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Rundschreiben 35/98 (RS 35/98)

Rundschreiben 35/98 (RS 35/98)
vom 6. Juli 1998
(Abl. MBJS/98, [Nr. 12], S.463)

Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Rundschreiben vom 23. Juni 2008
(Abl. MBJS/08, [Nr. 7], S.248)

Datenschutzverordnung Schulwesen

hier: Stammblatt für Lehrkräfte an Schulen und Schülerstammblatt gemäß den Anlagen 2 bis 5 der DSV

Gemäß Datenschutzverordnung Schulwesen - DSV vom 14. Mai 1997 (GVBl. II S. 402, ABl. MBJS S. 426) ist bei Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers an der Schule eine Schülerakte anzulegen, in der das Schülerstammblatt mit den darin enthaltenen Daten aufzunehmen ist. Analog ist für jede an der Schule tätige Lehrkraft ein Stammblatt für Lehrkräfte zu führen.

Die Verarbeitung der an den Schulen gehaltenen Daten kann in Akten, in nicht automatisierten Dateien oder in automatisierten Dateien mit Computerunterstützung erfolgen. Für die computerunterstützte Arbeit bietet das Land den Schulen kostenlose Schulverwaltungsprogramme an, die auch die Stammblätter verwalten können.

In diesem Rundschreiben übermitteln wir Ihnen Ausfüllvorschriften und Schlüsselverzeichnisse zu den Merkmalen im Lehrkräftestammblatt und Schülerstammblatt. Es sind jeweils die Schlüsselverzeichnisse verbindlich, die mit der jährlichen Schulstatistik durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg herausgegeben werden. Sinn der Festlegungen ist die Harmonisierung der verwendeten Eintragungen in den Stammblättern an den Schulen mit den Schlüsselverzeichnissen der Schulverwaltungsprogramme, der jährlichen Schulstatistik und den Personaldaten im staatlichen Schulamt.

Lehrerstammblatt

Im Lehrerstammblatt zu erfassende Daten, die beim staatlichen Schulamt als personalaktenführende Stelle verwaltet werden, sind der Schule vom zuständigen staatlichen Schulamt zu übermitteln (§ 2 Abs. 3 DSV).

1. Name der Schule und Schulnummer

Hier sind die amtlichen Bezeichnungen mit der vom MBJS vergebenen Schulnummer zu verwenden, sofern zwischenzeitlich keine Änderungsmitteilung erfolgte.

2. Fremdlehrkraft

Ist eine Lehrkraft neben ihrer Stammschule an einer weiteren Schule tätig, wird sie als Fremdlehrkraft bezeichnet. Stammschule ist die Schule, der die Lehrkraft vom personalaktenführenden staatlichen Schulamt zugeordnet ist. In dem Feld Fremdlehrkraft trägt

die Stammschule A
die andere Schule B

ein.

Ist die Lehrkraft nur an ihrer Stammschule tätig, bleibt das Feld leer.

Die Schlüssel D bis K sind in das Feld Fremdlehrkraft einzutragen, wenn Lehrkräfte längerfristig nicht im Unterricht eingesetzt sind. Die Erläuterungen dieser Schlüssel sind der Anlage 1 zu entnehmen.

Der Eintragungsmodus entspricht dem der jährlichen Schuldatenerhebung zum Bogen LID.

3. Personalnummer

Die Personalnummer ist vom personalaktenführenden staatlichen Schulamt zu übermitteln. Für Lehrkräfte, deren Stammschule sich in einem anderen Kreis befindet (Eintrag Fremdlehrkraft = B), ist die Kreisnummer der Stammschule vor das Feld Personalnummer einzutragen. Die Kreisnummer ist dem Schlüsselverzeichnis Anlage 2 zu entnehmen.

