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Rundschreiben 6/17 (RS 6/17)

Rundschreiben 6/17 (RS 6/17)
vom 26. April 2017
(Abl. MBJS/17, [Nr. 14], S.190)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2019
(Abl. MBJS/17, [Nr. 14], S.190)

Zeiträume und Termine für die Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 im Schuljahr 2018/19

  1. Für die Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 im Schuljahr 2018/19 gelten die als Anlage beigefügten Zeiträume und Termine.
  2. Für die Festlegung des schulischen Zeitplanes gemäß Nummer 8 Absatz 1 der Verwaltungsvorschriften zur Sekundarstufe I-Verordnung gilt:

    Unterrichtsausfall soll vermieden werden. Im Anschluss an die schriftliche Fremdsprachenprüfung findet nach einer angemessenen Pause weiterhin Unterricht statt. An dem Tag der mündlichen Fremdsprachenprüfung wird in den betreffenden Klassen kein Unterricht durchgeführt. Der Prüfungsausschuss legt den Prüfungstermin fest.

    Die Schulen entscheiden selbst, ob sie die zentralen Nachschreibetermine nutzen. Zu den zentralen Nachschreibeterminen werden den Schulen zentrale Aufgabenstellungen zur Verfügung gestellt. Führen Schulen nachzuholende schriftliche Prüfungen in den jeweiligen Fächern zu einem anderen als den zentral festgelegten Termin durch, sind die Nachschreibeaufgaben gemäß § 27 Absatz 2 Sekundarstufe I-Verordnung von der unterrichtenden Lehrkraft selbst zu erstellen. Die zentral vorgegebenen Aufgabenstellungen können in diesem Fall nicht genutzt werden.

    Die Beantragung von freiwilligen Zusatzprüfungen kann nach Bekanntgabe der Ergebnisse gemäß § 26 Absatz 4 Sekundarstufe I-Verordnung erfolgen. Schülerinnen und Schüler sowie Eltern sind zu beraten, dass eine Beantragung frühestens am Tag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse gemäß § 26 Absatz 4 Sekundarstufe I-Verordnung erfolgen soll.

    Die freiwilligen Zusatzprüfungen dürfen frühestens am zweiten Tag nach der Beantragung der Prüfungen stattfinden.    
  3. Dieses Rundschreiben tritt am 01. August 2018 in Kraft und am 31. Juli 2019 außer Kraft.

Anlagen