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Rundschreiben 3/10 (RS 3/10)

Rundschreiben 3/10 (RS 3/10)
vom 19. April 2010
(Abl. MBJS/10, [Nr. 4], S.83)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2016 durch Rundschreiben 5/16 vom 26. Februar 2016
(Abl. MBJS/16, [Nr. 6], S.111)

Erwerb einer Zusatzqualifikation als “Technische Fachwirtin/Technischer Fachwirt“ im Rahmen einer Berufsausbildung nach der Handwerksordnung und gemäß § 3 Satz 2 der Berufsschulverordnung vom 5. April 2002 (GVBl. II S. 335)

1. Eingangsvoraussetzungen

Schülerinnen und Schüler können die Zusatzqualifikation erwerben, wenn sie die allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife erworben haben, sich in einem Ausbildungsverhältnis in einem Beruf nach der Handwerksordnung befinden und eine Vereinbarung mit dem Ausbildungsbetrieb zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses zur Zusatzqualifikation getroffen haben.

2. Unterrichtsorganisation

Für Schülerinnen und Schüler, die die in Nummer 1 genannten Eingangsvoraussetzungen erfüllen, wird der Berufsschulunterricht wie folgt durchgeführt:

  1. 1. Jahr
    Unterricht im ersten Ausbildungsjahr in einer Fachklasse des Ausbildungsberufes am zuständigen Oberstufenzentrum
  2. 2. Jahr
    Unterricht im OSZ Palmnicken in einer Klasse für “Technische Fachwirte“ gemäß der unter Nummer 3 genannten Stundentafel
  3. 3. Jahr und ggf. 4. Jahr
    Unterricht im 3. und ggf. 4. Jahr in einer Fachklasse des Ausbildungsberufes am zuständigen Oberstufenzentrum

3. Stundentafel

Die Stundentafel für das 2. Jahr ist in der jeweils geltenden Fassung der VV-Stundentafeln Berufsschule enthalten.

4. Schülerakten

Die Schülerakten sind nach dem ersten Jahr vom zuständigen Oberstufenzentrum dem Oberstufenzentrum Palmnicken zur Weiterführung zuzuleiten und vom Oberstufenzentrum Palmnicken nach Beendigung des Zusatzqualifikationsunterrichtes dem zuständigen Oberstufenzentrum zurückzusenden. Das Oberstufenzentrum Palmnicken begründet das Schulverhältnis während der Zusatzqualifikation.

5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Das Rundschreiben tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben 03/03 vom 17. Januar 2003 (ABl. MBJS S. 16) außer Kraft.