4. Namenskürzel

Es sind vier alphanumerische Zeichen einzutragen, die für jede Lehrkraft eindeutig sein müssen. Das heißt, je Schule darf ein Namenskürzel nur einmal vergeben werden. Lehrkräfte, die an mehr als einer Schule tätig sind, erhalten an jeder Schule das von der Stammschule festgelegte Namenskürzel. Eine gegenseitige Verständigung der Schulleitungen wird vorausgesetzt.

5. Staatsangehörigkeit

Sollte die Staatsangehörigkeit ungleich “deutsch” sein, ist das Schlüsselverzeichnis Anlage 3 zu verwenden.

6. Datum des Eintritts in den Schuldienst

Hier ist das fiktive Datum zur Ermittlung der Jubiläen zu verwenden, das vom staatlichen Schulamt zu übermitteln ist.

7. Amtsbezeichnung

Es können die Amtsbezeichnungen entsprechend der Bundesbesoldungsordnung oder der Brandenburgischen Besoldungsordnung verwendet werden.

8. Ausbildung

Das Schlüsselverzeichnis Anlage 4 ist zu verwenden. Es ist der höchste Abschluß einzutragen.

9. Fächer

Hier sind die Fächer mit den dazugehörigen Abschlüssen anzugeben. Ebenfalls einzutragen sind fachbezogene Weiterbildungsmaßnahmen. Siehe Schlüsselverzeichnisse Anlage 5 und Anlage 6

10. Funktionen

Das entsprechende Schlüsselverzeichnis wird nachgereicht. Aufzuführende Funktionen wären z. B. Fachseminarleiter, Moderator, Schulleiter, Koordinator.

11. Tätigkeit an anderen Schulen

Ist in dem Feld Fremdlehrkraft ein "A" vermerkt, ist hier die Anzahl der an anderen Schulen erteilten Unterrichtsstunden aufzuführen.

12. Fort- und Weiterbildung (keine fachbezogene Weiterbildung)

Es sind Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung einzutragen, insbesonders solche, die zu einer Berechtigung geführt haben wie z. B. Strahlenschutzbeaufragter, Erst-Helfer etc.

13. Pflichtstundenumfang an der Schule

Im Abschnitt Pflichtstundenumfang an der Schule erscheint das Feld "von/bis" zweimal. Davon ist eines zu nutzen, um den Anteil der Pflichtstunden (erteilte Unterrichtsstunden an der Stammschule zuzüglich Abminderungsstunden bzw. bei B-Lehrkräften ausschließlich die an der B-Schule erteilten Unterrichtsstunden) an den Pflichtstunden bei Vollbeschäftigung zu vermerken. (Bitte als Bruch darstellen, z. B. A-Schule 20/26, B-Schule 6/26)

14. Anrechnungen/Ermäßigungen

Die Stunden sind ausschließlich an der Stammschule zu führen. Die Abminderungstatbestände sind der Anlage 7 zu entnehmen.

Schülerstammblatt

1. Name der Schule/Schulform/Schulnummer/Aufnahmetag

Hier wird die amtliche Bezeichnung mit der amtlichen vom MBJS vergebenen Schulnummer (betrifft nur Brandenburger Schulen) eingefügt. Im Schulverwaltungsprogramm sind die Angaben zur Herkunftsschule im Menü “Schülerzusatzdaten” hinterlegt. Als Jahr der Einschulung wird das für die Primarstufe angegeben. Das Jahr der Aufnahme in die Sekundarstufe I ist in der Regel im Aufnahme-Feld für die weiterführende Schule hinterlegt.

Gastschüler und Einzugliedernde sind zu kennzeichnen. Unter Gastschülern sind die Schülerinnen und Schüler zu verstehen, die im Land Brandenburg nicht schulpflichtig sind.

Einzugliedernde sind gemäß Eingliederungsverordnung vom 19. Juni 1997 Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist oder die als Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz vor Aufnahme in die Schule keine ausreichenden Deutschkenntnisse erwerben konnten.

