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Rundschreiben 35/98 (RS 35/98)
Rundschreiben 35/98 (RS 35/98)
vom 6. Juli 1998
(Abl. MBJS/98, [Nr. 12], S.463)
Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Rundschreiben vom 23. Juni 2008
(Abl. MBJS/08, [Nr. 7], S.248)
Datenschutzverordnung Schulwesen
hier: Stammblatt für Lehrkräfte an Schulen und Schülerstammblatt gemäß den Anlagen 2 bis 5 der DSV
Gemäß Datenschutzverordnung Schulwesen - DSV vom 14. Mai 1997 (GVBl. II S. 402, ABl. MBJS S. 426) ist bei Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers an der Schule eine Schülerakte anzulegen, in der das Schülerstammblatt mit den darin enthaltenen Daten aufzunehmen ist. Analog ist für jede an der Schule tätige Lehrkraft ein Stammblatt für Lehrkräfte zu führen.
Die Verarbeitung der an den Schulen gehaltenen Daten kann in Akten, in nicht automatisierten Dateien oder in automatisierten Dateien mit Computerunterstützung erfolgen. Für die computerunterstützte Arbeit bietet das Land den Schulen kostenlose Schulverwaltungsprogramme an, die auch die Stammblätter verwalten können.
In diesem Rundschreiben übermitteln wir Ihnen Ausfüllvorschriften und Schlüsselverzeichnisse zu den Merkmalen im Lehrkräftestammblatt und Schülerstammblatt. Es sind jeweils die Schlüsselverzeichnisse verbindlich, die mit der jährlichen Schulstatistik durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg herausgegeben werden. Sinn der Festlegungen ist die Harmonisierung der verwendeten Eintragungen in den Stammblättern an den Schulen mit den Schlüsselverzeichnissen der Schulverwaltungsprogramme, der jährlichen Schulstatistik und den Personaldaten im staatlichen Schulamt.
Lehrerstammblatt
Im Lehrerstammblatt zu erfassende Daten, die beim staatlichen Schulamt als personalaktenführende Stelle verwaltet werden, sind der Schule vom zuständigen staatlichen Schulamt zu übermitteln (§ 2 Abs. 3 DSV).
1. Name der Schule und Schulnummer
Hier sind die amtlichen Bezeichnungen mit der vom MBJS vergebenen Schulnummer zu verwenden, sofern zwischenzeitlich keine Änderungsmitteilung erfolgte.
2. Fremdlehrkraft
Ist eine Lehrkraft neben ihrer Stammschule an einer weiteren Schule tätig, wird sie als Fremdlehrkraft bezeichnet. Stammschule ist die Schule, der die Lehrkraft vom personalaktenführenden staatlichen Schulamt zugeordnet ist. In dem Feld Fremdlehrkraft trägt
die Stammschule A
die andere Schule B
ein.
Ist die Lehrkraft nur an ihrer Stammschule tätig, bleibt das Feld leer.
Die Schlüssel D bis K sind in das Feld Fremdlehrkraft einzutragen, wenn Lehrkräfte längerfristig nicht im Unterricht eingesetzt sind. Die Erläuterungen dieser Schlüssel sind der Anlage 1 zu entnehmen.
Der Eintragungsmodus entspricht dem der jährlichen Schuldatenerhebung zum Bogen LID.
3. Personalnummer
Die Personalnummer ist vom personalaktenführenden staatlichen Schulamt zu übermitteln. Für Lehrkräfte, deren Stammschule sich in einem anderen Kreis befindet (Eintrag Fremdlehrkraft = B), ist die Kreisnummer der Stammschule vor das Feld Personalnummer einzutragen. Die Kreisnummer ist dem Schlüsselverzeichnis Anlage 2 zu entnehmen.
4. Namenskürzel
Es sind vier alphanumerische Zeichen einzutragen, die für jede Lehrkraft eindeutig sein müssen. Das heißt, je Schule darf ein Namenskürzel nur einmal vergeben werden. Lehrkräfte, die an mehr als einer Schule tätig sind, erhalten an jeder Schule das von der Stammschule festgelegte Namenskürzel. Eine gegenseitige Verständigung der Schulleitungen wird vorausgesetzt.
