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Rundschreiben 30/00 (RS 30/00)

Rundschreiben 30/00 (RS 30/00)
vom 18. September 2000
(Abl. MBJS/00, [Nr. 10], S.363)

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2016 durch Rundschreiben 1/16 vom 29. Februar 2016
(Abl. MBJS/16, [Nr. 6], S.85)

Flexible Pflichtstundenverteilung über einen längeren Zeitraum und Führung von Unterrichtsstundenkonten

Das Rundschreiben 26/00 wird aufgehoben und durch dieses Rundschreiben ersetzt.

1. Allgemeines

Bisher war es den Schulen nur möglich, die Lehrkräfte mit mehr oder weniger Unterrichtsstunden als der durchschnittlichen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung im Unterricht einzusetzen, wenn der Ausgleich dieser die durchschnittliche wöchentliche Unterrichtsverpflichtung übersteigenden Unterrichtsstunden innerhalb desselben Schuljahres erfolgte. Durchschnittliche Unterrichtsverpflichtung bei Teilzeitbeschäftigten ist die arbeitsvertraglich oder durch Bescheid festgesetzte Unterrichtsverpflichtung. Ab dem Schuljahr 2000/2001 können die Schulen bis zum Ende des Schuljahres 2001/2002, also innerhalb eines Zeitraumes von insgesamt zwei Jahren, den Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte schul- oder schulhalbjahresbezogen abweichend von der durchschnittlichen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung festlegen und ausgleichen.

Die abweichende Verteilung bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Lehrkraft.

Eine abweichende Verteilung der Unterrichtsverpflichtung ist ab einer vollen Unterrichtsstunde pro Woche für einen Zeitraum von mehr als einem Schuljahr oder -halbjahr ohne Zustimmung der Lehrkraft nur unter den unter Nummer 3.6 dieses Rundschreibens beschriebenen Bedingungen zulässig.

Über die abweichende Verteilung des Unterrichtseinsatzes und dessen Ausgleich ist ein Nachweis (Unterrichtsstundenkonto) zu führen.

Daneben ergibt sich durch die Führung von Unterrichtsstundenkonten die Möglichkeit, auch Bruchteile von Unterrichtsstunden, die sich aus der gleichmäßigen Verteilung der Beschäftigung ergeben, in den Beschäftigungsumfängen der bedarfsbedingt Teilzeitbeschäftigten vorzusehen und schulorganisatorisch umzusetzen.

Die Führung von Unterrichtsstundenkonten ist bereits in der Vereinbarung mit den Gewerkschaften und Berufsverbänden vom 7. Juni 1999 festgelegt worden. Dieses neue Instrument ermöglicht es den Schulen insbesondere, den arbeitsvertraglich vereinbarten Mindestbeschäftigungsumfang in gleicher Weise für alle betroffenen Lehrkräfte an Grundschulen und in der Primarstufe an Gesamtschulen von 68,5 vom Hundert einer vollen Beschäftigung zu sichern, ohne die schulorganisatorischen Möglichkeiten für den Einsatz der Lehrkräfte einzuschränken.

2. Rechtsgrundlage, Geltungsbereich

Rechtsgrundlage für die abweichende, ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen durchschnittlichen Pflichtstundenzahl über einen längeren Zeitraum ist § 17 der Arbeitszeitverordnung. Danach kann mit Zustimmung des Ministeriums des Innern für einen begrenzten Zeitraum von den Vorschriften der Arbeitszeitverordnung abgewichen werden.

Die in diesem Rundschreiben getroffenen Regelungen gelten für angestellte Lehrkräfte entsprechend.

3.1 Obergrenzen

Eine Über- oder Unterschreitung der regelmäßigen durchschnittlichen Pflichtstundenzahl wird grundsätzlich bis zur Höhe von vier Unterrichtsstunden (Plusstunden/Minusstunden) in der Woche zugelassen.

Eine weitere Überschreitung wird zwar noch zugelassen, der Ausgleich dieser - die vier Plusstunden übersteigenden - Unterrichtsstunden kann jedoch nicht in das nächste Schuljahr übertragen werden. Diese Unterrichtsstunden sind innerhalb des laufenden Schuljahres auszugleichen.

Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung darf 32 Unterrichtsstunden nicht überschreiten.

Soll die durchschnittliche regelmäßige Unterrichtsverpflichtung zu Beginn der Führung eines Kontos unterschritten werden, dürfen nicht mehr als zwei Minusstunden in der Woche für den Zeitraum eines Schuljahres angesammelt werden.

3.2 Anzahl der Schulwochen

Ein Schuljahr ist mit 40 Unterrichtswochen und ein Schulhalbjahr mit 20 Unterrichtswochen anzusetzen. Dies ergibt eine zulässige Überschreitung der regelmäßigen durchschnittlichen Unterrichtsverpflichtung im Umfang von bis zu 160 Unterrichtsstunden und eine zulässige Unterschreitung von bis zu 80 Unterrichtsstunden im Schuljahr, wenn das Konto mit Minusstunden begonnen wird.

3.3 Höchstgrenze von Arbeitszeitguthaben an einer Schule

Durch den flexiblen Einsatz der Lehrkräfte darf am Ende des Schuljahres die Summe der verbleibenden Arbeitszeitguthaben (Saldo aus Plus- und Minusstunden der Lehrkräfte einer Schule) den Rahmen der (als Vollzeitlehrereinheiten) der jeweiligen Schule zugewiesenen Lehrerstunden nicht um mehr als 1 % übersteigen.

Beispiel: Einer Schule sind 25 VZE zugewiesen; das entspricht an einer Grundschule 700 Lehrerwochenstunden = 28000 Lehrerstunden im Jahr. Wenn 12 Lehrkräfte mit jeweils 3 Plusstunden (12 x (+3) = +36) eingesetzt werden sollen und 9 Lehrkräfte mit jeweils 2 Minusstunden (9 x (-2) = - 18) ergibt sich insgesamt eine Überschreitung von (36 -18 = 18) 18 Stunden. Damit wäre die zulässige Höchstgrenze von 1 % - das entspricht: 7 Lehrerwochenstunden = 280 Lehrerstunden im Jahr - überschritten. Die Planung muss überarbeitet werden.

Die Begrenzung der zulässigen Überschreitung der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung soll sichern, dass die Schulen den Arbeitszeitausgleich im Folgejahr aus den zugewiesenen VZE gewähren können, ohne die Unterrichtsversorgung zu gefährden.

3.4 Ausgleichszeitraum

Unterrichtsstundenkonten sind bis zum Ende des folgenden Schulhalbjahres, spätestens bis zum Ende des folgenden Schuljahres auszugleichen.

3.5 Minusstundenreste

Unterrichtsstundenkonten oder Teile von ihnen, die nicht durch eine abweichende Verteilung im nächsten Schulhalbjahr oder Schuljahr ausgeglichen werden können, weil die in ihnen angesammelten Stunden dafür nicht ausreichen, werden im laufenden Schuljahr mit anfallenden zusätzlichen Unterrichtsstunden verrechnet. Das gilt nur, wenn die Lehrkraft noch weitere Stunden zu leisten hat, die Jahresbilanz für sie also laut Planung negativ ist. Über diese Stunden wird ein gesondertes Ausgleichskonto geführt.

(Hierbei geht es nur um die Fälle, in denen sich bei Teilzeitbeschäftigten aus dem Beschäftigungsumfang eine gebrochene Stundenzahl ergibt, wodurch in einem Schulhalbjahr der Kontostand weniger Stunden enthält als für den Ausgleich im folgenden 2. Halbjahr benötigt würden.)

Mehrarbeit kann in diesen Fällen erst entstehen, wenn das Konto ausgeglichen ist.

