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Rundschreiben 03/23 (RS 03/23)
Rundschreiben 03/23 (RS 03/23)
vom 6. Februar 2023
(Abl. MBJS/23, [Nr. 4], S.34)
Rundschreiben zur Umsetzung der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB) in den Bildungsgängen zur Vertiefung der Allgemeinbildung und zur Berufsorientierung, Berufsvorbereitung oder Berufsausbildungsvorbereitung gemäß Verordnung über die Bildungsgänge der Berufsschule (Berufsschulverordnung - BSV) vom 28. April 2016 (GVBl. II Nr. 21)
Vorbemerkung
Dieses Rundschreiben ist im Wortlaut mit dem am 31. Juli 2023 außer Kraft tretenden Rundschreiben RS 4/22 identisch.
1. Allgemeines
Vorrangiges Ziel in den Bildungsgängen zur Umsetzung berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen nach Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung ist die Vorbereitung und Eingliederung in Ausbildung, um die Teilnehmenden nachhaltig in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu integrieren. Den Schülerinnen und Schülern wird eine Vertiefung der Allgemeinbildung, eine Berufsorientierung, Berufsvorbereitung oder Berufsausbildungsvorbereitung angeboten.
2. Klassen-, Kursbildung und Unterricht
2.1 Der Berufsschulunterricht kann in Klassen oder Kursen erfolgen.
2.2 Die Schulleitung der beruflichen Schule berät mit den Maßnahmenträgern in Vorbereitung des Schuljahrs inhaltliche und organisatorische Sachverhalte insbesondere zur Klassen- oder Kursbildung sowie zur Unterrichtsorganisation. Sie trifft ihre Entscheidungen gemäß §§ 21 und 22 der Berufsschulverordnung.
2.3 Nach Klassen- oder Kursbildung nehmen alle Schülerinnen und Schüler an einem Eingangstest zur Einschätzung der individuellen Lernausgangslage teil. Diese Kompetenzfeststellung erfolgt in schriftlicher Form auf Grundlage des Rahmenlehrplans der Jahrgangsstufe 8 in den Fächern Deutsch und Mathematik und findet in der Regel vier Wochen nach Schuljahresbeginn statt. Das Ergebnis des Eingangstests dient der Umsetzung der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler.
2.4 Die Inhalte des Unterrichts im berufsvorbereitenden Bereich sind mit den Maßnahmenträgern abzustimmen. Lebens- und arbeitsweltbezogene Lerneinheiten werden fachübergreifend und fächerverbindend neben beruflichen oder berufsfeldbezogenen Qualifizierungseinheiten vermittelt. Projektunterricht zu den Qualifizierungseinheiten wird ausdrücklich empfohlen.
2.5 Die in der Rahmenstundentafel der Anlage 2 Buchstabe A und B zur Berufsschulverordnung (BSV) für den berufsvorbereitenden Bereich festgelegten Jahresunterrichtsstunden werden zu je 120 Unterrichtsstunden den Unterrichtsfächern „Lernen für die Arbeits- und Lebenswelt (Technologie)“ und „Arbeits- und lebensweltbezogene Mathematik (berufsbezogene Mathematik)“ zugeordnet.
2.6 Schülerinnen und Schüler, die nicht am Ergänzungsunterricht teilnehmen bzw. die bereits über einen Abschluss der Sekundarstufe I oder II verfügen, können ihre allgemeinbildenden Kenntnisse durch die Teilnahme an Förderkursen vertiefen und erweitern.
3. Regelungen zum Ergänzungsunterricht
3.1 In den Ergänzungsunterricht wird aufgenommen, wer über keinen Abschluss der Sekundarstufe I oder II verfügt und im Eingangstest in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht. Bei Schülerinnen und Schülern, die keine ausreichenden Leistungen erreichen, entscheidet die Fach- oder Lernbereichskonferenz über die Möglichkeit zur Aufnahme im Ergänzungsunterricht auf Probe.
3.2 Der Ergänzungsunterricht wird in den Fächern Mathematik und Deutsch auf Grundlage des Rahmenlehrplans der Jahrgangsstufe 9 erteilt.
3.3 Liegt ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht für beide Fächer von insgesamt mehr als acht Unterrichtsstunden vor, entscheidet die Fach- oder Lernbereichskonferenz über den Verbleib im Ergänzungsunterricht.
3.4 Am Ende des Bildungsgangs erfolgt eine schriftliche Leistungsfeststellung durch einen Abschlusstest in den Fächern Deutsch und Mathematik. Die Note des Abschlusstests wird zweifach gewichtet.
3.5 Bei erfolgreicher Teilnahme am Ergänzungsunterricht kann gemäß § 24 Berufsschulverordnung ein der Berufsbildungsreife gleichgestellter Abschluss erworben werden.
4. Zeugnisse und Abschlüsse
4.1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Halbjahreszeugnis.
4.2 Die Schülerinnen und Schüler erhalten gemäß §§ 23 und 24 der Berufsschulverordnung ein Abschlusszeugnis, wenn der Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen wird.
4.3 Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang gemäß § 23 Absatz 2 Satz 4 Berufsschulverordnung verlassen, ohne das Ziel des Bildungsgangs zu erreichen, erhalten ein Abgangszeugnis.
4.4 Den erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs und den der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschluss stellt die Klassenkonferenz fest.
5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt am 1. August 2023 in Kraft und am 31. Juli 2025 außer Kraft.