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Rundschreiben 6/20 (RS 6/20)

Rundschreiben 6/20 (RS 6/20)
vom 18. März 2020
(Abl. MBJS/20, [Nr. 10], S.117)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2020
(Abl. MBJS/20, [Nr. 10], S.117)

Zeiträume und Termine für die Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 im Schuljahr 2019/2020

  1. Für die Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 im Schuljahr 2019/2020 gelten vor dem Hintergrund, dass wegen des Corona-Virus kein Präsenzunterricht in den Schulen durchgeführt wird, die in der Anlage genannten Zeiträume und Termine
  2. Für die Festlegung des schulischen Zeitplanes gemäß Nummer 8 Absatz 1 der Verwaltungsvorschriften zur Sekundarstufe I-Verordnung gilt:

    Der von dem Prüfungsausschuss für eine Schule festzulegende Zeitplan für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 ist so zu gestalten, dass Unterrichtsausfall in anderen Jahrgangsstufen vermieden wird. An dem Tag der schriftlichen Prüfungen sowie am Tag der mündlichen Fremdsprachenprüfung wird in den betreffenden Klassen kein Unterricht durchgeführt. Der Prüfungsausschuss legt den Prüfungstermin für die mündliche Fremdsprachenprüfung fest.

    Die Termine der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen und der Abschlussnoten sowie der früheste Termin für die Beantragung einer freiwilligen Zusatzprüfung werden durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden festgelegt.

    Die Beantragung von freiwilligen Zusatzprüfungen kann nach Bekanntgabe der Ergebnisse gemäß § 26 Absatz 4 Sekundarstufe I-Verordnung erfolgen. Schülerinnen und Schüler sowie Eltern sind zu beraten, dass eine Beantragung frühestens am Tag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse gemäß § 26 Absatz 4 Sekundarstufe I-Verordnung erfolgen soll.

    Die freiwilligen Zusatzprüfungen dürfen frühestens am zweiten Tag nach der Beantragung der Prüfungen stattfinden.

    Im Übrigen gelten die entsprechenden Regelungen der Sekundarstufe I-Verordnung sowie die Verwaltungsvorschriften zur Sekundarstufe I-Verordnung.

    Sollten sich rechtliche oder organisatorische Einzelfälle auf Grund besonderer Umstände, die im Zusammenhang mit der Pandemie stehen individuell bei einzelnen Prüflingen ergeben, die nicht zu den vorgenannten Festlegungen passen, sind diese der Schulaufsicht zeitnah anzuzeigen.

    Soweit Änderungen zu diesen Festlegungen, die auf Grund der Pandemie durch weitere behördliche Infektionsschutzanordnungen getroffen wurden, notwendig sind, werden diese durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport umgehend mitgeteilt.     
  3. Dieses Rundschreiben tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Juli 2020 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben 9/19 vom 25. Juli 2019 außer Kraft.

Anlagen