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Rundschreiben 6/10 (RS 6/10)

Rundschreiben 6/10 (RS 6/10)
vom 20. Mai 2010
(Abl. MBJS/10, [Nr. 5], S.127)

Tarifvertrag über Maßnahmen zur Begleitung des Umbaus der Landesverwaltung Brandenburg (TV Umbau)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen über die Gewährung von Mobilitäts- und Qualifizierungsprämien an Beamte und Richter des Landes Brandenburg

hier: Besondere Regelungen für den Bereich der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals

In Ergänzung des § 17 - Sonderregelungen für Lehrkräfte - des TV Umbau sowie zur Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen über die Gewährung von Mobilitäts- und Qualifizierungsprämien an Beamte und Richter des Landes Brandenburg (nachfolgend als VV-Mobilitäts- und Qualifizierungsprämie bezeichnet) gelten nachfolgende Regelungen und Hinweise:

A. Allgemeines

Nach § 17 Nr. 1 Ziff. 2 TV Umbau bzw. Nr. 1 Abs. 4 VV-Mobilitäts- und Qualifizierungsprämie sind Lehrkräfte sowie das sonstige pädagogische Personal umbaubetroffen, wenn die Fortsetzung ihrer Verwendung am bisherigen Dienstort oder in der bisherigen Schulstufe aufgrund sich ändernder Schülerzahlen oder wegen mangelnden Fachbedarfs nicht mehr möglich ist. Es kommt somit für die Feststellung der Umbaubetroffenheit zunächst darauf an, dass der Einsatz am bisherigen Dienstort bzw. in der bisherigen Schulstufe nicht mehr möglich ist - unabhängig davon, ob und ggf. wo an anderer Stelle ein Bedarf besteht. Ist dagegen ein Dienstort- bzw. Schulstufenwechsel notwendig, weil an anderer Stelle ein Bedarf gedeckt werden muss, liegt keine Umbaumaßnahme und somit auch keine Umbaubetroffenheit vor.

Zudem muss der Wegfall der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeit in zeitlicher Hinsicht deutlich sein, d. h. ein geringfügiger Wegfall des bisherigen Einsatzes reicht für eine Umbaubetroffenheit ebenfalls nicht aus. Geringfügig ist für Lehrkräfte ein Wegfall der bisherigen Einsatzmöglichkeit im Umfang von bis zu 5 Lehrerwochenstunden (LWS); für das sonstige pädagogische Personal im Umfang von bis zu wöchentlich 7 Stunden. Dies bedeutet, dass eine Teilumsetzung bzw. Teilabordnung von Lehrkräften von bis zu 5 LWS bzw. 7 Stunden des sonstigen pädagogischen Personals - selbst wenn diese aus einem an der bisherigen Schule bestehenden Personalüberhang resultiert - keine Umbaumaßnahmen i. S. d. § 1 Abs. 2 und 3 TV Umbau sind.

Unzulässig sind im Übrigen Teilumsetzungen von mehreren Lehrkräften mit einem Umfang von bis zu jeweils 5 LWS bzw. 7 Stunden, die in diesem geringen Umfang erfolgen, um eine Umbaumaßnahme bzw. die Umbaubetroffenheit einer Lehrkraft zu vermeiden.

B. Mobilitätsprämie

I. Künftiger Einsatz an mehreren Schulen

Vorsorglich weise ich zunächst darauf hin, dass die Zahlung einer Mobilitätsprämie bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur in Betracht kommt, wenn ein Einsatz am bisherigen Dienstort oder in der bisherigen Schulstufe ganz oder überwiegend nicht mehr erfolgen kann.

Ist die künftige Verwendung nicht nur an einer, sondern an mehreren neuen Dienstorten bzw. Schulstufen notwendig, wird nur eine Mobilitätsprämie gewährt, da die Mobilitätsprämie insoweit nicht den Mehraufwand für die zusätzliche Fahrten, sondern die Mobilitätsbereitschaft der Beschäftigten anerkennen soll. Bei unterschiedlichen Entfernungen zu den neuen Einsatzorten ist die Mobilitätsprämie zu gewähren, die sich aus der Entfernung zur neuen Stammschule ergibt. Für die Bemessung der Mobilitätsprämie ist der Einsatzort maßgeblich, an dem der künftige Einsatz mit der insoweit höchsten LWS erfolgt; ist die Lehrkraft an den künftigen neuen Einsatzorten mit jeweils gleicher Anzahl an LWS tätig, gibt die längste zusätzliche Entfernung für die Bemessung der Mobilitätsprämie den Ausschlag.

II. Erneute Um-/Versetzung

Folgt einer Umbaumaßnahme eine weitere Umbaumaßnahme verweise ich zur ggf. erneuten Gewährung einer Mobilitätsprämie auf meine Mitteilung 15/09.