5. Staatsangehörigkeit
Sollte die Staatsangehörigkeit ungleich “deutsch” sein, ist das Schlüsselverzeichnis Anlage 3 zu verwenden.
6. Datum des Eintritts in den Schuldienst
Hier ist das fiktive Datum zur Ermittlung der Jubiläen zu verwenden, das vom staatlichen Schulamt zu übermitteln ist.
7. Amtsbezeichnung
Es können die Amtsbezeichnungen entsprechend der Bundesbesoldungsordnung oder der Brandenburgischen Besoldungsordnung verwendet werden.
8. Ausbildung
Das Schlüsselverzeichnis Anlage 4 ist zu verwenden. Es ist der höchste Abschluß einzutragen.
9. Fächer
Hier sind die Fächer mit den dazugehörigen Abschlüssen anzugeben. Ebenfalls einzutragen sind fachbezogene Weiterbildungsmaßnahmen. Siehe Schlüsselverzeichnisse Anlage 5 und Anlage 6
10. Funktionen
Das entsprechende Schlüsselverzeichnis wird nachgereicht. Aufzuführende Funktionen wären z. B. Fachseminarleiter, Moderator, Schulleiter, Koordinator.
11. Tätigkeit an anderen Schulen
Ist in dem Feld Fremdlehrkraft ein "A" vermerkt, ist hier die Anzahl der an anderen Schulen erteilten Unterrichtsstunden aufzuführen.
12. Fort- und Weiterbildung (keine fachbezogene Weiterbildung)
Es sind Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung einzutragen, insbesonders solche, die zu einer Berechtigung geführt haben wie z. B. Strahlenschutzbeaufragter, Erst-Helfer etc.
13. Pflichtstundenumfang an der Schule
Im Abschnitt Pflichtstundenumfang an der Schule erscheint das Feld "von/bis" zweimal. Davon ist eines zu nutzen, um den Anteil der Pflichtstunden (erteilte Unterrichtsstunden an der Stammschule zuzüglich Abminderungsstunden bzw. bei B-Lehrkräften ausschließlich die an der B-Schule erteilten Unterrichtsstunden) an den Pflichtstunden bei Vollbeschäftigung zu vermerken. (Bitte als Bruch darstellen, z. B. A-Schule 20/26, B-Schule 6/26)
14. Anrechnungen/Ermäßigungen
Die Stunden sind ausschließlich an der Stammschule zu führen. Die Abminderungstatbestände sind der Anlage 7 zu entnehmen.
Schülerstammblatt
1. Name der Schule/Schulform/Schulnummer/Aufnahmetag
Hier wird die amtliche Bezeichnung mit der amtlichen vom MBJS vergebenen Schulnummer (betrifft nur Brandenburger Schulen) eingefügt. Im Schulverwaltungsprogramm sind die Angaben zur Herkunftsschule im Menü “Schülerzusatzdaten” hinterlegt. Als Jahr der Einschulung wird das für die Primarstufe angegeben. Das Jahr der Aufnahme in die Sekundarstufe I ist in der Regel im Aufnahme-Feld für die weiterführende Schule hinterlegt.
Gastschüler und Einzugliedernde sind zu kennzeichnen. Unter Gastschülern sind die Schülerinnen und Schüler zu verstehen, die im Land Brandenburg nicht schulpflichtig sind.
Einzugliedernde sind gemäß Eingliederungsverordnung vom 19. Juni 1997 Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist oder die als Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz vor Aufnahme in die Schule keine ausreichenden Deutschkenntnisse erwerben konnten.
2. Schülerindividualdaten
Bis auf die Staatsangehörigkeit können die Angaben in Klartext vorgenommen werden. Zu dieser Angabe “Staatsangehörigkeit” steht der offizielle Schlüssel der Ausfüllvorschrift zur Schuldatenerhebung (Anlage 3) unter Beachtung der Fußnote zur Verfügung. Dieses Feld wird nur bei anderer Staatsangehörigkeit als DEUTSCH ausgefüllt.
Das Schulverwaltungsprogramm WINSCHULE läßt diese Daten in den Menüs “Schülerstamm-” und “-zusatzdaten” kennzeichnen.
3. Elternindividualdaten
Die Erziehungsberechtigten der Schülerin/des Schülers werden gekennzeichnet sowie deren Namen und Anschriften eingetragen. Die Elternindividualdaten können im Schulverwaltungsprogramm WINSCHULE im Menü “Elterndaten” hinterlegt werden.