3.6 Einverständnis der Lehrkraft mit der Übertragung von Plus- und Minusstunden

Die Übertragung von auf Grund gebrochener Stundenzahlen entstandenen Minusstunden ins folgende Schuljahr, die nicht mit zusätzlichen Stunden im selben Schuljahr verrechnet werden, ist nur mit Einverständnis der Lehrkraft vorzunehmen. Für ein nicht ausgleichbares (weniger als 20 Std.) Stundenguthaben (Plusstunden, die der Beschäftigte bereits geleistet hat, deren Ausgleich aber noch aussteht) bedarf es der Zustimmung nicht.

Der Ausgleich von Plusstunden, die auf Grund einer gebrochenen Pflichtstundenzahl festgelegt wurden, bedarf bis zu einer Unterrichtsstunde pro Woche nicht der Zustimmung der Lehrkraft.

Beispiel: Eine Lehrkraft hat eine durchschnittliche Unterrichtsverpflichtung von 19,18 Unterrichtsstunden pro Woche; das entspricht 68,5 % einer vollen Unterrichtsverpflichtung - bei 28 Pflichtstunden - . Sie unterrichtet in der ersten Hälfte des Schuljahres 20 UStd. pro Woche und in der zweiten Hälfte 18 Ustd. pro Woche. Die abweichende Verteilung ist in diesem Falle ohne Zustimmung der Lehrkraft zulässig, da sie auf Grund der gebrochenen Pflichtstundenzahl und des daraus resultierenden Ausgleichs erforderlich war.

Eine abweichende Verteilung zur Bildung von Unterrichtsblöcken, die während desselben Schuljahres ausgeglichen wird, bedarf ebenfalls nicht der Zustimmung der Lehrkraft.

Das Einverständnis der Lehrkraft ist auf dem Unterrichtsstundenkonto schriftlich zu erklären (siehe Anlage 1.2).

3.7 Rundung von Stundenbruchteilen

Stundenbruchteile, die im Zeitraum der abweichenden Verteilung nicht ausgeglichen werden kännen, werden am Ende des Zeitraums der abweichenden Verteilung abgerundet.

4.1 Kontoführung

Über den Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte entscheidet gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 3 BbgSchulG die Schulleiterin oder der Schulleiter. Ein Mitglied der Schulleitung (ggf. auch mehr als ein Mitglied: z. B. Abteilungsleiter/in an OSZ) ist für die ordnungsgemäße Führung der Unterrichtsstundenkonten und der ggf. zu führenden Ausgleichskonten verantwortlich.

(Als Anlage 1.1 ist ein Musterbeispiel eines Unterrichtsstundenkontos und als Anlage 2.1 und 2.2 ein Muster zur Führung eines Ausgleichskontos für Lehrkräfte beigefügt, für die sich aus der Schuljahresplanung auf Grund gebrochener Stundenzahlen planmäßig nicht ausgleichbare Minusstunden ergeben.)

4.2 Information des staatlichen Schulamts

Das staatliche Schulamt erhält am Ende des Schuljahres den Stand der Unterrichtsstundenkonten der Lehrkräfte zur Kenntnis. Für das ggf. geführte Ausgleichskonto bedarf es keiner Mitteilung an das staatliche Schulamt.

Die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugeleiteten Kontenstände sind vom staatlichen Schulamt zu den Personalakten zu nehmen. Bei der Zuweisung der Lehrerstunden (VZE) an die einzelne Schule werden die Kontostände nicht berücksichtigt. Bei der Nutzung von Konten ist dies vorausschauend zu berücksichtigen.

5. Besondere Fälle

In Ausnahmefällen wird der Ausgleich des Kontos bei längerfristiger Unterbrechung oder vorzeitiger Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses (z. B. wegen Inanspruchnahme von Erziehungs- oder Sonderurlaub, Schulwechsel, längerfristiger Krankheit oder verminderter Erwerbsfähigkeit) nicht möglich sein. Zur Abwicklung solcher Fälle werden noch gesonderte Regelungen ergehen.

6. Auf Antrag teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte

Lehrkräfte, die aus persönlichen Gründen und auf eigenen Antrag teilzeitbeschäftigt sind, z. B. nach § 39 Abs. 1 oder § 39 c Abs. 1 Nr. 1 LBG, sind grundsätzlich nicht von einer abweichenden Verteilung ihrer Unterrichtsverpflichtung ausgeschlossen. Auf die persönlichen Umstände, auf Grund derer die Teilzeitbeschäftigung beantragt wurde, soll bei einer abweichenden Verteilung Rücksicht genommen werden.

