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Rundschreiben 35/01 (RS 35/01)

Rundschreiben 35/01 (RS 35/01)
vom 10. Dezember 2001
(Abl. MBJS/01, [Nr. 16], S.560)

Außer Kraft getreten am 2. August 2007 durch Verwaltungsvorschrift vom 2. August 2007
(Abl. MBJS/07, [Nr. 7], S.195)

Übergang in eine weiterführende allgemein bildende Schule der Sekundarstufe I

Im Rahmen des Übergangs in eine weiterführende allgemein bildende Schule der Sekundarstufe I beraten Grundschulen, Gesamtschulen, die mit einer Grundschule zusammengefasst sind und Förderschulen, die den Bildungsgang der Grundschule führen, gemäß § 52 des Brandenburgischen Schulgesetzes die Eltern über die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge der weiterführenden allgemein bildenden Schulen und erstellen nach Ausgabe der Halbjahreszeugnisse der Jahrgangsstufe 6 ein Grundschulgutachten, das Angaben über Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen und die allgemeine Entwicklung des Kindes in der Grundschule sowie eine Empfehlung für einen Bildungsgang in der Sekundarstufe I enthält.

1. Beratung

1.1 Beratung der Lehrkräfte

Die Schulleitung jeder Schule, die den Bildungsgang der Grundschule führt, stellt sicher, dass sich insbesondere die Lehrkräfte, die in der Jahrgangsstufe 6 unterrichten, Kenntnisse über die jeweiligen Bildungsziele, Abschlüsse und Berechtigungen der drei Bildungsgänge der Sekundarstufe I und die sich daraus jeweils ergebenden Möglichkeiten der Fortsetzung der Ausbildung in der Sekundarstufe II aneignen. Die Schulen arbeiten dabei mit den Schulen der Sekundarstufe I und II zusammen. Das staatliche Schulamt unterstützt die Schulen durch Dienstberatungen und andere geeignete Maßnahmen, insbesondere für die Klassenlehrkräfte in der Jahrgangsstufe 6.

1.2 Beratung der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler

1.2.1 Allgemeine Beratung

Im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 lädt die jeweilige Klassenlehrkraft zu einem Elterninformationsabend ein, an dem die Eltern zu informieren und zu beraten sind über

  1. Bildungsgänge und Schulformen,
  2. die zu erwerbenden Abschlüsse (Berufsbildungsreife, erweiterte Berufsbildungsreife, Fachoberschulreife, allgemeine Hochschulreife), die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe sowie über die jeweiligen Möglichkeiten der Fortsetzung der Ausbildung in der Sekundarstufe II,
  3. Besonderheiten der Fremdsprachenfolge, der Fachleistungsdifferenzierung, des Wahlpflichtunterrichts, des Förderunterrichts, ggf. über Schwerpunktgestaltung u. a.,
  4. die regionalen Schulstrukturen und die besonderen Angebote wie z. B. Ganztagsangebote, fakultative Angebote, Schulen mit besonderer Prägung,
  5. die grundsätzlichen Regelungen der Aufnahme an eine weiterführende allgemein bildende Schule der Sekundarstufe I
  6. die Bedeutung des Grundschulgutachtens bei der Eignungsfeststellung im Rahmen des Auswahlverfahrens einer übernachgefragten Schule,
  7. die Möglichkeit einer individuellen Beratung.

Für die Information der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 6 über die vorstehenden Inhalte eignen sich neben dem Unterricht Foren, Projekttage und Tage der offenen Tür.

Das staatliche Schulamt koordiniert den Einsatz der Lehrkräfte der Sekundarstufen I und II, die die Schulen bei der allgemeinen Information und Beratung der Eltern unterstützen. Das staatliche Schulamt stellt den Schulen aktuelles Informationsmaterial über die in Frage kommenden weiterführenden allgemein bildenden Schulen der betreffenden Region zur Verfügung.

1.2.2 Individuelle Beratung

In der Jahrgangsstufe 6 erfolgt gemäß § 16 Abs. 2 der Grundschulverordnung nach den Weihnachtsferien und vor der Erarbeitung der Grundschulgutachten eine individuelle Elternberatung. An dem Beratungsgespräch können die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler teilnehmen. Über das Beratungsgespräch ist ein Protokoll (Anlage 1) zu fertigen. Es wird empfohlen, die Beratung an einem Elternsprechtag anzubieten. Bei der Festsetzung der Beratungszeiten ist auf berufstätige Eltern Rücksicht zu nehmen. Die Schulleitung sichert den für die Beratung notwendigen Informationsaustausch zwischen den Lehrkräften. Die individuelle Beratung ist in erster Linie Aufgabe der Klassenlehrkraft. Während des Elternsprechtages für die Jahrgangsstufe 6 haben jedoch alle Fachlehrkräfte Anwesenheitspflicht, um auch im Rahmen ihrer Tätigkeit beraten zu können.