4. Schullaufbahndaten
Durch Ankreuzen werden die bisher erreichten Abschlüsse gekennzeichnet.
Zur Darstellung der Belegung von Fremdsprachen bzw. Sorbisch/Wendisch werden die Kürzel der Sprachen aus dem Schlüssselverzeichnis (Anlage 9) verwendet und den Jahrgangsstufen zugeordnet, in denen diese Fremdsprachen bzw. Sorbisch/Wendisch belegt wurden. Dieser Sachverhalt wird im Menü “Zusatzdaten” des Schulverwaltungsprogramms ausgewiesen.
Die Kurswahl im Wahlpflichtbereich soll (gem. SekI V) den entsprechenden Jahrgangsstufen zugeordnet und mit den Schlüsseln für die Kursbezeichnung (aus Anlage 10) plus Fächerschlüssel (Anlage 9) ausgewiesen werden, z. B. Kurs in Jahrgangsstufen 9/10: WP AL.
Die Einstufung in der Fachleistungsdifferenzierung an Gesamtschulen erfolgt durch Einsetzen der Abkürzung GK für Grundkurs oder EK für Erweiterungskurs in den Unterrichtsfächern in den entsprechenden Schulhalbjahren.
In der Übersicht über die Vollzeitschuljahre (bei Primarstufe/Sek I) werden in der Zeile ”Schuljahr” die vom Schüler/der Schülerin durchlaufenden Schuljahre ausgewiesen und in der Zeile ”Jahrgangsstufe” die erfolgreich abgeschlossene oder wiederholte Jahrgangsstufe angegeben.
Die Teilnahme am Unterrichtsfach Lebensgestaltung/Ethik/Religion (LER) sowie die Befreiung vom Fach LER, die Teilnahme am Religionsunterricht werden für die entsprechenden Jahrgangsstufen auf dem Schülerstammblatt bzw. im Schulverwaltungsprogramm im Menü “Zusatzdaten” kenntlich gemacht.
Anlage 1
Fremdlehrkraft | Schlüssel | |
---|---|---|
Lehrkraft ist vom zuständigen staatlichen Schulamt dieser Schule zugeordnet (Stammschule), unterrichtet jedoch ganz oder teilweise an einer anderen Schule des Landes Brandenburg | A | |
Lehrkraft ist vom zuständigen staatlichen Schulamt einer anderen Schule zugeordnet, unterrichtet jedoch ganz oder teilweise an dieser Schule | B | |
Lehrkraft ist vom zuständigen Schulamt dieser Schule zugeordnet, wurde aber an eine andere Einrichtung (keine Schule) abgeordnet | D | |
Lehrkraft ist dieser Schule zugeordnet, hat einen Arbeitsvertrag und bezieht Bezüge über die ZBB, erteilt aber auf längere Sicht keinen Unterricht wegen | Beschäftigungsverbotes gem. § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz | E |
Direktstudiums im Rahmen der Fort- und Weiterbildung | F | |
Auslandseinsatzes (nicht Austauschlehrkraft) | G | |
längerfristiger Krankheit | H | |
Lehrkraft ist vom zuständigen staatlichen Schulamt dieser Schule zugeordnet, unterrichtet an einer anderen Schule außerhalb des Landes Brandenburg - jedoch nicht Auslandseinsatz | K |
Bei den Eintragungen A und B wird eine gegenseitige Verständigung der Schulleitungen vorausgesetzt, die Verwendung einer gleichlautenden Abkürzung für den Namen stimmen Sie bitte ab.
