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Rundschreiben 4/09 (RS 4/09)

Rundschreiben 4/09 (RS 4/09)
vom 27. April 2009
(Abl. MBJS/09, [Nr. 4], S.137)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2014 durch Zeitablauf vom 27. April 2009
(Abl. MBJS/09, [Nr. 4], S.137)

Lehrerwechsel und Lehrertauschverfahren zwischen den Bundesländern

Gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern vom 10.05.2001 können Lehrkräfte, die bereits im Schuldienst eines Landes beschäftigt sind und in den öffentlichen Schuldienst eines anderen Bundeslandes wechseln wollen, sowohl am Bewerbungs- und Auswahlverfahren als auch am Einigungsverfahren (Tauschverfahren) der Bundesländer teilnehmen. Mit Beschluss vom 7.11.2002 hat die Kultusministerkonferenz hierzu weitere Grundsätze und Verfahrensweisen beschlossen. Auf der Homepage der Kultusministerkonferenz können die entsprechenden Beschlüsse aufgerufen werden.

1. Wechsel von im Schuldienst stehenden Lehrkräften über das Bewerbungs- und Auswahlverfahren

1.1 Lehrkräfte des Landes Brandenburg können jederzeit an Bewerbungsverfahren in anderen Ländern teilnehmen. Sie sind verpflichtet, ihrer Bewerbung eine Erklärung über die Freigabe ihres zuständigen staatlichen Schulamtes beizufügen.

1.2 Die Freigabeerklärung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen jeweils zum nächsten Schulhalbjahr durch das zuständige staatliche Schulamt schriftlich erteilt (Anlage 1). Unter Beachtung dienstlicher Interessen sind Freigabeerklärungen so großzügig wie möglich zu erteilen.

Sofern keine Einstellungs- oder Übernahmezusage des anderen Bundeslandes vorliegt, tritt sie im Hinblick auf die Gewährleistung einer geordneten Unterrichtsplanung einen Monat vor Beginn des nächsten Schulhalbjahres außer Kraft. Ausnahmen hiervon sind nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem zuständigen Schulamt und dem aufnehmenden Bundesland möglich.

1.3 Das aufnehmende Land verpflichtet sich, das abgebende Land zum frühestmöglichen Zeitpunkt über eine vorgesehene Einstellung oder Stellenbesetzung zu informieren.

1.4 Der Wechsel von Lehrkräften über das Bewerbungs- und Auswahlverfahren erfolgt grundsätzlich zum Schuljahresbeginn, in Ausnahmefällen auch zum Beginn des Schulhalbjahres.

1.5 Dienst- und arbeitsrechtliche Hinweise

1.5.1 Gemäß § 15 des Beamtenstatusgesetzes kann der Beamte zu einem anderen Dienstherrn versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Versetzung wird vom abgebenden staatlichen Schulamt ausgesprochen. Durch die Versetzung des Beamten in ein Amt eines anderen Dienstherrn wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung. Bei der Aufnahme von beamteten Lehrkräften aus anderen Bundesländern gilt das entsprechend. Voraussetzung für die Übernahme in den Schuldienst des Landes Brandenburg ist, dass sie über eine anerkannte Lehramtsbefähigung gemäß § 18 Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz verfügen.

1.5.2 Gemäß § 33 Abs. 1 Buchstabe b TV-L kann das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen in Form eines Auflösungsvertrages jederzeit beendet werden.

Für Lehrkräfte, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, gelten Kündigungsfristen gemäß § 34 Abs. 1 TV-L. Die Aussicht auf ein neues Arbeitsverhältnis zu besseren Konditionen begründet nach ständiger Rechtsprechung kein außerordentliches Kündigungsrecht.

Die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, dass das ordentliche Kündigungsrecht arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Es gilt soweit § 15 Absatz 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.

2. Wechsel von im Schuldienst stehenden Lehrkräften im Einigungsverfahren zwischen den Ländern (Tauschverfahren)

2.1 Lehrkräfte in einem Beamtenverhältnis oder im unbefristeten Arbeitsverhältnis können einen Antrag auf Teilnahme am Tauschverfahren stellen. Über das Tauschverfahren soll Lehrkräften insbesondere aus sozialen Gründen, zum Beispiel zur Familienzusammenführung, eine zusätzliche Möglichkeit eines Länderwechsels ermöglicht werden.