2. Grundschulgutachten

2.1 Bedeutung des Grundschulgutachtens

Für die Aufnahme in die weiterführenden allgemein bildenden Schulen sind gemäß § 53 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes neben dem Wunsch der Eltern die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen (Eignung) der Schülerin oder des Schülers maßgebend. Eine Schülerin oder ein Schüler ist gemäß § 53 Abs. 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes für den gewählten Bildungsgang geeignet, wenn die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des jeweiligen Bildungsganges erwarten lassen. Das Grundschulgutachten dient vor allem einer konkreten Information der Eltern über die voraussichtlich mit Erfolg zu erwartende Fortsetzung der Schullaufbahn ihres Kindes in einem bestimmten Bildungsgang der Sekundarstufe I. Bei Übernachfrage einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erhält das Grundschulgutachten im Rahmen des Aufnahmeverfahrens eine besondere Funktion. Die Schulleiterin oder der Schull eiter der aufnehmenden Schule ermittelt den Vorrang der Eignung durch Auswertung des Grundschulgutachtens.

2.2 Verfahren zur Erstellung des Grundschulgutachtens

Durch die Klassenlehrkraft wird nach der individuellen Beratung und der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses der Entwurf eines Grundschulgutachtens individuell für jede Schülerin und jeden Schüler unter Beachtung der Vorgaben der Anlage 2 erstellt. Gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes entscheidet die Klassenkonferenz über die inhaltlichen Aussagen des Grundschulgutachtens. Der Beschluss ist zu protokollieren (Anlage 3). Das Grundschulgutachten ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu unterschreiben und den Eltern mit einem Formular für die Anmeldung bei einer weiterführenden allgemein bildenden Schule zuzuleiten. Bei möglichen Bedenken gegen das Grundschulgutachten ist den Eltern Gelegenheit zu einer Rücksprache zu geben. Diese werden in einem Protokoll (Anlage 4) festgehalten. Bei schriftlichen Einwänden von erheblicher Bedeutung ist das Grundschulgutachten der Klassenkonferenz erneut vorzulegen. Diese prüft und entscheidet, ob die Einwände der Eltern zu einer Änderung des Grundschulgutachtens führen. Über das Ergebnis der Prüfung und die Entscheidung der Klassenkonferenz sind die Eltern schriftlich zu informieren. Bei Nichtberücksichtigung der Einwände ist es den Eltern freigestellt, dem Grundschulgutachten eine schriftliche Gegendarstellung beizufügen.

Anmeldungen sind mit einer Kopie des Grundschulgutachtens und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 sowie mit den Unterlagen zur Darlegung und Glaubhaftmachung von besonderen Härtefällen und besonderen Gründen von der Schulleitung über das zuständige staatliche Schulamt an die von den Eltern im Erstwunsch genannte weiterführende allgemein bildende Schule weiterzuleiten.

2.3 Inhaltliche Gestaltung des Grundschulgutachtens

Das Grundschulgutachten entsprechend Anlage 5 enthält gemäß § 52 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes Angaben über Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen und die allgemeine Entwicklung des Kindes in der Grundschule sowie eine Empfehlung für einen Bildungsgang in der Sekundarstufe I. Die Aussagen sollen insbesondere die Entwicklung in den Jahrgangsstufen 5 und 6 berücksichtigen und in Übereinstimmung mit den Zeugnisnoten stehen sowie eine Entscheidung über die Eignung der Schülerin oder des Schülers für einen Bildungsgang in der Sekundarstufe I ermöglichen. Aus dem Gutachten müssen bereits entwickelte sowie noch zu fördernde Fähigkeiten hervorgehen.