Anlage 2
Kreisschlüssel
Schlüssel | Kreis |
---|---|
51 | Brandenburg a. d. Havel |
52 | Cottbus |
53 | Frankfurt (Oder) |
54 | Potsdam |
60 | Barnim |
61 | Dahme-Spreewald |
62 | Elbe-Elster |
63 | Havelland |
64 | Märkisch-Oderland |
65 | Oberhavel |
66 | Oberspreewald-Lausitz |
67 | Oder-Spree |
68 | Ostprignitz-Ruppin |
69 | Potsdam-Mittelmark |
70 | Prignitz |
71 | Spree-Neiße |
72 | Teltow-Fläming |
73 | Uckermark |
Anlage 3
Staatsangehörigkeit nach Ländern
Schlüssel | Schlüssel | ||
---|---|---|---|
Europa | Österreich | 151 | |
Albanien | 121 | Polen | 152 |
Andorra | 123 | Portugal | 153 |
Belgien | 124 | Rumänien | 154 |
Bosnien-Herzegowina | 122 | Russische Förderation | 160 |
Bulgarien | 125 | San Marino | 156 |
Dänemark | 126 | Schweden | 157 |
Estland | 127 | Schweiz | 158 |
Finnland | 128 | Slowakei | 155 |
Frankreich | 129 | Slowenien | 131 |
Griechenland | 134 | Spanien | 161 |
Großbritannien und Nordirland | 168 | Tschechische Republik | 164 |
Irland | 135 | Türkei | 163 |
Island | 136 | Ukraine | 166 |
Italien | 137 | Ungarn | 165 |
Jugoslawien1 | 138 | Weißrußland | 169 |
Kroatien | 130 | Zypern | 181 |
Lettland | 139 | Übriges Europa | 199 |
Liechtenstein | 141 | Afrika | |
Litauen | 142 | Ägypten | 287 |
Luxemburg | 143 | Äthiopien | 225 |
Malta | 145 | Algerien | 221 |
Mazedonien | 144 | Angola | 223 |
Moldau, Republik | 146 | Ghana | 238 |
Monaco | 147 | Marokko | 252 |
Niederlande | 148 | Tunesien | 285 |
Norwegen | 149 | Übriges Afrika | 299 |
Schlüssel | Schlüssel | ||
---|---|---|---|
Amerika | Kirgisistan | 450 | |
Argentinien | 323 | Korea, Dem. Volksrepublik | 434 |
Brasilien | 327 | Korea, Republik | 467 |
Chile | 332 | Libanon | 451 |
Kanada | 348 | Pakistan | 461 |
Mexiko | 353 | Philippinen | 462 |
Vereinigte Staaten | 368 | Sri Lanka | 431 |
Übriges Amerika | 399 | Syrien | 475 |
Asien | Tadschikistan | 470 | |
Afghanistan | 423 | Thailand | 476 |
Armenien | 422 | Turkmenistan | 471 |
Aserbaidschan | 425 | Usbekistan | 477 |
Bangladesch | 460 | Vietnam | 432 |
China | 479 | Übriges Asien | 499 |
Georgien | 430 | Australien/Ozeanien | |
Indien | 436 | Australien | 523 |
Indonesien | 437 | Neuseeland | 536 |
Irak | 438 | Übriges Australien/Ozeanien | 599 |
Iran, Islamische Republik | 439 | ||
Israel | 441 | Staatenlos | 997 |
Japan | 442 | Ungeklärt | 998 |
Jordanien | 445 | Ohne Angabe | 999 |
Kasachstan | 444 |
Anlage 4
Ausbildungsweg | Bezeichnung der Ausbildung | Schlüssel |
---|---|---|
Befähigung für ein Lehramt/Amt nach der Lehramtsprüfungsordnung (LPO), Ergänzungsprüfungsverordnung (EPV) | Lehramt für die Primarstufe | 11 |
Lehramt für die Sekundarstufe I | 12 | |
Lehramt für die Sekundarstufe II | 13 | |
Lehramt für die Sekundarstufe II - (mit berufsbildenden Fachrichtungen) | 14 | |
Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Primarstufe bzw. stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe I/Primarstufe | 15 | |
Lehramt für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I bzw. stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe II/I | 16 | |
Amt des Fachlehrers im berufstheoretischen Unterricht | 17 | |
Amt des Lehrers im allgemeinbildenden Schulunterricht | 18 | |
Befähigung für ein Lehramt/Amt nach SonderpädagogikErgänzungsprüfungsverordnung (SopEPV) | Lehramt des Förderschullehrers | 21 |