7. Mehrarbeit bei abweichender Verteilung

Die Lehrkräfte sind auch bei ungleichmäßiger Verteilung der Unterrichtsstunden verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten. Auch bei Anordnung von Mehrarbeit dürfen insgesamt 32 Unterrichtsstunden wöchentlich nicht überschritten werden.

7.1 Mehrarbeit - Abgrenzung zu Plusstunden

Mehrarbeitsstunde ist für beamtete und angestellte Lehrkräfte jede über die festgesetzte oder vertraglich vereinbarte Unterrichtsverpflichtung hinaus angeordnete oder genehmigte Unterrichtsstunde bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Anordnung von Mehrarbeit.

Bei teilzeitbeschäftigten angestellten Lehrkräften sind jedoch über den Teilzeitbeschäftigungsumfang hinaus angeordnete Mehrarbeitsstunden bis zur Grenze einer vollen Beschäftigung durch anteilige Stundenvergütung abzugelten, wenn kein entsprechender Freizeitausgleich gewährt wird (so genannte Mehrstunden). Die Abgeltung nach den Mehrarbeitsvergütungssätzen für Beamte kommt insoweit nicht in Betracht. Einzelheiten hierzu sind in der Mitteilung 62/99 erläutert. Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass Minusstunden auf abzugeltende Mehrarbeitsstunden angerechnet werden können.

Von den Mehrarbeitsstunden zu unterscheiden sind die Plusstunden, die sich aus der ungleichmäßigen Verteilung der Unterrichtsverpflichtung ergeben. Diese sind ausdrücklich nicht als Mehrarbeit zu betrachten.

7.2 Ermittlung/Feststellung von Mehrarbeit bei abweichender Verteilung

Grundlage für die Ermittlung und Abrechnung der Mehrstunden und Mehrarbeitsstunden ist die regelmäßige durchschnittliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkraft. Der durch die Schulleiterin oder den Schulleiter hiervon abweichend geplante schul- oder schulhalbjahresbezogene Unterrichtseinsatz bleibt außer Betracht. Für die Ermittlung und Abrechnung der zu vergütenden Mehrstunden und Mehrarbeitsstunden ergeben sich daher durch die ungleichmäßige Verteilung der Unterrichtsverpflichtung keine Änderungen. Die bisherigen bzw. aufgrund der Mehrstundenregelung bei teilzeitbeschäftigten angestellten Lehrkräften überarbeiteten Bögen zur Erfassung und Abrechnung von Mehr(-arbeits)stunden können also unverändert weiter benutzt werden. In den Anlagen 3 und 4 sind hierzu Beispiele aufgeführt.

8. Mitteilung an die ZBB

Der Zentralen Bezügestelle in Cottbus ist zur Anweisung der Bezüge der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte weiterhin der durchschnittliche - nicht der abweichend festgesetzte - Beschäftigungsumfang in Form der entsprechenden Unterrichtsstunden, ggf. in Dezimalzahlen, anzugeben. Betroffene Lehrkräfte an Grundschulen und in der Primarstufe an Gesamtschulen mit dem Mindestbeschäftigungsumfang in Höhe von 68,5 % eines vollen Beschäftigungsumfangs, für die ab dem Schuljahr 2000/2001 eine Pflichtstundenzahl von 28 Unterrichtsstunden gilt, sind der ZBB also mit 19,18 von 28 Pflichtstunden zu melden.