Für die inhaltliche Gestaltung werden in der Reihenfolge ihrer Bearbeitung die folgenden Schwerpunkte bestimmt:

  1. Personenangaben,
  2. Angaben zum Schulbesuch,
  3. Angaben zur allgemeinen Entwicklung des Kindes in der Grundschule,
  4. Angaben zu Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen,
    4.1. Angaben zu fächer- und lernbereichsübergreifenden Fähigkeiten,
    4.2. Angaben zu Leistungen und zu spezifischen Fähigkeiten in den Fächern und Lernbereichen,
    4.3. Angaben zu Neigungen
  5. eine Empfehlung für einen Bildungsgang in der Sekundarstufe I.

Für die Bearbeitung der Schwerpunkte 3 und 4 sind die inhaltlichen Gliederungspunkte der Anlage 2 verbindlich und unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze zu bearbeiten:

Im Schwerpunkt 3 (Angaben zur allgemeinen Entwicklung des Kindes in der Grundschule) sollen Aussagen zur Leistungsentwicklung in den Fächern und Lernbereichen sowie zur Entwicklung des Arbeits- und Sozialverhaltens in der Grundschulzeit, insbesondere in den Jahrgangsstufen 5 und 6, getroffen werden. Dabei ist insbesondere auf die Entwicklung von Sozialkompetenz und personaler Kompetenz einzugehen. Aus der Darstellung der bisherigen schulischen Entwicklung soll die Eignung für einen Bildungsgang in der Sekundarstufe I erkennbar sein. Soweit Leistungsentwicklungstendenzen fachbezogen oder fächerübergreifend eindeutig erkennbar sind, sollen sie beschrieben werden. Die Lernmöglichkeiten und Lernvoraussetzungen der Schülerin oder des Schülers sind dabei differenziert zu betrachten. Eintragungen zu „Besonderen Lernumständen“ sollen nur dann vorgenommen werden, wenn im begründeten Einzelfall äußere Umstände vorliegen, die die allgemeine Lernentwicklung der Schüle rin oder des Schülers über einen längeren Zeitraum erschwert, behindert oder verlangsamt haben.

Im Schwerpunkt 4.1 (Angaben zu fächer- und lernbereichsübergreifenden Fähigkeiten) sollen die Fächer und Lernbereiche übergreifenden Fähigkeiten, Begabungen und Neigungen der Schülerin oder des Schülers beschrieben werden. Dabei ist insbesondere auf die Entwicklung von Sach- und Methodenkompetenzen einzugehen. Die Aussagen sollen unter dem Gesichtspunkt der bisherigen und wahrscheinlichen künftigen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers getroffen werden.

Im Schwerpunkt 4.2 (Angaben zu Leistungen und zu spezifischen Fähigkeiten in den Fächern und Lernbereichen) soll der jeweils erreichte Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers in den Fächern und Lernbereichen durch den Grad der Beherrschung der fachspezifischen Fähigkeiten dargestellt werden. Es sollen nur die Fähigkeiten erfasst werden, die auch Gegenstand des Unterrichts waren. Die bei der Schülerin oder dem Schüler individuell besonders ausgeprägten fachspezifischen Fähigkeiten werden im Verlauf ihrer bisherigen und wahrscheinlichen künftigen Entwicklung beschrieben.

Im Schwerpunkt 4.3 (Angaben zu Neigungen) sollen besondere Begabungen, Interessen und Aktivitäten im schulischen und außerschulischen Bereich genannt werden, soweit sie für die Bildungsgangempfehlung von Bedeutung sind.

Im Schwerpunkt 5 wird keine Schulform eingetragen. Die Klassenkonferenz beschließt und empfiehlt den Bildungsgang für die Schülerin oder den Schüler, für den die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des jeweiligen Bildungsgangs erwarten lassen.

Bildungsgänge sind:

  1. Der Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife (EBR) oder
  2. der Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife (FOR) und
  3. der Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (AHR) in den Jahrgangsstufen 7 bis 10.

Die Bildungsgangempfehlung muss in Übereinstimmung mit den inhaltlichen Aussagen des Gutachtens und den Zeugnisnoten stehen.

2.4. Zur sprachlichen Gestaltung des Grundschulgutachtens

Die Formulierungen müssen verständlich sein und sollten den Eltern ermöglichen, selbst Schlussfolgerungen zu ziehen, welcher Bildungsgang für ihr Kind am geeignetsten ist. Alle Aussagen sind sachlich zu formulieren. Charakterbeschreibungen und Formulierungen festschreibender Art sind nicht vorzunehmen. Das Grundschulgutachten darf keine persönlichkeitsverletzenden Angaben enthalten.

3. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Rundschreiben tritt am 10. Dezember 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben 02/97 außer Kraft.

Anlagen