Amt des Fachlehrers im Unterricht an Förderschulen | 22 | |
Amt des Lehrers im Unterricht an Förderschulen | 23 | |
Lehrerausbildung ohne sonderpädagogischen Abschluß | Lehrer mit pädagogischem Hochschulabschluß z. B. Diplomlehrer/Diplomgewerbelehrer |
31 |
Lehrer mit pädagogischem Fachschulabschluß z. B. LuK, Ingenieurpädagoge, Erzieher mit Lehrbefähigung |
41 | |
Ausbildung mit sonderpädagogischem Abschluß | Lehrkräfte mit sonderpädagogischem Hochschulabschluß z. B. Diplomlehrer/LuK/Erzieher/Rehabilitationspädagoge mit sonderpädagogischem Zusatzstudium an einer Hochschule |
32 |
Lehrkräfte mit sonderpädagogischem Fachschulabschluß z. B. LuK/Erzieher mit sonderpädagogischem Zusatzstudium an einer Fachschule |
42 | |
ohne (anerkannte) Lehrerausbildung | Hochschulabschluß z. B. Hochschulingenieur, Diplomsportlehrer ohne Schulsport |
33 |
Fachschulabschluß z. B. Fachschulingenieur, Sonderpädagoge FS - Teltow, Erzieher ohne Lehrbefähigung, Musikpäd.-Musikschule |
43 | |
sonstige Ausbildung z. B. Meister, Diakon |
51 |
Anlage 5
Lehrbefähigung - Fach/Fachbereich
Fach/Fachbereich - Allgemeinbildung | Schlüssel | Fach/Fachbereich - Allgemeinbildung | Schlüssel |
---|---|---|---|
Altgriechisch | GR | Polnisch | PO |
Arbeitslehre | AL | Polytechnik (soweit nicht bei Arbeitslehre zugeordnet) | PT |
Astronomie | AS | ||
Biologie | BI | Portugiesisch | PG |
Chemie | CH | Psychologie | PS |
Darstellendes Spiel | DS | Recht | RL |
Deutsch | DE | Religionslehre, evangelisch | RE |
Englisch | EN | Religionslehre, katholisch | RK |
Erdkunde | EK | Rhythmik | RY |
Erziehungswissenschaften | EW | Russisch | RU |
Französisch | FR | Sachunterricht | SH |
Geschichte | GE | Schulgartenunterricht | SU |
Hauswirtschaft | HW | Sorbisch | SO |
Hebräisch | HE | Spanisch | SN |
Informatik | IF | Sport | SP |
Italienisch | IT | Staatsbürgerkunde/ML/Pol. Ök. | ST |
Kunst/Kultur | KK | Technik | TE |
Latein | LA | Technisches Zeichnen | TZ |
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde | LE | Tschechisch | TS |
Werken | WE | ||
Maschinenschreiben/Stenographie | MS | Wirtschaftsinformatik (Datenverarbeitung) | WI |
Mathematik | MA | ||
Musik | MU | Wirtschaftswissenschaften | WW |
Pädagogik | PÄ | Zeichnen, Kunsterziehung | ZE |
Philosophie | PL | Sonstiges Ausbildungsfach | XX |
Physik | PH | Sonstige Fremdsprache | XS |
Politische Bildung | PB | ||
Fach/Fachbereich - Sonderpädagogik | Schlüssel | Fach/Fachbereich - Sonderpädagogik | Schlüssel |
Geistigbehindertenpädagogik | GB | Sehbehindertenpädagogik | SB |
Körperbehindertenpädagogik | KB | Sprachbehindertenpädagogik | SR |
Lernbehindertenpädagogik | LB | Verhaltensgestörtenpädagogik | VG |
Schwerhörigenpädagogik | SW |
Fächer innerhalb des entsprechenden Berufsfeldes (Berufsbildung) | Schlüssel |
---|---|
Agrarwirtschaft | LW |
Bautechnik | BT |
Drucktechnik | DT |
Elektrotechnik | ET |
Ernährung und Hauswirtschaft | EH |
Farbtechnik und Raumgestaltung | SL |
Gesundheit | GS |
Holztechnik | HT |
Körperpflege | KO |
Metalltechnik | MT |
Naturwissenschaften (Chemie, Physik, Biologie, Mathematik) | NW |
Pflege | PF |
Sozialpädagogik | SD |
Textiltechnik und Bekleidung | TB |
Wirtschaft und Verwaltung | WV |
Anlage 6
Abschluß in Verbindung mit Fach/Fachbereich
Lehrbefähigung für die Jahrgangsstufen/Berufsbildung | Schlüssel | |
