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Rundschreiben 5/25 (RS 5/25)
Rundschreiben 5/25 (RS 5/25)
vom 7. März 2025
(Abl. MBJS/25, [Nr. 6], S.85)
Rundschreiben über landesspezifische Regelungen zur Ausformung der Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung im Fach Sport
Zur Vorbereitung und Durchführung der Abiturprüfung im Fach Sport werden die Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung im Fach Sport (EPA Sport) vom 1.12.1989 in der Fassung vom 28.09.2017 ergänzt. Im Folgenden werden nur die von der EPA Sport abweichenden beziehungsweise ergänzenden landesspezifischen Regelungen aufgeführt. In allen anderen Bereichen sind die EPA Sport zu beachten. Die folgenden Ausführungen gelten erstmalig im Abitur 2025.
1. Landesspezifische Regelungen
Für die Abiturprüfung im Fach Sport gelten in Ergänzung der EPA Sport folgende Regelungen.
- In Punkt 1.2.1 “Sportpraktische Inhalte“ der EPA Sport werden Sportarten und sportpraktische Inhalte neun Bewegungsfeldern zugeordnet. Gleichzeitig gilt, dass die in der EPA Sport und in den landesspezifischen Regelungen dieses Rundschreibens aufgeführten Sportarten nur dann prüfungsrelevant sein können, wenn die sächlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen an der Schule gegeben sind oder für die Prüfung hergestellt werden können.
- Unter 1.2.1 “Sportpraktische Inhalte“ der EPA Sport wird die Bezeichnung “Laufen, Springen, Werfen“ wie folgt bezeichnet: “Laufen, Springen, Werfen/Stoßen“.
- Der Punkt 1.2.1 “Sportpraktische Inhalte“ der EPA Sport wird unter “Spiele“ um “Golf“ und “Beachvolleyball“ und unter “Mit/gegen Partner kämpfen“ um “Boxen“ und “Selbstverteidigung“ ergänzt.
- Die unter 1.2.1 “Sportpraktische Inhalte“ der EPA Sport vorgesehenen Bewegungsfelder werden um den Punkt “Körper trainieren, die Fitness verbessern“ mit dem Unterpunkt “Fitness“ und um den Punkt “offenes Bewegungsfeld“ mit den Unterpunkten “Reiten“, “Sportschießen“ und “Gewichtheben“ ergänzt.
- Die Ausführungen der EPA Sport unter 3.2.1 “Allgemeine Hinweise“ werden wie folgt ergänzt: “Die sportpraktischen und die sporttheoretischen Teile der Prüfung sind zeitlich getrennt durchzuführen.“
- Unter 3.2.4 “Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung“ der EPA Sport wird die Überschrift zum Punkt “Laufen, Springen, Werfen“ wie folgt gefasst: “Laufen, Springen, Werfen/Stoßen“.
- Unter 3.2.4 werden unter “Laufen, Springen, Werfen/Stoßen“ der EPA Sport die Ausführungen zum Unterpunkt “Mehrkampf in der Leichtathletik“ wie folgt gefasst: “Mehrkampf in der Leichtathletik - (mindestens drei Disziplinen, dabei mindestens jeweils eine aus den Bereichen Laufen, Springen, Werfen/Stoßen, wobei eine Ausdauerleistung enthalten sein muss)“.
- Unter 3.2.4 “Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung“ der EPA Sport wird unter “Spiele“ ausgeführt, dass alle unter 1.2.1 genannten Spiele Gegenstand der Prüfung sein können. Dies schließt die unter c) dieses Rundschreibens genannten Spiele Golf und Beachvolleyball ein.
- Der Punkt “Bewegen an und mit Geräten“ unter 3.2.4 der EPA Sport wird im Unterpunkt “2 Kürübungen im Gerätturnen“ um die Formulierung “und Sprung“ ergänzt.
- Unter 3.2.4 der EPA Sport wird die Aufzählung der möglichen Aufgaben unter Punkt “Bewegung gymnastisch, rhythmisch und tänzerisch gestalten“ um die eigenständigen weiteren möglichen Aufgaben “- eine Kürkomposition mit Pflichtelementen mind. 1 Minute; mit Musik“, “- eine Kür mit ausgewähltem Handgerät mind. 1 Minute; mit Musik“ und “- eine Gestaltungsform mind. 1 Minute; mit Musik, tänzerisch, bewegungskünstlerisch“ ergänzt.
