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Rundschreiben 4/03 (RS 4/03)
Rundschreiben 4/03 (RS 4/03)
vom 12. Mai 2003
(Abl. MBJS/03, [Nr. 6], S.158)
geändert durch Rundschreiben vom 14. Februar 2005
(Abl. MBJS/05, [Nr. 3], S.168)
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2005 durch Zeitablauf vom 14. Februar 2005
(Abl. MBJS/05, [Nr. 3], S.168)
Regelungen für die rechtssichere Nutzung des Internets an Schulen
Was darf man auf seinen Seiten im Internet - und was sollte man lieber lassen? Mit der Internetnutzung durch Schülerinnen und Schüler sind vielfältige Rechtsfragen verbunden. Die Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) hat deshalb rechtliche Hinweise zur Nutzung des Internet an Schulen (Stand: 3. Juni 2002) erarbeiten lassen. Der Schulausschuss der KMK hat in seiner 345. Sitzung am 13./14. Juni 2002 die Vorlage des Unterausschusses Schulrecht zur Kenntnis genommen und Regelungen der Länder auf der Grundlage der Vorlage angeregt.
Nachdem die Bezüge auf Gesetze aktualisiert wurden1 können die rechtlichen Hinweise zur Schaffung von Rechtssicherheit in den Schulen im Land Brandenburg angewendet werden und insbesondere das Faltblatt „Ins Internet? Aber sicher!“ (http://www.lda.brandenburg.de/tb_info/info/fa_internet.pdf) sowie das Faltblatt „Tipps zur datenschutzgerechten Gestaltung der Websites von Schulen“ (http://www.lda.brandenburg.de/tb_info/info/fa_schul.pdf) des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (LDA Bbg) ergänzen. Die rechtlichen Hinweise schaffen neben den auf Einzelfragen spezialisierten Internet-Angeboten, beispielsweise dem Informationsangebot „Recht“ von „lehrer-online“ (http://www.lehrer-online.de/dyn/266023.htm), einen allgemeinen Rahmen. Eine Orientierungshilfe der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder befindet sich in Vorbereitung2.
Allgemein sind die Datenschutzverordnung Schulwesen3 zu beachten, sowie das Brandenburgische Datenschutzgesetz4 und die hierzu erlassene Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern5, beispielsweise, wenn es um die Bestellung und Funktion der oder des Behördlichen Datenschutzbeauftragten für die Schule geht.
1. Anwendung der rechtlichen Hinweise
Die Handreichung „Rechtliche Hinweise zur Nutzung des Internets an Schulen“ ist von den Schulen zu beachten.
Das „Muster für eine Nutzungsordnung der Computereinrichtungen an Schulen“ ist als Hilfestellung und zur Aufnahme in die Hausordnung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes - BbgSchulG (im Internet unter www.brandenburg.de/land/mbjs/infothek/schulgesetz-neu/schulgesetz3.pdf) gedacht. Es kann von den Schulen aus dem Internet heruntergeladen (www.bildungsportal.nrw.de/BP/Schule/Multimedia/Internetnutzung/index.html) und soll den besonderen Bedürfnissen der einzelnen Schule angepasst werden.
2. Einzelne Maßgaben
Vom Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht - Bereich Recht und Verwaltung - des Landes Brandenburg wurden Maßgaben benannt, die bei der Anwendung der Handreichung zu beachten sind.
2.1 Bei der nachlaufenden Kontrolle der Zugriffe der Schülerinnen und Schüler nach Nummer 2.3 der Handreichung durch Speicherung und Auswertung der Zugriffsdaten, muss die Schule strikt darauf achten, dass die Zugriffsdaten nur verarbeitet werden, soweit es zur Erfüllung des mit der Nutzung des Internet bezweckten Bildungsziels unabdingbar ist. Generell sollte der Einsatz von Kontrollen, die ohne oder mit geringeren Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte der Schülerinnen und Schüler auskommen, bevorzugt werden, also beispielsweise durch den Einsatz von Filtersystemen, des Page-Labelling oder eine unmittelbare Kontrolle durch die aufsichtsführende Lehrkraft.
