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Rundschreiben 47/98 (RS 47/98)
Rundschreiben 47/98 (RS 47/98)
vom 22. September 1998
(Abl. MBJS/98, [Nr. 14], S.578)
Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Rundschreiben vom 23. Juni 2008
(Abl. MBJS/08, [Nr. 7], S.248)
Betreff: Schulbescheinigungen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 13 in der gymnasialen Oberstufe
Wehr- oder ersatzdienstpflichtige Abiturienten werden erst eingezogen, wenn ihr Schulverhältnis beendet ist. Die Dauer des Schulverhältnisses wird durch eine Schulbescheinigung nachgewiesen. Gemäß den Verwaltungsvorschriften über Termine und Fristen in der Abiturprüfung wird das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife stets vor dem 1. Juli eines Jahres ausgegeben. Damit ist eine Einberufung bereits zum 1. Juli eines Jahres möglich.
Stellt eine Schule eine Schulbescheinigung aus, in der als voraussichtlicher Entlassungsmonat der Juli des Jahres angegeben ist, also der letzte Monat eines Schuljahres, so verzögert sich die Einberufung unnötigerweise mindestens bis zum September des Jahres.
Ich bitte Sie daher, in Zukunft Schulbescheinigungen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 13 so auszustellen, dass als Entlasssungsmonat der Juni eines Jahres ausgewiesen ist. Bei Vordrucken oder maschinell erstellten Bescheinigungen ist gegebenenfalls eine Änderung vorzunehmen.