2. Schülerindividualdaten

Bis auf die Staatsangehörigkeit können die Angaben in Klartext vorgenommen werden. Zu dieser Angabe “Staatsangehörigkeit” steht der offizielle Schlüssel der Ausfüllvorschrift zur Schuldatenerhebung (Anlage 3) unter Beachtung der Fußnote zur Verfügung. Dieses Feld wird nur bei anderer Staatsangehörigkeit als DEUTSCH ausgefüllt.

Das Schulverwaltungsprogramm WINSCHULE läßt diese Daten in den Menüs “Schülerstamm-” und “-zusatzdaten” kennzeichnen.

3. Elternindividualdaten

Die Erziehungsberechtigten der Schülerin/des Schülers werden gekennzeichnet sowie deren Namen und Anschriften eingetragen. Die Elternindividualdaten können im Schulverwaltungsprogramm WINSCHULE im Menü “Elterndaten” hinterlegt werden.

4. Schullaufbahndaten

Durch Ankreuzen werden die bisher erreichten Abschlüsse gekennzeichnet.

Zur Darstellung der Belegung von Fremdsprachen bzw. Sorbisch/Wendisch werden die Kürzel der Sprachen aus dem Schlüssselverzeichnis (Anlage 9) verwendet und den Jahrgangsstufen zugeordnet, in denen diese Fremdsprachen bzw. Sorbisch/Wendisch belegt wurden. Dieser Sachverhalt wird im Menü “Zusatzdaten” des Schulverwaltungsprogramms ausgewiesen.

Die Kurswahl im Wahlpflichtbereich soll (gem. SekI V) den entsprechenden Jahrgangsstufen zugeordnet und mit den Schlüsseln für die Kursbezeichnung (aus Anlage 10) plus Fächerschlüssel (Anlage 9) ausgewiesen werden, z. B. Kurs in Jahrgangsstufen 9/10: WP AL.

Die Einstufung in der Fachleistungsdifferenzierung an Gesamtschulen erfolgt durch Einsetzen der Abkürzung GK für Grundkurs oder EK für Erweiterungskurs in den Unterrichtsfächern in den entsprechenden Schulhalbjahren.

In der Übersicht über die Vollzeitschuljahre (bei Primarstufe/Sek I) werden in der Zeile ”Schuljahr” die vom Schüler/der Schülerin durchlaufenden Schuljahre ausgewiesen und in der Zeile ”Jahrgangsstufe” die erfolgreich abgeschlossene oder wiederholte Jahrgangsstufe angegeben.

Die Teilnahme am Unterrichtsfach Lebensgestaltung/Ethik/Religion (LER) sowie die Befreiung vom Fach LER, die Teilnahme am Religionsunterricht werden für die entsprechenden Jahrgangsstufen auf dem Schülerstammblatt bzw. im Schulverwaltungsprogramm im Menü “Zusatzdaten” kenntlich gemacht.

Anlage 1

FremdlehrkraftSchlüssel
Lehrkraft ist vom zuständigen staatlichen Schulamt dieser Schule zugeordnet (Stammschule), unterrichtet jedoch ganz oder teilweise an einer anderen Schule des Landes Brandenburg A
Lehrkraft ist vom zuständigen staatlichen Schulamt einer anderen Schule zugeordnet, unterrichtet jedoch ganz oder teilweise an dieser Schule B
Lehrkraft ist vom zuständigen Schulamt dieser Schule zugeordnet, wurde aber an eine andere Einrichtung (keine Schule) abgeordnet D
Lehrkraft ist dieser Schule zugeordnet, hat einen Arbeitsvertrag und bezieht Bezüge über die ZBB, erteilt aber auf längere Sicht keinen Unterricht wegen Beschäftigungsverbotes gem. § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz E
Direktstudiums im Rahmen der Fort- und Weiterbildung F
Auslandseinsatzes (nicht Austauschlehrkraft) G
längerfristiger Krankheit H
Lehrkraft ist vom zuständigen staatlichen Schulamt dieser Schule zugeordnet, unterrichtet an einer anderen Schule außerhalb des Landes Brandenburg - jedoch nicht Auslands­einsatz K

Bei den Eintragungen A und B wird eine gegenseitige Verständigung der Schulleitungen vorausgesetzt, die Verwendung einer gleichlautenden Abkürzung für den Namen stimmen Sie bitte ab.