---|---|---|
Universitäts-/Hochschulstudium im aufgeführten Fach/Fachbereich | 1 bis 42 | 50 |
1 bis 6 1) 3 | 51 | |
1 bis 104 | 52 | |
1 bis 13 3) | 53 | |
5 bis 10 2) | 54 | |
5 bis 135 | 55 | |
7 bis 10 1) | 56 | |
7 bis 13 1) | 57 | |
Sek. II/Berufsbildung | 58 | |
Stufen an Schulen für geistig Behinderte | 30 | |
keine Lehrbefähigung | 59 | |
Fachschulstudium im aufgeführten Fach/Fachbereich | 1 bis 4 | 60 |
5 bis 8 bzw. 5 bis 10 | 64 | |
Berufsbildung | 68 | |
keine Lehrbefähigung | 69 | |
Ohne Hoch- bzw. Fachschulstudium im aufgeführten Fach/Fachbereich | keine Lehrbefähigung | 99 |
Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen im aufgeführten Fach/Fachbereich | 1. oder 2. Semester6 | 70 |
3. oder 4. Semester | 71 | |
5. oder 6. Semester | 72 | |
7. und höheres Semester | 73 | |
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, hier nur Zertifikatkurse oder Bausteinkurse im aufgeführten Fach/Fachbereich | 80 |
Anlage 7
Abminderungen
Anrechnungs- und Ermäßigungstatbestände
Schulleitung/Koordinierungsaufgaben an der Schule | |
---|---|
Tätigkeit für die Leitung dieser Schule und deren Stellvertretung bzw. einer Abteilung eines Oberstufenzentrums (OSZ) | 15 |
Beauftragte Lehrkraft in Verbindung mit der Stufenkoordination in schulabschlußbezogenen Lehrgängen an Volkshochschulen und die inhaltliche und organisatorische Durchführung der an Schulen in öffentlicher Trägerschaft eingerichteten Lehrgänge des ZBW | 30 |
Wahrnehmung der Aufgaben als beauftragte Lehrkraft für innere Schulangelegenheiten in Justizvollzugsanstalten in Verbindung mit der Koordinierung von Bildungsgängen der Sekundarstufe I und II oder Bildungsgängen an OSZ | 31 |
Beauftragte Lehrkraft für die Leitung eines Arbeitslehrezentrums | 32 |
Tätigkeiten der pädagogischen Koordination und Jahrgangsleitung an Gesamtschulen | 03 |
Tätigkeit als Oberstufenkoordinator in der gymnasialen Oberstufe (Gesamtschulen, Gymnasien, Förderschulen) und für die mit der Oberstufenkoordination beauftragten Lehrkräfte an Abendschulen und Kollegs | 04 |
Belastung durch besondere unterrichtliche oder sonstige schulische Aufgaben | |
Einsatz in verschiedenen Schulstufen z. B. Primarstufe/Sekundarstufe I oder Sekundarstufe I/Sekundarstufe II |
20 |
Einsatz ausschließlich in der Sekundarstufe II oder dem Kolleg | 19 |
Einsatz von Lehrkräften in Abendschulen bzw. schulabschlußbezogenen Lehrgängen des Zweiten Bildungsweges | 28 |
Einsatz im Medienverbund Telekolleg II | 22 |
Einsatz von Lehrkräften in Abendkursen an Fachoberschulen und Fachschulen | 29 |
Vorbereitung, Planung und Koordinierung von Klassen oder Lerngruppen in Bildungsgängen der Berufsschule zur Vertiefung der Allgemeinbildung sowie Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung | 26 |
Organisation und Betreuung der fachpraktischen Ausbildung in der Berufsfachschule in Bildungsgängen zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach dem BBiG bzw. der HwO und des Praktikums in Bildungsgängen zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach Landesrecht, dem BBiG oder der HwO | 33 |
Vorbereitung, Organisation und Durchführung der fachpraktischen Ausbildung sowie Praxisbegleitung in den zweijährigen vollzeitschulischen Bildungsgängen der Fachoberschule | 34 |