Anlage

1.1 Muster eines Unterrichtsstundenkontos

Schule:

Name:

      1 2 3 4 5 6 7
    Pflichtstundenzahl
voll
Beschäftigungsumfang gemäß Arbeitsvertrag bzw. Bescheid U-Stunden aufgrund abweichender Verteilung je Woche Plus-/Minusstunden je Woche Unterrichtswochen Summe der Plus-/Minusstunden im Halbjahr Ausgleichskonto
1.1 Schuljahr
............
1. Halbjahr   /     20    
2.1 2. Halbjahr   /     20  
3.1 Jahresbilanz laut Planung (Summe aus Zeile 1.1 + 2.1)    
4.1 Ausgleichskonto (unverändert aus Spalte 7) --  
5.1 Gesamtkontostand am Ende des Schuljahres (3.1 ggf. minus 4.1)    
1.2 Schuljahr
............
1. Halbjahr   /     20  
2.2 2. Halbjahr   /     20  
3.2 Jahresbilanz laut Planung (Summe aus Zeile 5.1 + 1.2 + 2.2)    
4.2 Ausgleichskonto (unverändert aus Spalte 7) --  
5.2 Gesamtkontostand am Ende des Schuljahres (3.2 ggf. minus 4.2)    

Erläuterung zu den Spalten

  1. Pflichtstundenzahl laut Arbeitszeitverordnung: in der Grundschule also im Schuljahr 2000/2001: 28
  2. Beschäftigungsumfang, der arbeitsvertraglich bzw. bei Beamten durch Einweisungsschreiben oder entsprechenden Bescheid festgelegt ist (bei Lehrkräften an Grundschulen mit Beschäftigungsumfang von 68,5 %: 19,18 / 28 Stunden)
  3. Für das Halbjahr verbindliche Unterrichtsverpflichtung, die abweichend von der durchschnittlichen in Spalte 2 als Beschäftigungsumfang genannten festgelegt ist
  4. Differenz aus Spalte 3 (Unterrichtsstunden aufgrund abweichender Verteilung) und Spalte 2 (der Anzahl der Unterrichtsstunden im Beschäftigungsumfang)
    Wenn Lehrkräfte zu Beginn einer abweichenden Verteilung weniger Stunden erteilen - verglichen mit der Unterrichtsverpflichtung aufgrund des Beschäftigungsumfanges -, ergibt sich hier die jeweilige Differenz mit negativem Vorzeichen.
  5. Das Produkt aus der Zahl der Unterrichtswochen und der Plus- bzw. Minusstunden ergibt in dieser Spalte die jeweilige Summe an Plus- und Minusstunden aus einem Halbjahr mit dem jeweiligen Vorzeichen eingetragen.
  6. (Zeilen 3.. und 4.. ) Nur wenn sich für das Schuljahr bei der abweichenden Verteilung ein Rest an Minusstunden in der geplanten Jahresbilanz ergibt (z. B.: -27,2 am Jahresende gerundet auf : -27), wird dieser hier ermittelt
  7. (-27 - 20 = - 7 als nicht übertragbarer Rest) und ins Ausgleichskonto übertragen.

Erläuterung zu den Zeilen

  1. Die Jahresbilanz beruht zunächst nur auf der geplanten Verteilung. Wenn das Ergebnis negativ ist, werden die nicht auf 20 oder 40 Schulwochen als ganze Stunden gleichmäßig verteilbaren Reste in Spalte 7 und unverändert in Spalte 6 Zeile 4 übertragen. (Da diese Minusstunden von der geplanten Jahresbilanz abgezogen werden, können sie am Ende des Schuljahres in keinem Falle mehr für das folgende Jahr als Minusstunden berücksichtigt werden!)
  2. Hier wird saldiert, was sich am Ende des Schuljahres - ggf. unter Abzug von ins Ausgleichskonto aufgenommenen unveränderten Minusstunden - als verbleibender Gesamtkontostand ergibt. Geht die abweichende Verteilung über zwei Schuljahre, wird im Folgejahr dieser Gesamtkontostand zu berücksichtigen sein.

