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Rundschreiben 5/19 (RS 5/19)

Rundschreiben 5/19 (RS 5/19)
vom 12. Juni 2019
(Abl. MBJS/19, [Nr. 17], S.264)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2023
(Abl. MBJS/19, [Nr. 17], S.264)

Curriculare Vorgaben für die Gestaltung der Orientierungsphase in den Bildungsgängen der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I

1. Curriculare Vorgaben

1.1 Ergänzend zu § 3 Absatz 3 und 4 der Verordnung über die Bildungsgänge der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I (Berufsgrundbildungsverordnung – GrBiBFSV) finden die nachstehenden curricularen Vorgaben für den Unterricht im berufsübergreifenden und berufsbezogenen Bereich Anwendung.

1.2 In der Orientierungsphase des Bildungsganges gemäß § 1 Absatz 1 Berufsgrundbildungsverordnung (BFS-G) sind folgende Themenfelder zu bearbeiten:

1.2.1 Übergang Schule – Ausbildung

  1. Ausbildungswege und Schulabschlüsse
  2. Rahmenbedingungen und Fördermöglichkeiten
  3. gesetzliche Grundlagen der Ausbildung
  4. Fachkräfteportal Brandenburg
  5. regionale Unterstützungsstrukturen

1.2.2 Berufsfelder und Berufsbilder

  1. Berufsbilder und Ausbildungsinhalte
  2. Berufsfelderkundung mit Praxisbezug
  3. Anforderungen in Ausbildungsberufen
  4. regionaler Fachkräftebedarf
  5. Perspektiven nach der Ausbildung

1.2.3 Lernstrategien und individuelle Kompetenz

  1. Lerntyp – Lerntipps – Lernziele
  2. Fähigkeiten und Fertigkeiten
  3. personale und soziale Kompetenz
  4. Bewegung und sportliche Fitness

1.2.4 Berufliche Kompetenz

  1. berufsbezogene Grundkompetenzen
  2. betriebliche Kommunikation
  3. praktische Tätigkeit in Werkstätten und Einrichtungen
  4. Kompetenz in Ausbildung und Beruf
  5. Kompetenz in der digitalen Welt 

1.2.5 Bewerbung

  1. Bewerbungsunterlagen
  2. Bewerbungsgespräch
  3. Bewerbungsschreiben
  4. Online-Bewerbung

Bei der Bearbeitung der Themenfelder soll an das Vorwissen der Schülerinnen und Schüler angeknüpft und bereits absolvierte berufs- und studienorientierende Maßnahmen (gemäß Abschnitt 4 VV Berufs- und Studienorientierung) berücksichtigt werden. Empfehlenswert ist die Einbeziehung von betrieblichen, außer- und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und die Kooperation mit regionalen Partnern aus Wirtschaft und Wissenschaft.

2. Zugänglichkeit und Aufbewahrung

2.1 Die curricularen Vorgaben sind allen Lehrkräften sowie Mitwirkungsgremien der Schule zugänglich zu machen.

2.2 Werden die curricularen Vorgaben durch andere curriculare Vorgaben außer Kraft gesetzt, so sind diese zwei Jahre aufzubewahren. Danach können sie formlos vernichtet werden.

3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt am 1. August 2019 in Kraft und am 31. Juli 2023 außer Kraft.