Für Lehrkräfte im unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR ist in allen Fällen eine Feststellung über die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Rahmen eines Antrages auf Teilnahme am Lehrertausch zwischen den Bundesländern erforderlich (Anlage 2).

Für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR, für die keine Bewährungsfeststellung nach der mit Ablauf des 31.12.1996 außer Kraft gesetzten Bewährungsanforderungsverordnung getroffen wurde, sondern die unter den Voraussetzungen des Grundsatzbeschlusses Nr. 23 des Landespersonalausschusses vom 29.04.1998 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurden, ist keine gesonderte Feststellung über die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen erforderlich. Auf Wunsch der aufnehmenden Behörde ist der Sachverhalt entsprechend zu erläutern.

2.2 Am Tauschverfahren sind im Land Brandenburg die jeweils personalaktenführenden Dienstbehörden (staatliche Schulämter), das federführend zuständige Staatliche Schulamt Cottbus und die für das Tauschverfahren zuständige Organisationseinheit im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) beteiligt.

2.3 Im Land Brandenburg ist der Wechsel von Lehrkräften im Rahmen des Tauschverfahrens nur zu Beginn des Schuljahres (1. August) möglich.

2.4 Verfahrensgrundsätze für Anträge von Brandenburger Lehrkräften

2.4.1 Die Anträge auf Teilnahme am Tauschverfahren sind auf den dafür vorgesehenen Formularen (Anlage 3) in vierfacher Ausfertigung zu stellen. Wird der Antrag für mehr als ein Bundesland gestellt, sind pro Zielland vier weitere Ausfertigungen erforderlich.

Zur Beschleunigung des Datenaustauschs sollen die Anträge möglichst online bearbeitet werden. Das Onlineantragsverfahren ist im Aufbau und wird mit den Internetseiten der staatlichen Schulämter und des MBJS verlinkt sein. Die für das Onlineantragsverfahren dort hinterlegten Bearbeitungshinweise sind zu beachten.

Die Anträge für die Teilnahme am Lehrertauschverfahren zum nächsten Schuljahr müssen spätestens bis zum 31. Januar beim zuständigen staatlichen Schulamt eingereicht werden. Verspätet eingegangene Anträge sind vom staatlichen Schulamt zurückzuweisen und können nur in begründeten Ausnahmefällen nach Rücksprache mit dem Staatlichen Schulamt Cottbus weitergeleitet werden.

Anträge können jeweils nur zu einem Tauschtermin gestellt werden. Führen sie nicht zu einer Versetzung, ist bei weiter bestehendem Versetzungswunsch ein erneuter termingerechter Antrag erforderlich.

2.4.2 Das staatliche Schulamt prüft die Angaben der Lehrkräfte, beteiligt parallel die Personalvertretung und erklärt die Freigabe (Nr. 1.2 gilt entsprechend). Wird die Freigabe durch das staatliche Schulamt verweigert, ist eine kurze Begründung beizufügen. Ggf. ist die Schwerbehindertenvertretung und/oder die Gleichstellungsbeauftragte zu unterrichten und anzuhören.

Eine Ausfertigung des Antrags verbleibt beim staatlichen Schulamt und wird zur Personalakte genommen.

Zwei Ausfertigungen des Antrags sind an das Staatliche Schulamt Cottbus mit der Stellungnahme des Personalrats sowie ggf. der Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung und/oder der Gleichstellungsbeauftragten, der Freigabeerklärung und dem Bearbeitungsvermerk des staatlichen Schulamtes spätestens bis zum 15. Februar weiterzuleiten. Die Zustimmung des Personalrates und ggf. die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung und/oder der Gleichstellungsbeauftragten kann nachgereicht werden, wenn sonst die Abgabefristen nicht eingehalten werden können.

Eine Ausfertigung des Antrags erhält die zuständige Dienstaufsichtsbehörde im anderen Bundesland zur Vorabinformation. Bei Erstantragstellung ist diesen Behörden bereits den Anträgen die Personalakte der betreffenden Lehrkraft zur Einsichtnahme beizufügen (Ausnahme Schleswig-Holstein, dorthin erfolgt die Übersendung der Personalakten zur Einsichtnahme auf Anforderung).

Über zurückgezogene Anträge werden das Staatliche Schulamt Cottbus unter Angabe der Gründe, soweit sie bekannt sind, und die zuständigen Stellen des beantragten Ziellandes vom staatlichen Schulamt umgehend unterrichtet.