2.1.1 In dem in Anhang A enthaltenen Muster einer Nutzungsordnung soll unter Buchstabe B (Regeln für jede Nutzung) in den Festlegungen zu „Datenschutz und Datensicherheit“ konkret festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen welche konkreten Nutzungs- und Verbindungsdaten von der Schule gespeichert und ausgewertet werden dürfen. Das Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach § 11b BbgDSG ist dabei zu berücksichtigen.
Nicht erst die Auswertung sondern bereits die Speicherung personenbezogener Zugriffsdaten ist zulässig, wenn der Verdacht eines Missbrauchs besteht oder verdachtsunabhängige Stichproben erfolgen. Die Speicherung der Seiten, auf die zugegriffen wurde ist ohne Weiteres zulässig, wenn ein Personenbezug nicht besteht. Erst wenn sich anhand dieser Daten Anhaltspunkte für Missbräuche ergeben, sollte im nächsten Schritt die IP-Nummern-bezogene Speicherung erfolgen, also die IP-Adresse der von den Schülerinnen und Schülern genutzten Rechner. Für die Daten soll die Regelspeicherungsfrist von einem Monat ausnahmslos gelten.
2.1.2 Lässt die Schule auch die private Nutzung des Internet zu, so wird sie zum Anbieter eines Tele- bzw. Telekommunikationsdienstes gegenüber ihren Schülerinnen und Schülern. Die hier geltenden Bestimmungen des Teledienstedatenschutzgesetzes und der Telekommunikations-Datenschutzverordnung erlauben weder die Speicherung von Verbindungs- und Nutzungsdaten zu Kontrollzwecken noch eine Inhaltskontrolle. Da die Schule nicht verpflichtet ist, die private Nutzung des Internets zu gestatten und die Schülerinnen und Schüler nicht gezwungen sind, dieses Angebot der Schule zu nutzen, kann die Gestattung der privaten Nutzung auch an einschränkende Bedingungen - beispielsweise eine maßvolle Protokollierung von Verbindungs- und Nutzungsdaten zu Kontrollzwecken - geknüpft werden.
Für diesen Fall ist eine im vorhinein ausdrücklich erklärte Zustimmung der Schülerinnen und Schüler oder bei Minderjährigen der Eltern notwendig, um das Nutzungsverhalten kontrollieren zu können. Das gilt erst recht für die Nutzung in der Freizeit unter einem privaten Web-Account im Internetcafe der Schule. Eine solche Bitte um Zustimmung kann damit begründet werden, dass ein Schutz der Schülerinnen und Schüler vor jugendgefährdenden Inhalten gewährleistet werden soll, der nicht allein durch die unmittelbare Aufsichtsführung sicher gestellt werden kann.
2.1.3 Wenn und soweit eine Zustimmung zur Kontrolle des Nutzungsverhaltens nicht vorliegt, soll die Schule sicherstellen, dass die in den temporären Internetdateien (Temporary Internet Files oder Cache) gespeicherten Daten möglichst nach jeder Nutzung gelöscht werden um zu verhindern, dass nachfolgende Nutzer das Nutzungsverhalten des jeweiligen vorherigen Nutzers nachvollziehen können. Ebenso sollte die Zahl der Tage, in denen die aufgerufenen Seiten im Ordner „Verlauf“ gespeichert werden so gering wie möglich gehalten und am besten auf „0“ gesetzt werden.
2.2 Stellt die Schule den Schülerinnen und Schülern einen personengebundenen E-Mail-Account (z. B. nach dem Muster Vorname.Nachname@schule.de) zur Verfügung, soll hier die private Nutzung definitiv untersagt werden. Nur dann kommt ein Zugriffsrecht auf Inhalte der elektronischen Post überhaupt in Betracht.