Anlage 2

Kreisschlüssel

SchlüsselKreis
51 Brandenburg a. d. Havel
52 Cottbus
53 Frankfurt (Oder)
54 Potsdam
60 Barnim
61 Dahme-Spreewald
62 Elbe-Elster
63 Havelland
64 Märkisch-Oderland
65 Oberhavel
66 Oberspreewald-Lausitz
67 Oder-Spree
68 Ostprignitz-Ruppin
69 Potsdam-Mittelmark
70 Prignitz
71 Spree-Neiße
72 Teltow-Fläming
73 Uckermark

Anlage 3

Staatsangehörigkeit nach Ländern

 SchlüsselSchlüssel
Europa   Österreich 151
Albanien 121 Polen 152
Andorra 123 Portugal 153
Belgien 124 Rumänien 154
Bosnien-Herzegowina 122 Russische Förderation 160
Bulgarien 125 San Marino 156
Dänemark 126 Schweden 157
Estland 127 Schweiz 158
Finnland 128 Slowakei 155
Frankreich 129 Slowenien 131
Griechenland 134 Spanien 161
Großbritannien und Nordirland 168 Tschechische Republik 164
Irland 135 Türkei 163
Island 136 Ukraine 166
Italien 137 Ungarn 165
Jugoslawien1 138 Weißrußland 169
Kroatien 130 Zypern 181
Lettland 139 Übriges Europa 199
Liechtenstein 141 Afrika  
Litauen 142 Ägypten 287
Luxemburg 143 Äthiopien 225
Malta 145 Algerien 221
Mazedonien 144 Angola 223
Moldau, Republik 146 Ghana 238
Monaco 147 Marokko 252
Niederlande 148 Tunesien 285
Norwegen 149 Übriges Afrika 299
 Schlüssel Schlüssel
Amerika   Kirgisistan 450
Argentinien 323 Korea, Dem. Volksrepublik 434
Brasilien 327 Korea, Republik 467
Chile 332 Libanon 451
Kanada 348 Pakistan 461
Mexiko 353 Philippinen 462
Vereinigte Staaten 368 Sri Lanka 431
Übriges Amerika 399 Syrien 475
Asien   Tadschikistan 470
Afghanistan 423 Thailand 476
Armenien 422 Turkmenistan 471
Aserbaidschan 425 Usbekistan 477
Bangladesch 460 Vietnam 432
China 479 Übriges Asien 499
Georgien 430 Australien/Ozeanien  
Indien 436 Australien 523
Indonesien 437 Neuseeland 536
Irak 438 Übriges Australien/Ozeanien 599
Iran, Islamische Republik 439    
Israel 441 Staatenlos 997
Japan 442 Ungeklärt 998
Jordanien 445 Ohne Angabe 999
Kasachstan 444    