2.4.3 Das Staatliche Schulamt Cottbus fasst die Antragsunterlagen zusammen und koordiniert das weitere Verfahren.

Eine Ausfertigung des Antrags verbleibt beim Staatlichen Schulamt Cottbus.

Eine Ausfertigung des Antrags einschließlich einer Übersicht, in der alle Lehrkräfte mit Namen, Vornamen, Lehramt, Status und Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe sowie die Freigabe oder Nichtfreigabe aufgeführt sind, erhalten die für das Tauschverfahren übergeordneten Stellen der anderen Bundesländer spätestens bis zum 1. März jeweils zusammengefasst für ihren Bereich.

Das Staatliche Schulamt Cottbus erstellt entsprechend der Antragslage zwei nach Zielländern und zwei nach dem Herkunftsschulamt der Lehrkräfte geordnete Übersichten sowie eine erste Einschätzung der Tauschmöglichkeiten im Vergleich mit den an einem Wechsel nach Brandenburg interessierten Lehrkräften für das MBJS spätestens bis zum 1. März. Die Übersichten enthalten die Angaben zu Namen, Vornamen, Lehramt, Status und Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe, Zielland, Herkunftsschulamt, ggf. zusammengefasste Kurzbegründung sowie die Freigabe oder Nichtfreigabe. Eine Ausfertigung dieser Übersichten erhält der Hauptpersonalrat über die hierfür zuständige Organisationseinheit im MBJS zur Information und Abgabe seines Votums. Soweit bekannt ist, dass schwerbehinderte oder gleichgestellte Lehrkräfte in der Übersicht enthalten sind, erhält auch die Hauptschwerbehindertenvertretung eine Ausfertigung der Übersichten.

2.5 Verfahrensgrundsätze für Anträge von Lehrkräften anderer Bundesländer

2.5.1 Die Anträge werden von den Behörden des Herkunftslandes an das Staatliche Schulamt Cottbus gesandt. Das Staatliche Schulamt Cottbus informiert die infrage kommenden Schulämter und koordiniert die Prüfergebnisse der jeweiligen Dienstbehörden zu Einsatz- und Übernahmemöglichkeiten.

2.5.2 Sofern den staatlichen Schulämtern die Anträge von Behörden des Herkunftslandes direkt zugeleitet werden, sind die Einsatz- und Übernahmemöglichkeiten zu prüfen. Dem Staatlichen Schulamt Cottbus sind das Prüfergebnis und die Anträge umgehend zuzuleiten. Von Unterrichtungen der Behörden anderer Bundesländer ist abzusehen, diese bleiben dem MBJS oder in Absprache mit dem MBJS dem Staatlichen Schulamt Cottbus vorbehalten.

2.5.3 Das Staatliche Schulamt Cottbus erfasst die an einem Wechsel interessierten Lehrkräfte der anderen Bundesländer in nach Herkunftsländern und Zielbereichen (staatliche Schulämter) geordneten Übersichten. Die Übersichten enthalten die Angaben zu Namen, Vornamen, Lehramt, Status und Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe, Herkunftsland, Zielbereich, Kurzbegründung sowie die Freigabe oder Nichtfreigabe.

Den Übersichten ist eine Einschätzung der Tauschmöglichkeiten im Vergleich mit den an einem Wechsel in andere Bundesländer interessierten Lehrkräften (siehe 2.4.3) beizufügen.

Die Übersichten und jeweils eine Antragsausfertigung sind dem MBJS spätestens bis zum 1. März vorzulegen. Eine Ausfertigung der Übersichten erhält der Hauptpersonalrat über die hierfür zuständige Organisationseinheit im MBJS zur Information und Abgabe seines Votums. Soweit bekannt ist, dass schwerbehinderte oder gleichgestellte Lehrkräfte in der Übersicht enthalten sind, erhält auch die Hauptschwerbehindertenvertretung eine Ausfertigung der Übersichten.

2.5.4 Die Personalakten sind bei Bedarf und insbesondere bei hohem Interesse an einer Übernahme von den staatlichen Schulämtern anzufordern.

2.6 Tauschverhandlung

2.6.1 An dem Ende März/Anfang April stattfindenden Tauschverhandlung nehmen Vertreter des MBJS und des Staatlichen Schulamtes Cottbus teil.

2.6.2 Das Staatliche Schulamt Cottbus informiert die staatlichen Schulämter über das vorläufige und im Lauf der Nachbereitung noch endgültig abzustimmende Ergebnis des Tauschverfahrens.