Solange - auch nur ausnahmsweise - eine private Nutzung unter einem solchen E-Mail-Account der Schülerin oder des Schülers erlaubt ist, wäre ohne eine entsprechende Zustimmung jede Kenntnisnahme durch Lehrkräfte oder sonstige schulische Bedienstete unzulässig. Für das Versenden privater E-Mails sind die Schülerinnen und Schüler auf Webmail-Angebote zu verweisen, die nicht der Kontrolle durch die Schule unterliegen und für die die Schule keine Verantwortung trägt.
Auch soweit die schulische Nutzung des E-Mail-Accounts ausnahmslos vorgeschrieben wird, sind die Voraussetzungen, unter denen auf den Inhalt der elektronischen Post zugegriffen werden kann, detailliert in der Nutzungsordnung unter Beachtung des Fernmeldegeheimnisses und des § 65 Abs. 2 BbgSchulG festzulegen, da ansonsten die Gefahr folgenloser missbräuchlicher Zugriffe auf die Kommunikation der Schülerinnen und Schüler beträchtlich erhöht würde. In dem in Anhang A enthaltenen Muster einer Nutzungsordnung soll unter Buchstabe B (Regeln für jede Nutzung) in den Festlegungen zu „Datenschutz und Datensicherheit“ eine entsprechende Ergänzung vorgenommen werden.
2.3 Die Kennzeichnungspflichten nach Nummer 3.5 der Handreichung umfassen auch die Angabe der Telefonnummer, der E-Mail-Adresse und gegebenenfalls einer Telefax-Nummer der Schule. Die postalische Anschrift allein ist nicht ausreichend.
2.4 Zur Sicherung des Datenschutzes nach Nummer 6 der Handreichung gilt ein striktes Einwilligungserfordernis bei der Veröffentlichung von Daten der Schülerinnen und Schüler, soweit sie nicht besondere Funktionen als Gremienmitglieder ausüben. Die personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler können auf der Homepage der Schule nur veröffentlicht werden, wenn eine wirksame Einwilligung im Sinne von § 4 Abs. 2 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes - BbgDSG (im Internet unter http://www.mdje.brandenburg.de/Landesrecht/gesetzblatt/texte/K23/23-01.htm) erteilt wurde, also insbesondere nach einer Belehrung und in Schriftform.
Die Veröffentlichung der Daten von Lehrkräften im Internet soll ebenfalls in der Regel nur aufgrund einer Einwilligung erfolgen. Darauf kann nur dann verzichtet werden, wenn die Aufrechterhaltung des Dienstverkehrs die Übermittlung von Personaldaten erfordert, also bei Funktionen, die auf den Kontakt zur breiten Öffentlichkeit gerichtet sind, wie insbesondere bei Schulleiterinnen und Schulleitern sowie deren Vertretung.
3. Geltungsdauer
Dieses Rundschreiben ist ab dem Tag nach der Veröffentlichung bis zum Ende des Schuljahres 2003/2004 am 31. Juli 2004 anzuwenden.
1 Insbesondere wegen der zwischenzeitlichen Änderung des Rundfunkstaatsvertrages und des Mediendienstes-Staatsvertrages. die nachfolgend genannten Bundesgesetze finden Sie im Internet unter http://www.staat-modern.de, wenn Sie "Gesetze online" anklicken und das Landesrecht unter http://www.mdje.brandenburg.de/Landesrecht/index.htm.
2 Vgl. Nummer 3.1.3 des Tätigkeitsberichts 2002 des LDA (http://www.lda.brandenburg.de/tb_info/tb/tb11/tb11.htm).
3 Datenschutzverordnung Schulwesen vom 14.05.1997 (GVBl. S. 402; ABl. MBJS S.426), in der Carl-Link-Vorschriftensammlung unter Kennzahl 56.10.
4 Brandenburgisches Datenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.1999 (GVBl. I/99 S. 66), geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 18.12.2001 (GVBl. I/01 S. 298, 299), in der Carl-Link-Vorschriftensammlungunter Kennzahl 62.40.
5 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes vom 22.01.2003 (ABl. S. 170).