Anlage 4

AusbildungswegBezeichnung der AusbildungSchlüssel
Befähigung für ein Lehramt/Amt nach der Lehramtsprüfungsordnung (LPO), Ergänzungsprüfungsverordnung (EPV) Lehramt für die Primarstufe 11
  Lehramt für die Sekundarstufe I 12
  Lehramt für die Sekundarstufe II 13
  Lehramt für die Sekundarstufe II - (mit berufsbildenden Fachrichtungen) 14
  Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Primarstufe bzw. stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe I/Primarstufe 15
  Lehramt für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I bzw. stufenübergreifendes Lehramt Sekundarstufe II/I 16
  Amt des Fachlehrers im berufstheoretischen Unterricht 17
  Amt des Lehrers im allgemeinbildenden Schulunterricht 18
Befähigung für ein Lehramt/Amt nach Sonderpädagogik­Ergänzungsprüfungs­verordnung (SopEPV) Lehramt des Förderschullehrers 21
  Amt des Fachlehrers im Unterricht an Förderschulen 22
  Amt des Lehrers im Unterricht an Förderschulen 23
Lehrerausbildung ohne sonderpädagogischen Abschluß Lehrer mit pädagogischem Hochschulabschluß
z. B. Diplomlehrer/Diplomgewerbelehrer
31
  Lehrer mit pädagogischem Fachschulabschluß
z. B. LuK, Ingenieurpädagoge, Erzieher mit Lehrbefähigung
41
Ausbildung mit sonderpädagogischem Abschluß Lehrkräfte mit sonderpädagogischem Hochschulabschluß
z. B. Diplomlehrer/LuK/Erzieher/Rehabilitationspädagoge mit sonderpädagogischem Zusatzstudium an einer Hochschule
32
  Lehrkräfte mit sonderpädagogischem Fachschulabschluß
z. B. LuK/Erzieher mit sonderpädagogischem Zusatzstudium an einer Fachschule
42
ohne (anerkannte) Lehrerausbildung Hochschulabschluß
z. B. Hochschulingenieur, Diplomsportlehrer ohne Schulsport
33
  Fachschulabschluß
z. B. Fachschulingenieur, Sonderpädagoge FS - Teltow, Erzieher ohne Lehrbefähigung, Musikpäd.-Musikschule
43
  sonstige Ausbildung
z. B. Meister, Diakon
51

Anlage 5

Lehrbefähigung - Fach/Fachbereich

Fach/Fachbereich - AllgemeinbildungSchlüsselFach/Fachbereich - AllgemeinbildungSchlüssel
Altgriechisch GR Polnisch PO
Arbeitslehre AL Polytechnik (soweit nicht bei Arbeitslehre zugeordnet) PT
Astronomie AS    
Biologie BI Portugiesisch PG
Chemie CH Psychologie PS
Darstellendes Spiel DS Recht RL
Deutsch DE Religionslehre, evangelisch RE
Englisch EN Religionslehre, katholisch RK
Erdkunde EK Rhythmik RY
Erziehungswissenschaften EW Russisch RU
Französisch FR Sachunterricht SH
Geschichte GE Schulgartenunterricht SU
Hauswirtschaft HW Sorbisch SO
Hebräisch HE Spanisch SN
Informatik IF Sport SP
Italienisch IT Staatsbürgerkunde/ML/Pol. Ök. ST
Kunst/Kultur KK Technik TE
Latein LA Technisches Zeichnen TZ
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde LE Tschechisch TS
    Werken WE
Maschinenschreiben/Stenographie MS Wirtschaftsinformatik (Datenverarbeitung) WI
Mathematik MA    
Musik MU Wirtschaftswissenschaften WW
Pädagogik Zeichnen, Kunsterziehung ZE
Philosophie PL Sonstiges Ausbildungsfach XX
Physik PH Sonstige Fremdsprache XS
Politische Bildung PB    
 
Fach/Fachbereich - SonderpädagogikSchlüsselFach/Fachbereich - SonderpädagogikSchlüssel
Geistigbehindertenpädagogik GB Sehbehindertenpädagogik SB
Körperbehindertenpädagogik KB Sprachbehindertenpädagogik SR
Lernbehindertenpädagogik LB Verhaltensgestörtenpädagogik VG
Schwerhörigenpädagogik SW    
Fächer innerhalb des entsprechenden Berufsfeldes (Berufsbildung)Schlüssel
Agrarwirtschaft LW
Bautechnik BT
Drucktechnik DT
Elektrotechnik ET
Ernährung und Hauswirtschaft EH
Farbtechnik und Raumgestaltung SL
Gesundheit GS
Holztechnik HT
Körperpflege KO
Metalltechnik MT
Naturwissenschaften (Chemie, Physik, Biologie, Mathematik) NW
Pflege PF
Sozialpädagogik SD
Textiltechnik und Bekleidung TB
Wirtschaft und Verwaltung WV