- Die möglichen “Inhalte“ unter Punkt “Bewegen im Wasser“ unter 3.2.4 der EPA Sport werden im ersten Unterpunkt wie folgt neu gefasst: “3 Strecken in mindestens 2 unterschiedlichen Lagen (auch Lagenschwimmen) und unterschiedlichen Längen, wobei eine mindestens 400 m betragen muss (Mindestanforderungen in II.1.2)“.
- Die möglichen “Inhalte“ unter Punkt “Bewegen im Wasser“ unter 3.2.4 der EPA Sport werden im letzten Unterpunkt “Tauchen“ wie folgt neu gefasst: “Sporttauchen“.
- Der Punkt “Mit/gegen Partner kämpfen“ unter 3.2.4 der EPA Sport wird im Einleitungssatz um die Formulierung “oder 'Boxen' oder 'Selbstverteidigung'“ ergänzt.
- Ziffer 3.2.4 der EPA Sport wird durch die Aufnahme landesspezifischer Bewegungsfelder gemäß d) dieses Rundschreibens wie folgt ergänzt:
„Den Körper trainieren, die Fitness verbessern“
Die Prüfung umfasst Aufgabenstellungen aus den Stoffgebieten kardiopulmonale Fitness, Krafttraining, Koordination, Beweglichkeit und psychoregulative Verfahren.
Inhalte können sein:
-
- ein Fitnesstest bestehend aus dem Bereich kardiopulmonale Fitness und mindestens zwei weiteren Bereichen der oben genannten Stoffgebiete.
Offenes Bewegungsfeld
Die Prüfung umfasst Aufgabenstellungen aus nur einer der Sportarten “Reiten“ oder “Sportschießen“ oder “Gewichtheben“.
Inhalte können sein:
-
- Überprüfung mindestens zweier sportartspezifischer Techniken,
- Realisierung mindestens einer Leistung unter wettkampfnaher Bedingung,
- ein athletischer Mehrkampf im Gewichtheben,
- Springen im Rahmen einer Stilspringprüfung und Dressur im Rahmen einer Dressurreitprüfung“.
-
- 3.2.5 “Bewertung der Prüfungsleistungen“ der EPA Sport wird um folgenden Satz ergänzt: “Bei der sportpraktischen Prüfung haben die Ergebnisse der einzelnen Aufgabenarten gleiches Gewicht.“.
2. Bewertungstabellen
Die in den Anlagen 1 bis 4 ausgewiesenen Bewertungstabellen sind grundsätzlich in der sportpraktischen Abiturprüfung verbindlich.
Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die zu prüfende Person während der Schulzeit einen Wechsel der Geschlechtseintragung vorgenommen hat oder den Geschlechtseintrag „divers“ nach dem Personenstandsgesetz (§ 45b PStG) führt sowie dann, wenn die zu prüfenden Person eine sonderpädagogische Förderung entsprechend § 1 (4) b der Sonderpädagogik-Verordnung erfährt.
Der Punkt „3.2.5 Bewertung der Prüfungsleistungen“ der EPA Sport wird um folgende Sätze ergänzt: „Für den Fall eines Wechsels der Geschlechtseintragung während der Schulzeit oder eines Geschlechtseintrags „divers“ der zu prüfenden Person nach dem Personenstandsgesetz (§ 45b PStG) kann die Prüfungskommission von der Bewertung messbarer Leistungen Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Wertungstabellen im Einzelfall zu einer unbilligen Härte oder bzw. einer Ungleichbehandlung führen würde oder aufgrund des Geschlechtseintrags „divers“ bzw. eines fehlenden Geschlechtseintrags nicht möglich ist und die Abweichung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint. Die Entscheidung und deren Begründung sind im Protokoll zu dokumentieren.
Zu prüfenden Personen mit einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt entsprechend § 1 (4) b der Sonderpädagogik-Verordnung werden mit Gewährung eines Nachteilsausgleiches bewertet. Die Bewertung in den Bewegungsfeldern ist an den Förderschwerpunkt anzupassen und im Protokoll zu dokumentieren."
3. Protokollierung der praktischen Abiturprüfung im Fach Sport
Für die vorgeschriebene Protokollierung ist das als Anlage 5 aufgeführte Muster zu nutzen.
4. In-Kraft-Treten
Dieses Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben 11/06 vom 25. April 2006, tritt am 1. April 2025 in Kraft und spätestens am 31. März 2031 außer Kraft.
Anlagen
- 1Anlage 1.pdf 50.2 KB
- 2Anlage 2.pdf 45.6 KB
- 3Anlage 3.pdf 48.4 KB
- 4Anlage 4.pdf 48.3 KB
- 5Anlage 5.pdf 84.2 KB