Suche
Rundschreiben Nr. 3/2004 im Melde-, Pass- und Ausweiswesen;
Entgegennahme von Unterlagen von EU-Bürgern und deren Familienangehörigen nach § 5 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) durch die Meldebehörde
Rundschreiben Nr. 3/2004 im Melde-, Pass- und Ausweiswesen;
Entgegennahme von Unterlagen von EU-Bürgern und deren Familienangehörigen nach § 5 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) durch die Meldebehörde
vom 15. Dezember 2004
1 Anlage
Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 tritt das als Artikel 2 des Zuwanderungsgesetzes beschlossene Freizügigkeitsgesetz/EU (BGBl. I S. 1950) in Kraft.
Zur Verwirklichung der Freizügigkeit in der EU wird nach diesem Gesetz die Aufenthaltserlaubnis für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger zukünftig abgeschafft. Es besteht nur noch - wie für Deutsche - eine Meldepflicht bei den Meldebehörden.
In aufenthaltsrechtlicher Hinsicht erhalten freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ebenfalls Unionsbürger sind, von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht (§ 5 Abs. 1 FreizügG/EU). Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind (Drittstaatsangehörige), wird von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU ausgestellt (§ 5 Abs. 2 FreizügG/EU).
Zuständig für die Prüfung und Ausstellung der Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht bzw. der Aufenthaltserlaubnis-EU ist die Ausländerbehörde.
Die zuständige Ausländerbehörde kann gem. § 5 Abs. 3 S. 1 FreizügG/EU die Glaubhaftmachung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen verlangen. Für die Glaubhaftmachung erforderliche Angaben und Nachweise können nach § 5 Abs. 3 S. 2 FreizügG/EU von der zuständigen Meldebehörde bei der meldebehördlichen Anmeldung entgegengenommen werden. Diese leitet die Angaben und Nachweise an die zuständige Ausländerbehörde weiter.
Mit dieser Verfahrensweise kann dem Unionsbürger im Regelfall ein weiterer Behördenweg zur Ausländerbehörde erspart werden.
Für die Entgegennahme der für die Glaubhaftmachung erforderlichen Angaben und Nachweise durch die Meldebehörden gebe ich folgende Hinweise:
In jedem Falle muss die Meldebehörde bei Anmeldungen von Unionsbürgern und deren Familienangehörigen (auch aus Drittstaaten) die Seriennummer der Personaldokumente an die Ausländerbehörde übermitteln. Dies soll durch eine
- von der Meldebehörde gefertigte - Kopie der Personaldatenseite des Personalausweises oder Reisepasses (incl. Seriennummer) erfolgen.
Bei Familienangehörigen aus Drittstaaten können darüber hinaus weitere Unterlagen (z. B. Heirats-/Geburtsurkunde, Nachweis ausreichenden Krankenversicherungsschutzes bzw. ausreichender Existenzmittel) bei der melderechtlichen Anmeldung entgegengenommen werden. Das als Anlage beigefügte Muster für die Erhebung der Angaben nach §§ 3 und 4 FreizügG/EU dient der Information der Meldebehörden, welche weiteren Unterlagen ggf. an die Ausländerbehörden weitergeleitet werden können. Es bestehen keine Bedenken, wenn dem betroffenen Personenkreis dieses Muster als Information von der Meldebehörde ausgehändigt wird.
Es erfolgt durch die Meldebehörde jedoch weder eine Beratung über die evtl. vorzulegenden Unterlagen, noch ist eine erneute Vorsprache des EU-Bürgers bzw. dessen Familiengehörigen bei der Meldebehörde zur Abgabe weiterer Unterlagen vorgesehen.
Sofern der EU-Bürger oder dessen Familienangehöriger bei der Anmeldung keine Unterlagen für die Glaubhaftmachung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen vorlegt, muss er diese der Ausländerbehörde direkt zukommen lassen. Dies gilt ebenfalls bei der Abgabe unvollständiger Unterlagen.
Um überflüssige Übermittlungswege zu sparen, wird angeregt, die Seriennummer des Reisepasses (Passkopie), evtl. Unterlagen zur Glaubhaftmachung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen ggf. zusammen mit der nach § 2 der Ausländerdatenübermittlungsverordnung vorzunehmenden Datenübermittlung an die Ausländerbehörde zu verbinden.
Ich bitte, diese Information den Meldebehörden Ihres Zuständigkeitsbereichs zur Kenntnisnahme und Beachtung weiterzureichen und dafür Sorge zu tragen, dass diese ab dem 1.1.2005 wie oben verfahren.
Im Auftrag
Westphal