Anlage 6

Abschluß in Verbindung mit Fach/Fachbereich

 Lehrbefähigung für die Jahrgangsstufen/BerufsbildungSchlüssel
Universitäts-/Hochschulstudium im aufgeführten Fach/Fachbereich 1 bis 42 50
  1 bis 6 1) 3 51
  1 bis 104 52
  1 bis 13 3) 53
  5 bis 10 2) 54
  5 bis 135 55
  7 bis 10 1) 56
  7 bis 13 1) 57
  Sek. II/Berufsbildung 58
  Stufen an Schulen für geistig Behinderte 30
  keine Lehrbefähigung 59
Fachschulstudium im aufgeführten Fach/Fachbereich 1 bis 4 60
  5 bis 8 bzw. 5 bis 10 64
  Berufsbildung 68
  keine Lehrbefähigung 69
Ohne Hoch- bzw. Fachschulstudium im aufgeführten Fach/Fachbereich keine Lehrbefähigung 99
Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen im aufgeführten Fach/Fachbereich 1. oder 2. Semester6 70
  3. oder 4. Semester 71
  5. oder 6. Semester 72
  7. und höheres Semester 73
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, hier nur Zertifikatkurse oder Bausteinkurse im aufgeführten Fach/Fachbereich 80

Anlage 7

Abminderungen
Anrechnungs- und Ermäßigungstatbestände

Schulleitung/Koordinierungsaufgaben an der Schule
Tätigkeit für die Leitung dieser Schule und deren Stellvertretung bzw. einer Abteilung eines Oberstufenzentrums (OSZ) 15
Beauftragte Lehrkraft in Verbindung mit der Stufenkoordination in schulabschlußbezogenen Lehrgängen an Volkshochschulen und die inhaltliche und organisatorische Durchführung der an Schulen in öffentlicher Trägerschaft eingerichteten Lehrgänge des ZBW 30
Wahrnehmung der Aufgaben als beauftragte Lehrkraft für innere Schulangelegen­heiten in Justizvollzugsanstalten in Verbindung mit der Koordinierung von Bildungsgängen der Sekundarstufe I und II oder Bildungsgängen an OSZ 31
Beauftragte Lehrkraft für die Leitung eines Arbeitslehrezentrums 32
Tätigkeiten der pädagogischen Koordination und Jahrgangsleitung an Gesamtschulen 03
Tätigkeit als Oberstufenkoordinator in der gymnasialen Oberstufe (Gesamtschulen, Gymnasien, Förderschulen) und für die mit der Oberstufenkoordination beauftragten Lehrkräfte an Abendschulen und Kollegs 04
Belastung durch besondere unterrichtliche oder sonstige schulische Aufgaben
Einsatz in verschiedenen Schulstufen
z. B. Primarstufe/Sekundarstufe I oder Sekundarstufe I/Sekundarstufe II­
20
Einsatz ausschließlich in der Sekundarstufe II oder dem Kolleg 19
Einsatz von Lehrkräften in Abendschulen bzw. schulabschlußbezogenen Lehrgängen des Zweiten Bildungsweges 28
Einsatz im Medienverbund Telekolleg II 22
Einsatz von Lehrkräften in Abendkursen an Fachoberschulen und Fachschulen 29
Vorbereitung, Planung und Koordinierung von Klassen oder Lerngruppen in Bildungsgängen der Berufsschule zur Vertiefung der Allgemeinbildung sowie Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung 26
Organisation und Betreuung der fachpraktischen Ausbildung in der Berufsfachschule in Bildungsgängen zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach dem BBiG bzw. der HwO und des Praktikums in Bildungsgängen zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach Landesrecht, dem BBiG oder der HwO 33
Vorbereitung, Organisation und Durchführung der fachpraktischen Ausbildung sowie Praxisbegleitung in den zweijährigen vollzeitschulischen Bildungsgängen der Fachoberschule 34
Organisation und Betreuung der fach- und berufspraktischen Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen und für Praxisbesuche 35
Besonders belastete Lehrkräfte in der gymnasialen Oberstufe 05
Teilnahme an Modell- und Schulversuchen und Schulprojekten 14
Tätigkeit als Fachkoordinator im Kreis 02
Mitarbeit in sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen einschließlich Integrationsberater 06
Betreuung von Schulpartnerschaften - UNESCO, Projektschulen, Koordinierung überregionaler Aufgaben für Landes- und Bundeswettbewerb 37
Tätigkeit im Rahmen schulischer Verwaltungsaufgaben (z. B. Bibliothek, Lehr- und Unterrichtsmittel, Schulbuchversorgung)  
Alter/Schwerbehinderung/Personal- und Schwerbehindertenvertretung
aus Altersgründen für Lehrkräfte ab 55 Jahre 10
aus Altersgründen für Lehrkräfte ab 60 Jahre 11
aus Altersgründen bei Teilzeitbeschäftigung ab 57 Jahre mit weniger als 2/3 der Pflichtstundenzahl 12
aus Gründen der Schwerbehinderung 13
Tätigkeit als Personalrat 18
Tätigkeit in der Schwerbehindertenvertretung 24
Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte 27
Aufgaben in der Lehrerausbildung, Lehrerfort- und -weiterbildung
Leitung eines Fachseminars in der Lehrerausbildung 17
Tätigkeit als Moderator 08
Tätigkeit in der Fortbildung, Rahmenplanentwicklung 38
Teilnahme an genehmigten Lehrerfort- und Lehrerweiterbildungsmaßnahmen 07
zeitlich befristete Tätigkeit zur fachlichen Unterstützung der Schulbehörden gemäß § 132 Abs. 3 BbgSchulG (MBJS, PLIB, MPZ und staatliche Schulämter) 21
Mitarbeit in Arbeitsgruppen, Mitwirkungsgremien, Regionalen Arbeitsstellen für Ausländerfragen, Stiftungen, Gedenkstätten; Sorben-ABC; Schulprüfer 39
Tätigkeit als kirchlicher Beauftragter zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht 40
Sonstige Abminderungen 99

