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Rundschreiben 5/20 (RS 5/20 - RS 5/20)

Rundschreiben 5/20 (RS 5/20 - RS 5/20)
vom 17. März 2020
(Abl. MBJS/20, [Nr. 10], S.116)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2020
(Abl. MBJS/20, [Nr. 10], S.116)

Rundschreiben über den Terminrahmen für die Abiturprüfung im Schuljahr 2019/2020 in der gymnasialen Oberstufe

Zur Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfungen im Schuljahr 2019/2020 werden folgender Terminrahmen gemäß § 16 Absatz 2 und gemäß § 23 Absatz 2 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung (GOSTV) vom 21. August 2009 (GVBl. II S. 578) sowie folgende organisatorische Hinweise veröffentlicht.

1. Durchführung der schriftlichen Abiturprüfungen im Schuljahr 2019/2020

Für die Durchführung der schriftlichen Abiturprüfungen in der gymnasialen Oberstufe gelten vor dem Hintergrund, dass wegen des Corona-Virus kein Präsenzunterricht in den Schulen durchgeführt wird, folgende Verfahrensweisen:

  1. Für die Durchführung der schriftlichen Abiturprüfungen kann der Prüfungsausschuss entscheiden, welche Prüfungstermine gemäß der Anlage zu diesem Rundschreiben genutzt werden sollen. Dabei kann zwischen den einzelnen Hauptterminen und den einzelnen ersten zentralen Nachschreibeterminen gewechselt werden.
  2. Soweit der 20. April 2020 als erster Tag der schriftlichen Abiturprüfungen angesetzt wird, ist die Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung bis zum 3. April 2020 den Schülerinnen und Schülern per E-Mail, hilfsweise per Post zu übermitteln. Sollte ein späterer Termin als erster Tag der schriftlichen Abiturprüfung gemäß der Anlage gewählt werden, ist den Schülerinnen und Schülern die Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung 10 Tage vor dem ersten Tag der schriftlichen Abiturprüfungen per E-Mail, hilfsweise per Post mitzuteilen.
  3. Die in der Anlage genannten zweiten zentralen Nachschreibetermine sind für Schülerinnen und Schüler vorgesehen, die wegen Erkrankung oder aus mit dem Corona-Virus verbunden Gründen (z. B. Quarantäne) die vorangegangenen Termine nicht wahrnehmen konnten. Diesen Schülerinnen und Schülern ist die Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung am 13. Mai 2020 per E-Mail, hilfsweise per Post zu übermitteln.
  4. Der von dem Prüfungsausschuss für eine Schule festzulegende Zeitplan für die schriftlichen und mündlichen Abiturprüfungen ist so zu gestalten, dass Unterrichtsausfall in anderen Jahrgangsstufen vermieden wird. Gegebenenfalls sind für Abiturprüfungen Sonnabende in Betracht zu ziehen.
  5. Die Wahl freiwilliger Zusatzprüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach durch die Schülerinnen und Schüler kann bis zu zwei Werktagen nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen und der angesetzten pflichtigen Zusatzprüfungen im ersten bis vierten Abiturprüfungsfach möglich sein. Die Termine sind den Schülerinnen und Schülern durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden spätestens drei Tage vor dem Prüfungstermin mitzuteilen.
  6. Für die schriftlichen Abiturprüfungen in den Fächern des dezentralen Abiturs sind die Termine schulintern zu planen. Dabei können Termine, die für Fächer des Zentralabiturs vorgesehen sind, auch für Klausuren des dezentralen Abiturs genutzt werden, sofern die betroffenen Schülerinnen und Schüler das jeweilige Fach des Zentralabiturs nicht als Prüfungsfach gewählt haben.
  7. Im Übrigen gelten die entsprechenden Regelungen der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung.
  8. Die Übergabe der Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife ist bis spätestens zum 24. Juni 2020 vorzunehmen.
  9. Sollten sich rechtliche oder organisatorische Einzelfälle auf Grund besonderer Umstände, die im Zusammenhang mit der Pandemie stehen, sich individuell bei einzelnen Prüflingen ergeben, die nicht zu den vorgenannten Festlegungen passen, sind diese in Rücksprache mit der Schulaufsicht zeitnah anzuzeigen.
  10. Soweit Änderungen zu diesen Festlegungen, die auf Grund der Pandemie durch weitere behördliche Infektionsschutzanordnungen notwendig sind, werden diese durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport umgehend mitgeteilt.

2. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Juli 2020 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben 15/18 vom 15. Oktober 2018 außer Kraft.

Anlagen

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