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Rundschreiben 3/09 (RS 3/09)
Rundschreiben 3/09 (RS 3/09)
vom 2. April 2009
(Abl. MBJS/09, [Nr. 4], S.135)
Außer Kraft getreten am 31. Juli 2014 durch Zeitablauf vom 2. April 2009
(Abl. MBJS/09, [Nr. 4], S.135)
Europaschulen
Gemäß § 7 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) bestimmen die Schulen “im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre pädagogische, didaktische, fachliche und organisatorische Tätigkeit selbst. In diesem Rahmen können sie sich ein eigenes Profil geben“. Die besondere Förderung und Berücksichtigung des europäischen Gedankens in Schule und Unterricht bietet eine Möglichkeit der Profilbildung einer Schule.
Europaschulen machen es sich zur Aufgabe, Schülerinnen und Schüler auf ein Leben im gemeinsamen Haus Europa vorzubereiten. Sie fördern die europaorientierte interkulturelle Kompetenz durch Wissensvermittlung und Mehrsprachigkeit, Begegnung und Dialog mit Menschen anderer Länder und Kulturen.
Alle am Schulleben Beteiligten leisten damit einen herausragenden Beitrag zur weltoffenen Erziehung der jungen Menschen und zum weiteren Zusammenwachsen Europas. Damit einher geht die Entwicklung der Bereitschaft zur Verständigung und zum vorurteilsfreien Miteinander.
Schulen kann der Titel “Europaschule“ verliehen werden, wenn sie die folgenden Standards erreichen:
1. Standards für Europaschulen
1.1 Integration europäischer Themen in den Unterricht
Europaschulen stellen die Profilbildung gemäß § 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes im Schulprogramm dar und erläutern deren europäische Dimension.
Europaschulen formulieren auf dieser Grundlage in den schulinternen Curricula überprüfbare und transparente Ziele zur Entwicklung interkultureller Handlungskompetenzen bei Schülerinnen und Schülern aller Jahrgangsstufen.
1.2 Mehrsprachigkeit/Fremdsprachenlernen
Europaschulen fördern bei allen Schülerinnen und Schülern in besonderer Weise den Erwerb von fremdsprachlichen Kompetenzen und tragen zur Entwicklung der Mehrsprachigkeit entsprechend den Zielen der Europäischen Union bei.
Europaschulen zeichnen sich durch ein besonderes Fremdsprachenprofil aus, das über das obligatorische Unterrichtsangebot hinausgeht und als Bestandteil des Schulprogramms einer regelmäßigen konzeptionellen Überprüfung und Weiterentwicklung bedarf. Im besonderen Sprachenprofil kann auch die Sprache Sorbisch (Wendisch) als Zweit- oder Fremdsprache Berücksichtigung finden. Zur Überprüfung und Weiterentwicklung des Fremdsprachenprofils bietet sich als ein geeignetes Instrumentarium die Arbeit mit dem Europäischen Portfolio der Sprachen an.
Im Rahmen ihres Fremdsprachenangebots realisieren
- Grundschulen
- zwei europäische Sprachen als “Begegnungssprachen“ mit einer Mindestdauer von zwei Jahren, wobei eine in Jahrgangsstufe 1 begonnene “Begegnungssprache“ ab Jahrgangsstufe 3 als Fremdsprache fortgeführt werden kann, oder
- Polnisch als “Begegnungssprache“ in den Jahrgangsstufen 1 und 2 oder
- Polnisch als Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 3 bis 6,
- Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “Lernen“
- eine europäische Sprache als “Begegnungssprache“ spätestens ab Jahrgangsstufe 3,
- allgemeinbildende Schulen der Sekundarstufe I und II
- bilinguale Bildungsangebote entsprechend den für die Sekundarstufe I und die gymnasiale Oberstufe geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder
- bilinguale Bildungsangebote in Form von flexiblen Modulen, die in der Stundentafel auszuweisen sind und mit mindestens zwei Wochenstunden in einem Schulhalbjahr zu erteilen sind, oder
- Polnisch als erste oder zweite Fremdsprache oder
- eine weitere Fremdsprache als Wahlfach kontinuierlich über mindestens zwei Jahrgangsstufen,
- berufsbildende Schulen
- bilinguale Bildungsangebote oder
- Polnisch als Fremdsprache oder
- die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an der KMK-Fremdsprachenzertifizierung.
Darüber hinaus können jahrgangsstufen- und/oder fachübergreifender Projektunterricht, Facharbeiten, multimediales Fremdsprachenlernen, besondere Wahlpflichtunterrichtsangebote, Arbeitsgemeinschaften und die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die Teilnahme an Sprachzertifikatsprüfungen zur Profilbildung der Europaschulen beitragen.
Europaschulen, die über das obligatorische Fremdsprachenangebot gemäß der Verordnung zum jeweiligen Bildungsgang hinaus Angebote zum Erlernen der polnischen Sprache kontinuierlich über mindestens ein Schuljahr realisieren, können dafür durch Zuweisung von Lehrerwochenstunden unterstützt werden.