Anlage 8

Unterrichtsfach

FachSchlüsselFachSchlüssel
Allgemeinbildende Schulen (außer Förderschulen für geistig Behinderte)
Altgriechisch GR Musik MU
Arbeitslehre AL Musik/Kunst (fächerübergreifender Unterricht) MK
Astronomie AS  
Bautechnik BT Lernbereich Naturwissenschaft NW
Biologie BI Philosophie PL
Chemie CH Physik PH
Chemietechnik CT Politische Bildung PB
Chor CO Polnisch PO
Darstellendes Spiel DS Portugiesisch PG
Darstellen und Gestalten DG Psychologie PS
Deutsch DE Rechnungswesen RW
Elektrotechnik ET Recht RL
Englisch EN Russisch RU
Erdkunde EK Sachunterricht SH
Erziehungswissenschaften EW Sorbisch SO
Französisch FR Spanisch SN
Geschichte GE Sport SP
Lernbereich Gesellschaftswissenschaft EG Technik TE
    Tschechisch TS
Hauswirtschaft HW Wirtschaftsinformatik WI
Hebräisch HE Wirtschaftswissenschaft WW
Informatik IF Arbeitsgemeinschaft sonstige Themen TH
Italienisch IT    
Kunst KU sonstige Fremdsprachen XS
Latein LA sonstiges genehmigtes Fach in der GOST XF
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde LE    
Maschinentechnik MT sonstiges Fach XX
Mathematik MA Klassenleiterstunde XL