Organisation und Betreuung der fach- und berufspraktischen Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen und für Praxisbesuche | 35 |
Besonders belastete Lehrkräfte in der gymnasialen Oberstufe | 05 |
Teilnahme an Modell- und Schulversuchen und Schulprojekten | 14 |
Tätigkeit als Fachkoordinator im Kreis | 02 |
Mitarbeit in sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen einschließlich Integrationsberater | 06 |
Betreuung von Schulpartnerschaften - UNESCO, Projektschulen, Koordinierung überregionaler Aufgaben für Landes- und Bundeswettbewerb | 37 |
Tätigkeit im Rahmen schulischer Verwaltungsaufgaben (z. B. Bibliothek, Lehr- und Unterrichtsmittel, Schulbuchversorgung) | |
Alter/Schwerbehinderung/Personal- und Schwerbehindertenvertretung | |
aus Altersgründen für Lehrkräfte ab 55 Jahre | 10 |
aus Altersgründen für Lehrkräfte ab 60 Jahre | 11 |
aus Altersgründen bei Teilzeitbeschäftigung ab 57 Jahre mit weniger als 2/3 der Pflichtstundenzahl | 12 |
aus Gründen der Schwerbehinderung | 13 |
Tätigkeit als Personalrat | 18 |
Tätigkeit in der Schwerbehindertenvertretung | 24 |
Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte | 27 |
Aufgaben in der Lehrerausbildung, Lehrerfort- und -weiterbildung | |
Leitung eines Fachseminars in der Lehrerausbildung | 17 |
Tätigkeit als Moderator | 08 |
Tätigkeit in der Fortbildung, Rahmenplanentwicklung | 38 |
Teilnahme an genehmigten Lehrerfort- und Lehrerweiterbildungsmaßnahmen | 07 |
zeitlich befristete Tätigkeit zur fachlichen Unterstützung der Schulbehörden gemäß § 132 Abs. 3 BbgSchulG (MBJS, PLIB, MPZ und staatliche Schulämter) | 21 |
Mitarbeit in Arbeitsgruppen, Mitwirkungsgremien, Regionalen Arbeitsstellen für Ausländerfragen, Stiftungen, Gedenkstätten; Sorben-ABC; Schulprüfer | 39 |
Tätigkeit als kirchlicher Beauftragter zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht | 40 |
Sonstige Abminderungen | 99 |
Anlage 8
Unterrichtsfach
Fach | Schlüssel | Fach | Schlüssel |
---|---|---|---|
Allgemeinbildende Schulen (außer Förderschulen für geistig Behinderte) | |||
Altgriechisch | GR | Musik | MU |
Arbeitslehre | AL | Musik/Kunst (fächerübergreifender Unterricht) | MK |
Astronomie | AS | ||
Bautechnik | BT | Lernbereich Naturwissenschaft | NW |
Biologie | BI | Philosophie | PL |
Chemie | CH | Physik | PH |
Chemietechnik | CT | Politische Bildung | PB |
Chor | CO | Polnisch | PO |
Darstellendes Spiel | DS | Portugiesisch | PG |
Darstellen und Gestalten | DG | Psychologie | PS |
Deutsch | DE | Rechnungswesen | RW |
Elektrotechnik | ET | Recht | RL |
Englisch | EN | Russisch | RU |
Erdkunde | EK | Sachunterricht | SH |
Erziehungswissenschaften | EW | Sorbisch | SO |
Französisch | FR | Spanisch | SN |
Geschichte | GE | Sport | SP |
Lernbereich Gesellschaftswissenschaft | EG | Technik | TE |
Tschechisch | TS | ||
Hauswirtschaft | HW | Wirtschaftsinformatik | WI |
Hebräisch | HE | Wirtschaftswissenschaft | WW |
Informatik | IF | Arbeitsgemeinschaft sonstige Themen | TH |
Italienisch | IT | ||
Kunst | KU | sonstige Fremdsprachen | XS |
Latein | LA | sonstiges genehmigtes Fach in der GOST | XF |
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde | LE | ||
Maschinentechnik | MT | sonstiges Fach | XX |
Mathematik | MA | Klassenleiterstunde | XL |
Anlage 9
Fach/Lernbereich | Schlüssel | |
---|---|---|
Allgemeinbildende Schulen (außer Förderschulen für geistig Behinderte) | ||
