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Rundschreiben 5/02 (RS 5/02)

Rundschreiben 5/02 (RS 5/02)
vom 4. März 2002
(Abl. MBJS/02, [Nr. 6], S.244)

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2016 durch Rundschreiben 1/16 vom 29. Februar 2016
(Abl. MBJS/16, [Nr. 6], S.85)

Regelung über die Zuständigkeiten nach der Trennungsgeldverordnung (TGV) und dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS)

Für die Bewilligung, Berechnung und Zahlung des Trennungsgeldes und der Umzugskostenvergütung gilt folgende Regelung:

1.1 Für die Bewilligung, Berechnung und Zahlung des Trennungsgeldes aus Anlass einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV mit Zusage der Umzugskostenvergütung (UKV) sind die Haushaltsmittel bewirtschaftenden Behörden und Einrichtungen zuständig. Dies sind für die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich tätigen Beschäftigten das Landesjugendamt, die staatlichen Schulämter, das Pädagogische Landesinstitut Brandenburg, das Sozialpädagogische Fortbildungswerk, das Medienpädagogische Zentrum sowie die staatlichen Studienseminare. Für die Beschäftigten des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) und der sonstigen nachgeordneten Einrichtungen ist das MBJS zuständig.

1.2 Bei dienstlichen Maßnahmen ohne Zusage der UKV wird Trennungsgeld nach § 1 TGV gewährt. In diesen Fällen gilt der Forderungsnachweis als Antrag, eine gesonderte Bewilligung des Trennungsgeldes ist nicht erforderlich. Für die Berechnung und Zahlung des Trennungsgeldes sind die in der Ziffer 1.1 genannten Stellen zuständig.

1.3 Über das Fortbestehen eines Wohnungsmangels und über das Vorliegen eines Umzugshinderungsgrundes i. S. des § 2 TGV entscheiden die in der Ziffer 1.1 genannten Stellen.

1.4 Die abgebenden Dienststellen bleiben zuständig:

  • wenn die Abordnung zu Dienststellen im Geschäftsbereich des MBJS nicht länger als 1 Monat (ohne Reisetage) dauert,
  • bei Abordnungen außerhalb des Geschäftsbereichs des MBJS, sofern die Verfügung keine andere Regelung enthält,
  • bei Vorwegumzügen im Rahmen des § 2 Abs. 3 TGV bis zum Dienstantritt am neuen Dienstort.

2.1 Für die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung und deren Widerruf sind die personalaktenführenden Stellen zuständig.

2.2 Die in der Ziffer 2.1 genannten Stellen entscheiden über die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung und den Widerruf gem. § 11 Abs. 1 BUKG.

2.3 Für die Berechnung, Anweisung und Zahlung der Umzugskostenvergütung sind die in der Ziffer 1.1 genannten Behörden und Einrichtungen zuständig. 

3. Haushaltsmittel für die Zahlung der Trennungsentschädigung und der Umzugskostenvergütung werden auf Antrag durch das Haushaltsreferat des MBJS zugewiesen.

4. Rechtsfragen und Einzelfälle von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Zusage der Umzugskostenvergütung und der Berechnung der Trennungsentschädigung und der Umzugskostenvergütung sind auf dem Dienstweg dem MBJS zuzuleiten.

5. Diese Regelung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.