Anlage 9

Fach/LernbereichSchlüssel
Allgemeinbildende Schulen (außer Förderschulen für geistig Behinderte)
Betreuung (Arbeitsstunden, gestaltete Freizeit und Aufsicht); - nur in genehmigten Ganztagsschulen - BE
Förderunterricht für wechselnde Unterrichtsfächer nach Bedarf FU
Sonderpädagogische Maßnahmen SM
Spezielle sonderpädagogische Maßnahmen für sonderpädagogische Förderung behinderter Schüler in allgemeinbildenden Schulen MX
Fächer für genehmigte Schulversuche, die nicht aufgeführt sind VF
Unterweisung (nur einzutragen bei Werkstattleitern) UW
Unterricht für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler lt. Eingliederungsverordnung vom 19.6.97 Vorbereitungsgruppen VG
  Förderkurse FK
  muttersprachlicher Unterricht MS
Förderschulen für geistig Behinderte
Lernfelder laut Sonderpädagogik-Verordnung SopV § 29 (3) FA

Anlage 10

Art der Gruppe Nur bei Unterricht im aufgelösten Klassenverband
 Schlüssel
Allgemeinbildende Schulen (außer Förderschulen für geistig Behinderte)
Unterricht im Klassenverband kein Eintrag
Unterricht für Teile von Klassen (außer nachstehende Schlüssel) TU
Fachleistungsdifferenzierung Grundkurs FLG
  Erweiterungskurs FLE
Wahlpflichtbereich Realschule WP
  Gymnasium  
Wahlpflichtbereich 1 Gesamtschule WP1
Wahlpflichtbereich 2 Gesamtschule WP2
Einführungsphase 11. Jahrgangsstufe Basiskurs (einschließlich Wahlkurs) BK
  Profilkurs PK
Qualifikationsphase 12./13. Jahrgangsstufe Grundkurs GK
  Leistungskurs LK
Förderunterricht für Schüler mit Teilleistungsstörungen TLS
  Sonstige Fördermaßnahmen FU
Unterricht für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler lt. Eingliederungsverordnung vom 19.06.1997 FUA
Schulen mit Ganztagsbetrieb Betreuung und Aufsicht BE
fakultativer Unterricht/Arbeitsgemeinschaften AG
Haus- und Krankenhausunterricht HK
Unterrichtliche Tätigkeit laut Sonderpädagogik-Verordnung SopV § 3 (aus statistischen Gründen als Integrationsstunden bezeichnet) SPF
Zusatzunterricht wegen genehmigter abweichender Organisationsformen ZU
Förderschulen für geistig Behinderte
Unterricht im Klassenverband kein Eintrag
Unterricht im aufgelösten Klassenverband Unterricht für Teile von Klassen bzw. Betreuung GB
Haus- und Krankenhausunterricht HK

1 Serbien und Montenegro

2 Gilt in Verbindung mit Ausbildung "Befähigung für ein Lehramt ..., Amt ... bzw. Erweiterungsprüfung in einem oder mehreren Fach/Fächern".

3 Lehrkräfte mit Universitäts- oder Hochschulstudium und Lehrbefähigung im Fach für die Jahrgangsstufen 5 bis 6 (z. B. Werken) oder Jahrgangstufen 5 bis 8 werden den Kategorien 1 bis 6 Schlüssel 51 bzw. 5 bis 10 Schlüssel 54 zugeordnet.

4 i. d. R. Lehrer unterer Klassen mit anschließendem Hochschulabschluß und Lehrbefähigung 5 bis 10, bzw. Erweiterungsprüfung Sek. I oder Sek. II oder Sek. I/II. Diplomlehrer/Lehrer für Hilfsschulen (Ausbildung nach DDR-Recht) ordnen die Lehrbefähigung der Jahrgangsstufe 1 bis 10 zu.

5 Die Lehrbefähigung ist durch Zeugnis ausgewiesen; erworben für die Klassen 5 bis 12 bzw. bei postgradualem Aufbaustudium auch für die Abiturstufe. (Lehrbefähigung bis Jahrgangsstufe 12 auf Zeugnis entspricht bis Jahrgangsstufe 13 im Schlüssel.)

6 im Sonderprogramm Halbjahr