Betreuung (Arbeitsstunden, gestaltete Freizeit und Aufsicht); - nur in genehmigten Ganztagsschulen - | BE | |
Förderunterricht für wechselnde Unterrichtsfächer nach Bedarf | FU | |
Sonderpädagogische Maßnahmen | SM | |
Spezielle sonderpädagogische Maßnahmen für sonderpädagogische Förderung behinderter Schüler in allgemeinbildenden Schulen | MX | |
Fächer für genehmigte Schulversuche, die nicht aufgeführt sind | VF | |
Unterweisung (nur einzutragen bei Werkstattleitern) | UW | |
Unterricht für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler lt. Eingliederungsverordnung vom 19.6.97 | Vorbereitungsgruppen | VG |
Förderkurse | FK | |
muttersprachlicher Unterricht | MS | |
Förderschulen für geistig Behinderte | ||
Lernfelder laut Sonderpädagogik-Verordnung SopV § 29 (3) | FA |
Anlage 10
Art der Gruppe Nur bei Unterricht im aufgelösten Klassenverband |
Schlüssel | ||
---|---|---|
Allgemeinbildende Schulen (außer Förderschulen für geistig Behinderte) | ||
Unterricht im Klassenverband | kein Eintrag | |
Unterricht für Teile von Klassen (außer nachstehende Schlüssel) | TU | |
Fachleistungsdifferenzierung | Grundkurs | FLG |
Erweiterungskurs | FLE | |
Wahlpflichtbereich | Realschule | WP |
Gymnasium | ||
Wahlpflichtbereich 1 | Gesamtschule | WP1 |
Wahlpflichtbereich 2 | Gesamtschule | WP2 |
Einführungsphase 11. Jahrgangsstufe | Basiskurs (einschließlich Wahlkurs) | BK |
Profilkurs | PK | |
Qualifikationsphase 12./13. Jahrgangsstufe | Grundkurs | GK |
Leistungskurs | LK | |
Förderunterricht | für Schüler mit Teilleistungsstörungen | TLS |
Sonstige Fördermaßnahmen | FU | |
Unterricht für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler lt. Eingliederungsverordnung vom 19.06.1997 | FUA | |
Schulen mit Ganztagsbetrieb | Betreuung und Aufsicht | BE |
fakultativer Unterricht/Arbeitsgemeinschaften | AG | |
Haus- und Krankenhausunterricht | HK | |
Unterrichtliche Tätigkeit laut Sonderpädagogik-Verordnung SopV § 3 (aus statistischen Gründen als Integrationsstunden bezeichnet) | SPF | |
Zusatzunterricht wegen genehmigter abweichender Organisationsformen | ZU | |
Förderschulen für geistig Behinderte | ||
Unterricht im Klassenverband | kein Eintrag | |
Unterricht im aufgelösten Klassenverband | Unterricht für Teile von Klassen bzw. Betreuung | GB |
Haus- und Krankenhausunterricht | HK |
1 Serbien und Montenegro
2 Gilt in Verbindung mit Ausbildung "Befähigung für ein Lehramt ..., Amt ... bzw. Erweiterungsprüfung in einem oder mehreren Fach/Fächern".
3 Lehrkräfte mit Universitäts- oder Hochschulstudium und Lehrbefähigung im Fach für die Jahrgangsstufen 5 bis 6 (z. B. Werken) oder Jahrgangstufen 5 bis 8 werden den Kategorien 1 bis 6 Schlüssel 51 bzw. 5 bis 10 Schlüssel 54 zugeordnet.
4 i. d. R. Lehrer unterer Klassen mit anschließendem Hochschulabschluß und Lehrbefähigung 5 bis 10, bzw. Erweiterungsprüfung Sek. I oder Sek. II oder Sek. I/II. Diplomlehrer/Lehrer für Hilfsschulen (Ausbildung nach DDR-Recht) ordnen die Lehrbefähigung der Jahrgangsstufe 1 bis 10 zu.
5 Die Lehrbefähigung ist durch Zeugnis ausgewiesen; erworben für die Klassen 5 bis 12 bzw. bei postgradualem Aufbaustudium auch für die Abiturstufe. (Lehrbefähigung bis Jahrgangsstufe 12 auf Zeugnis entspricht bis Jahrgangsstufe 13 im Schlüssel.)
6 im Sonderprogramm Halbjahr