2.6.3 Die staatlichen Schulämter unterrichten ihre Lehrkräfte, ob und ggf. unter welchen Bedingungen sie vorbehaltlich der noch ausstehenden Abstimmung berücksichtigt sind oder ob ein Tausch zu dem gewünschten Termin nicht erfolgen kann. Die zur Versetzung bzw. Übernahme erforderlichen dienst- und arbeitsrechtlichen Schritte leiten die staatlichen Schulämter in eigener Zuständigkeit ein.

2.7 Zugänge aus anderen Bundesländern

2.7.1 Spätestens wenn die Absicht besteht, Lehrkräfte in den Schuldienst des Landes Brandenburg zu übernehmen, sind von den staatlichen Schulämtern die entsprechenden Personalakten anzufordern.

2.7.2 Gegenüber den anderen Bundesländern erfolgt die Erklärung zur beabsichtigten Übernahme einer Lehrkraft in den Schuldienst des Landes Brandenburg vorbehaltlich der Anerkennung der Lehramtsbefähigung, der Beteiligung des örtlichen Personalrats und ggf. der Schwerbehindertenvertretung und/oder Gleichstellungsbeauftragten und ggf. der Bestätigung der gesundheitlichen Eignung.

  • Lehrkräfte dürfen nur dann in den Schuldienst des Landes Brandenburg übernommen werden, wenn sie über eine anerkannte Lehramtsbefähigung gemäß § 18 Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz verfügen.
  • Der Personalrat ist gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 9 Personalvertretungsgesetz oder gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 12 Personalvertretungsgesetz im Rahmen der Mitbestimmung zu beteiligen. Ggf. ist die Schwerbehindertenvertretung und/oder die Gleichstellungsbeauftragte zu unterrichten und anzuhören. Das Ergebnis ist umgehend dem Staatlichen Schulamt Cottbus mitzuteilen.
  • Die gesundheitliche Eignung kann nach Aktenlage beurteilt werden, bei begründeten Zweifeln ist eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen.

2.7.3 Die staatlichen Schulämter erklären bei Vorliegen aller Voraussetzungen gegenüber den zuständigen Dienstaufsichtsbehörden der anderen Bundesländer die Bereitschaft zur Übernahme, bei Beamten die Bitte zur Versetzung gemäß § 15 des Beamtenstatusgesetzes. Für tariflich Beschäftigte sind die weiteren arbeitsrechtlichen Schritte zwischen dem aufnehmenden staatlichen Schulamt und der abgebenden Dienstaufsichtsbehörde des Herkunftslandes abzustimmen.

2.7.4 Sofern sich die Zugänge im Rahmen des Tauschverfahrens für die übernehmenden staatliche Schulämtern nachteilig auswirken, etwa aufgrund eines nachweisbar nicht benötigten fachlichen Bedarfs oder schwierigen Einsatzmöglichkeiten, können sie im Einzelfall und nach Maßgabe der stellenwirtschaftlichen Möglichkeiten aus dem Stellenplan der Lehrkräfte eine entsprechende VZE-Zuweisung für ein Schuljahr erhalten.

2.8 Abgänge aus dem Land Brandenburg

2.8.1 Die Versetzung von Beamten aus persönlichen Gründen wird unter Hinweis darauf, dass eine Reise- und Umzugskostenvergütung sowie eine Trennungsentschädigung nicht gewährt werden kann, nach der Erklärung der Übernahmebereitschaft und der Bitte um Versetzung des übernehmenden Bundeslandes durch das staatliche Schulamt ausgesprochen.

2.8.2 Für tariflich Beschäftigte sind nach Erklärung der Übernahmebereitschaft durch das aufnehmende Bundesland die weiteren arbeitsrechtlichen Schritte zwischen dem staatlichen Schulamt und der aufnehmenden Dienstaufsichtsbehörde abzustimmen (Abschluss von Aufhebungsverträgen).

2.9 Sollte ein vereinbarter Tausch nicht zustande kommen, ist umgehend das Staatliche Schulamt Cottbus unter Angabe des Grundes zu unterrichten. Das Staatliche Schulamt Cottbus korrigiert die Ergebnisliste entsprechend und informiert das MBJS.

3. Dieses Rundschreiben tritt am 1. April 2009 in Kraft und ist bis zum 31. Juli 2014 anzuwenden.

Anlagen