstaufsichtsbehörden der anderen Bundesländer die Bereitschaft zur Übernahme, bei Beamten die Bitte zur Versetzung gemäß § 15 des Beamtenstatusgesetzes. Für tariflich Beschäftigte sind die weiteren arbeitsrechtlichen Schritte zwischen dem aufnehmenden staatlichen Schulamt und der abgebenden Dienstaufsichtsbehörde des Herkunftslandes abzustimmen.
2.8 Abgänge aus dem Land Brandenburg
2.8.1 Die Versetzung von Beamten aus persönlichen Gründen wird unter Hinweis darauf, dass eine Reise- und Umzugskostenvergütung sowie eine Trennungsentschädigung nicht gewährt werden kann, nach der Erklärung der Übernahmebereitschaft und der Bitte um Versetzung des übernehmenden Bundeslandes durch das staatliche Schulamt ausgesprochen.
Der Personalrat ist gemäß § 63 Absatz 1 Nummer 11 Personalvertretungsgesetz im Rahmen der Mitbestimmung zu beteiligen. Die Gleichstellungsbeauftragte und ggf. die Schwerbehindertenvertretung sind zu unterrichten und anzuhören. Das Ergebnis ist umgehend der Koordinierungsstelle mitzuteilen.
2.8.2 Für tariflich Beschäftigte sind nach Erklärung der Übernahmebereitschaft durch das aufnehmende Bundesland die weiteren arbeitsrechtlichen Schritte zwischen dem staatlichen Schulamt und der aufnehmenden Dienstaufsichtsbehörde abzustimmen (Abschluss von Aufhebungsverträgen).
2.9 Sollte ein vereinbarter Tausch nicht zustande kommen, ist umgehend die Koordinierungsstelle unter Angabe des Grundes zu unterrichten. Die Koordinierungsstelle korrigiert die Ergebnisliste entsprechend und informiert das MBJS.
3. Dieses Rundschreiben tritt am 1. August 2019 in Kraft und ist bis zum 31. Juli 2024 anzuwenden.