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Rundschreiben 3/25 (RS 3/25)

Rundschreiben 3/25 (RS 3/25)
vom 21. Februar 2025
(Abl. MBJS/25, [Nr. 5], S.42)

Rundschreiben über die Umsetzung der ländereinheitlichen Regelung zur Ausweisung des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen auf dem Abiturzeugnis

1.  Geltungsbereich

Dieses Rundschreiben gilt für alle Schulen, Bildungsgänge und Nichtschülerprüfungen, in denen die allgemeine Hochschulreife erworben werden kann.

2. Grundlagen für das auszuweisende GER-Niveau

2.1 Mit dem Erwerb des Abiturs wird auf der Grundlage des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ (GER), der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung, Ziffer 7.6 (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 i. d. F. vom 06.06.2024) sowie der im Land Brandenburg gültigen abschlussorientierten Standards der Rahmenlehrpläne für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an Gymnasien, beruflichen Gymnasien und Gesamtschulen sowie für den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife entsprechend den Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder den „Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA) ein GER-Niveau in einer Fremdsprache erreicht. Dieses wird auf dem Abiturzeugnis ausgewiesen, sofern in den letzten beiden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase im Durchschnitt mindestens 5 Punkte erreicht wurden.

2.2 Der jeweils gültige Rahmenlehrplan bildet die Grundlage für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe. Die im Rahmenlehrplan definierten abschlussorientierten Standards geben das GER-Niveau in der jeweiligen Fremdsprache an. Sind für eine Sprache zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht.

2.3 Für die Organisation des Bildungsganges Abibac, die Gestaltung der jeweiligen Lehrpläne und die Prüfungsordnung zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat gilt die Verwaltungsabsprache zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für Erziehung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik. Gemäß Anlage V dieser Verwaltungsabsprache entspricht das Sprachniveau einer Abibac-Absolventin bzw. eines Abibac-Absolventen der Stufe C1 des GER, soweit die weiteren landesspezifischen Bedingungen (hier: in den letzten beiden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase im Durchschnitt mindestens 5 Punkte) erfüllt sind.

3. Übersicht der auf dem Abiturzeugnis auszuweisenden Sprachniveaus gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) für Sprachen

Sprache

aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache

(auf grundlegendem oder erhöhtem Anforderungsniveau sowie im Leistungs- und Grundkurs)

in der Sekundarstufe II

neu einsetzende Fremdsprache

Englisch

B2/C1

 -

Französisch

B2

B1/B2

Französisch (Abibac)

C1

 

Polnisch

B2

B1/B2

Russisch

B2

B1/B2

Sorbisch (Wendisch)

B2/C1

-

Spanisch

B2

B1/B2

Für die Fächer Griechisch (vorläufiger Rahmenplan vom 10.08.1992) und Latein (Rahmenlehrplan für die gymnasiale Oberstufe, Inkraftsetzung am 01.08.2022) wird kein GER-Niveau auf dem Abiturzeugnis ausgewiesen. Die abschlussorientierten Standards des vorläufigen Rahmenplans Griechisch bzw. des Rahmenlehrplans für die gymnasiale Oberstufe für das Fach Latein enthalten keine Angaben zum GER-Niveau.

4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt am 1. Februar 2025 in Kraft und am 31. Juli 2030 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Rundschreibens tritt das Rundschreiben 18/20 vom 1. August 2020 außer Kraft.