Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Rundschreiben Nr. 36/98 (RS 36/98)

Rundschreiben Nr. 36/98 (RS 36/98)
vom 29. Juli 1998
(Abl. MBJS/98, [Nr. 12], S.484)

Außer Kraft getreten am 1. August 2005 durch Rundschreiben vom 13. Dezember 2004
(Abl. MBJS/04, [Nr. 16], S.614)

Umsetzung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung ab 1. August 1998

Dieses Rundschreiben folgt der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung.

Am 14. Juli 1998 hat der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichtes eine Beschwerde aus Schleswig-Holstein gegen die Einführung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung einstimmig als unbegründet zurückgewiesen. Zum Urteil wurden folgende Leitsätze verfasst:

  1. Der Staat ist von Verfassungswegen nicht gehindert, Regelungen über die richtige Schreibung der deutschen Sprache für den Unterricht in den Schulen zu treffen. Das Grundgesetz enthält auch kein generelles Verbot gestaltender Eingriffe in die Schreibung.
  2. Regelungen über die richtige Schreibung für den Unterricht in den Schulen fallen in die Zuständigkeit der Länder.
  3. Für die Einführung der von der Kultusministerkonferenz am 30. November/1. Dezember 1995 beschlossenen Neuregelung der deutschen Rechtschreibung an den Schulen des Landes Schleswig-Holstein bedurfte es keiner besonderen, über die allgemeinen Lernzielbestimmungen des Landesschulgesetzes hinausgehenden gesetzlichen Grundlage.
  4. Grundrechte von Eltern und Schülern werden durch diese Neuregelung der deutschen Rechtschreibung nicht verletzt.

Damit ist die Rechtslage hinsichtlich der Einführung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung in der Bundesrepublik Deutschland abschließend geklärt.

Für die Schulen im Land Brandenburg gilt Folgendes:

  1. Ab 1. August 1998 wird an allen Schulen die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung eingeführt.
  2. Vom 1. August 1998 bis zum 31. Juli 2005 werden alte Schreibweisen nicht als Fehler gewertet, sondern jeweils durch die neuen ersetzt, damit sie sich den Schülerinnen und Schülern allmählich einprägen.
  3. Für Schülerinnen und Schüler, die ab Jahrgangsstufe 1 in der neuen Schreibung unterrichtet werden, erfolgt die Leistungsbewertung gemäß den §§ 10 und 11 der Grundschulverordnung auf der Grundlage der neuen Schreibung.
  4. Für die Jahrgangsstufen 2 bis 13 sind im Rahmen des Deutschunterrichtes spezielle Einführungsstunden durchzuführen, um die Schülerinnen und Schüler mit der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung vertraut zu machen.
  5. Hinsichtlich der Freigaben der Rechtschreibung (bei Variantenschreibung einzelner Wörter, z. B.: Delphin - Delfin, Bonbonniere - Bonboniere, Chansonnier - Chansonier oder bei Kann-Regelungen in der Zeichensetzung) sollen keine Bevorzugungen einzelner Schreibweisen erfolgen.
  6. Ab 1. August 1998 dürfen im Deutschunterricht der Jahrgangsstufe 1 nur noch überarbeitete Lernmittel verwendet werden.
  7. Mit Ausnahme von Jahrgangsstufe 1 können Lernmittel mit herkömmlicher Schreibung auch nach dem 1. August 1998 weiter verwendet und sukzessive im Rahmen der notwendigen Neuanschaffung durch Lernmittel mit neuer Schreibung ersetzt werden.
  8. Der Ersatz aller Lernmittel soll bis zum 31. Juli 2005 erfolgen.
  9. Es ist Aufgabe der Lehrkräfte, sich im Selbststudium die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung anzueignen. Darüber hinaus begleitet das Pädagogische Landesinstitut Brandenburg (PLIB) die Einführung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung weiterhin mit Fortbildungsangeboten. Die Schulleitungen stellen sicher, dass mindestens eine Lehrkraft der Fachkonferenz Deutsch der jeweiligen Schule ein entsprechendes Fortbildungsangebot wahrnimmt und an der eigenen Schule als Multiplikatorin bzw. Multiplikator wirkt.
  10. Lehrkräfte anderer Fächer sollen die Fortbildungsangebote der Multiplikatorinnen und Multiplikatoren ihrer Schule wahrnehmen und im Laufe des Schuljahres 1998/99 die notwendigen Kenntnisse in der deutschen Rechtschreibung erwerben. Bei Korrekturen der Facharbeiten sollen sie im Verlaufe des Schuljahres 1998/99, spätestens jedoch ab 30. August 1999, so verfahren, wie unter Nummer 2 ausgewiesen.
  11. In Zweifelsfällen sind - bei unterschiedlichen Angaben einzelner Wörterbücher - der amtliche Regelteil und/oder das amtliche Wörterverzeichnis heranzuziehen, die durch Mitteilung 50/96 vom 15. August 1996 (ABl. MBJS S. 502) veröffentlicht sind. Das Amtsblatt liegt jeder Schule und jeder Schulbehörde vor.

Das Rundschreiben Nr. 52/96 vom 10. Juli 1996 wird hierdurch ersetzt.