1.3 Programme der Europäischen Union
Europaschulen nehmen regelmäßig an Programmen der Europäischen Union, des Europarates, des Europäischen Schulnetzwerkes oder anderer nationaler oder internationaler Träger sowie an Schülerwettbewerben der Europäischen Union, der jährlichen Europawoche, dem Europatag und dem EU-Projekttag teil.
1.4 Internationale Partnerschaften
Europaschulen führen regelmäßig länderübergreifende Projekte durch und unterhalten aktive und dauerhafte Partnerschaften mit Schulen, Ausbildungsunternehmen oder anderen Partnern im europäischen Ausland. Die internationalen Begegnungen und Projekte werden im schulinternen Curriculum als Bestandteil des Schulprogramms integriert.
Europaschulen pflegen Partnerschaften mit mindestens einer Schule in Polen oder drei Schulen in verschiedenen europäischen Ländern, darunter zu einem Land in Mittel- und Osteuropa, wobei die Partnerschaftsbeziehungen internationale Begegnungen, den Austausch von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften sowie die gemeinsame Projektarbeit einschließen.
1.5 Lehrkräftefortbildung
Europaschulen weisen nach, dass sich das Kollegium der Lehrkräfte kontinuierlich zu Fragen der europäischen Dimension im Unterricht sowie der interkulturellen Bildung und Erziehung fortbildet.
Europaschulen professionalisieren ihre Lehrkräfte in europarelevanten Bereichen im Rahmen ihres schulinternen Fortbildungsplans. Dazu können auch Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Fremdsprachenkenntnisse als Angebot für alle Lehrkräfte sowie Aufenthalte im europäischen Ausland gehören.
1.6 Regionales Umfeld
Europaschulen unterstützen in ihrem regionalen Umfeld die Vermittlung des Europagedankens. Sie machen ihr besonderes Profil der europäischen Bildung sowohl in der Schule als auch nach außen transparent. So beziehen sie andere Schulen und weitere Einrichtungen in der Region sowie Partner aus Politik und Wirtschaft, Kunst und Kultur in ihre Bildungs- und Erziehungsarbeit mit ein. Ganztagsangebote erweitern die Möglichkeiten, dieses Ziel zu erreichen.
In die europäischen Aktivitäten der Schulen werden die Eltern, in die der beruflichen Schulen zusätzlich die Sozialpartner auf der Basis eines schuleigenen Konzepts einbezogen.
1.7 Moderne Medien
Europaschulen nutzen die modernen Medien für ihre Kommunikation im internationalen Kontext als ein zusätzliches profilgebendes Kriterium.
2. Antragstellung, Genehmigung, Aberkennung
2.1 Schulen, die den Titel “Europaschule“ anstreben, stellen bis zum 1. September eines Jahres über das staatliche Schulamt einen Antrag an das für Schule zuständige Ministerium.
Der Antrag umfasst:
- das Schulprogramm,
- den Beschluss der Schulkonferenz zum Schulprofil,
- die Zustimmung des Schulträgers unter Einbeziehung einer Erklärung des Schulträgers zur Bedeutung einer Europaschule in der Region und zur Bereitstellung der erforderlichen, im Antrag auszuweisenden sächlichen Voraussetzungen,
- den Nachweis, dass die Schule für mindestens fünf Jahre eine gesicherte schulentwicklungsplanerische Perspektive aufweist und
- den Bericht der Schule darüber, dass sie alle unter Nummer 1 genannten Kriterien seit mindestens einem Jahr erfüllt.
2.2 Das staatliche Schulamt nimmt binnen sechs Wochen zum Antrag der Schule Stellung und geht dabei insbesondere auf die Erfüllung der Kriterien gemäß Nummer 1 ein. Auf der Grundlage des Antrages berät das staatliche Schulamt die Schule je nach Bedarf und Notwendigkeit in ihrem Prozess der weiteren konzeptionellen Überarbeitung.
2.3 Das für Schule zuständige Ministerium entscheidet bis spätestens zum 1. März des Folgejahres über den Antrag.
2.4 Das Recht, den Namenszusatz “Europaschule“ zu führen, wird durch das für Schule zuständige Ministerium verliehen.
2.5 Europaschulen berichten den staatlichen Schulämtern zu bestimmten Anlässen (Datengestützte Qualitätsgespräche, Schulprogrammerörterung, Visitationsberichte) über ihre profilbestimmenden Aktivitäten.
2.6 Das für Schule zuständige Ministerium kann das Recht, den Namenszusatz “Europaschule“ zu führen, aberkennen, wenn die genannten Kriterien nicht mehr erfüllt werden.
3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt am 01. August 2009 in Kraft und am 31. Juli 2014 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben 19/05 vom 16. August 2005 (ABl. MBJS S. 387) außer Kraft.