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Rundschreiben 3/07 (RS 3/07)
Rundschreiben 3/07 (RS 3/07)
vom 24. April 2007
(Abl. MBJS/07, [Nr. 5], S.120)
Außer Kraft getreten am 31. August 2008 durch Zeitablauf vom 24. April 2007
(Abl. MBJS/07, [Nr. 5], S.120)
Termine und Fristen für die Abiturprüfungen im Jahr 2008 im Zweiten Bildungsweg
1 Termine und Fristen für die Abiturprüfung im Jahre 2008 im Zweiten Bildungsweg
Für die Abiturprüfung im Jahre 2008 im Zweiten Bildungsweg gelten die in der Anlage beigefügten Termine und Fristen.
Der Plan für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach wird zwei Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes durch öffentlichen Aushang in der Einrichtung bekannt gemacht. Die Pläne für die Durchführung der mündlichen Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach und für die zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach werden zwei Unterrichtstage vor dem Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraumes durch öffentlichen Aushang in der Einrichtung bekannt gemacht.
Zwischen zwei schriftlichen Abiturprüfungen soll ein Prüfling mindestens einen Tag Pause haben. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach finden für einen Prüfling an einem Tage statt, sofern der Prüfling nicht Prüfungen an verschiedenen Tagen wünscht und dies möglich ist.
2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt am 1. August 2007 in Kraft und am 31. August 2008 außer Kraft.
Anlage
Termine und Fristen für die Abiturprüfung im Jahre 2008 im Zweiten Bildungsweg
Vorgang | Bezug zur ZBWV *) | Termin/Frist |
---|---|---|
Unterrichtsbeginn | 27.8.2007 | |
Wahl des dritten und vierten Abiturprüfungsfaches **) | § 24 Abs. 4 Satz 2 | spätestens am 10.9.2007 |
Mitteilung der gewählten schriftlichen Abiturprüfungsfächer an das staatliche Schulamt | spätestens am 17.9.2007 | |
Bildung des Prüfungsausschusses | § 31 | spätestens am 1.10.2007 |
Vorlage des schulischen Zeitplanes für die Abiturprüfung (Entwurf) beim staatlichen Schulamt | § 29 Abs. 1 | spätestens am 26.10.2007 |
Vorlage der Aufgabenvorschläge für die schriftliche Abiturprüfung beim staatlichen Schulamt | § 35 Abs. 5 | spätestens am 18.2.2008 |
Festlegung der Bewertungen für das vierte Semester | frühestens am 18.4.2008 | |
Zulassung zur Abiturprüfung | § 30 | frühestens am 18.4.2008, spätestens am 21.4.2008 |
Unterrichtsende für das vierte Semester | 21.4.2008 | |
schriftliche Abiturprüfungen | § 36 | vom 23.4.2008 bis spätestens 7.5.2008 |
mündliche Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach | § 38 Abs. 1 | vom 19.5.2008 bis spätestens 6.6.2008 |
Feststellung des vorläufigen Prüfungsergebnisses; Festlegung zusätzlicher mündlicher Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach | § 38 Abs. 2 § 38 Abs. 3 |
frühestens am letzten Tag der mündlichen Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach, spätestens am 9.6.2008 |
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse in den schriftlichen Prüfungen und in den mündlichen Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach; Bekanntgabe der festgelegten zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach | frühestens am letzten Tag der mündlichen Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach, spätestens am 9.6.2008 |
|
Wahl zusätzlicher mündlicher Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach durch den Prüfling **); Wahl der Reihenfolge der zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach durch den Prüfling **) | § 38 Abs. 4 § 38 Abs. 5 |
frühestens nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse im ersten bis vierten Abiturprüfungsfach und der festgelegten zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach, spätestens am 9.6.2008 |
zusätzliche mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach | § 38 Abs. 3 und 5 | frühestens am 16.6.2008, spätestens am 20.6.2008 |
Ausgabe der Abiturzeugnisse | spätestens am 30.6.2008 |
*) Verordnung über die Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges (ZBW-Verordnung - ZBWV) vom 6. Juli 1998 (GVBl. II S. 490)
**) Termine mit einem Sternchen-Symbol müssen im schulischen Zeitplan mit einer Uhrzeitangabe versehen sein