Anlage

1.2 Unterrichtsstundenkonto

Schule:

Name:

      1 2 3 4 5 6 7
    Pflichtstundenzahl
voll
Beschäftigungsumfang gemäß Arbeitsvertrag bzw. Bescheid U-Stunden aufgrund abweichender Verteilung je Woche Plus-/Minusstunden je Woche Unterrichtswochen Summe der Plus-/Minusstunden im Halbjahr Ausgleichskonto
1.1 Schuljahr
............
1. Halbjahr   /     20    
2.1 2. Halbjahr   /     20  
3.1 Jahresbilanz laut Planung (Summe aus Zeile 1.1 + 2.1)    
4.1 Ausgleichskonto (unverändert aus Spalte 7)-  
5.1 Gesamtkontostand am Ende des Schuljahres (3.1 ggf. minus 4.1)    
1.2 Schuljahr
............
1. Halbjahr   /     20  
2.2 2. Halbjahr   /     20  
3.2 Jahresbilanz laut Planung (Summe aus Zeile 5.1 + 1.2 + 2.2)    
4.2 Ausgleichskonto (unverändert aus Spalte 7) -  
5.2 Gesamtkontostand am Ende des Schuljahres (3.2 ggf. minus 4.2)    

Mit der geplanten abweichenden Verteilung bin ich einverstanden.

Unterschrift der Lehrkraft

Anlage

2.1 Muster für ein Ausgleichskonto

Schule:

Name:

Kontostand/ÜbertragDatumEreignisUnterrichtsstundenKontostand
         
         
         
         
         
         
         
         
         

Erläuterung:

Dieses Formular ist nur zu verwenden, wenn sich aufgrund von gebrochenen Stundenzahlen die Notwendigkeit der Verrechnung mit zusätzlich geleisteten Stunden ergibt. Es kann also beim Kontostand in der ersten Zeile nur eine Zahl von weniger als 20 Stunden stehen, da es sich ja um Fälle handeln muss, in denen ein Ausgleich im kommenden Schulhalbjahr nicht möglich ist. Unter: „Ereignisse“ kommt wohl in erster Linie Vertretungsunterricht in Frage. Die Bezeichnung Mehrarbeit darf hier nicht auftauchen. Es könnte, so lange ein negatives Stundenkonto vorhanden ist, aber der Ausgleich von bereits geleisteter Mehrarbeit aus Vormonaten aus dem Konto erfolgen.

Der in der rechten Spalte entstandene Kontostand wird jeweils in die linke erste Spalte wieder übertragen, um dann entsprechende Verrechnungen vorzunehmen. Das Ausgleichskonto wird am Ende eines Schuljahres nur dann weitergeführt, wenn die Lehrkraft mit der Übertragung eines Guthabens bzw. eines Minus ins nächste Schuljahr einverstanden ist. In der Regel muss das Ausgleichskonto daher am Ende des Schuljahres ausgeglichen sein.

Anlage

2.2 Ausgleichskonto

Schule:

Name:

Schuljahr:

Kontostand/ÜbertragDatumEreignisUnterrichtsstundenKontostand
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         

Anlage 3

Darstellung, wie bei Vollzeitbeschäftigten mit abweichender Verteilung die in einer Unterrichtswoche anfallenden Mehrarbeitsstunden zu ermitteln sind

Unterrichtswoche X Unterrichtswoche Y 
1. Schul(-halb)jahr   2. Schul(-halb)jahr  
       
Plusstunden 32 4 Mehrarbeitsstunden  
31    
2 Mehrarbeitsstunden 30    
  29   durchschnittliche Unterrichtsverpflichtung
  28 Minusstunden  
  27
  1. Vollbeschäftigt: 28 Unterrichtsstunden
  2. Abweichende planmäßige Unterrichtsverteilung:
    1. Schul(-halb)jahr 30 Unterrichtsstunden
    2. Schul(-halb)jahr 26 Unterrichtsstunden
  1. Angeordnete Mehrarbeitsstunden:

    im 1. Schul(-halb)jahr/Unterrichtswoche X
    2 Unterrichtsstunden
    insgesamt werden 32 Stunden erteilt.

    Weitere Mehrarbeit ist nicht zulässig!

    im 2. Schul(-halb)jahr/Unterrichtswoche Y
    4 Unterrichtsstunden

Erläuterung:

In der obigen grafischen Darstellung sind die Plusstunden oberhalb der im Beispiel angenommenen Mehrarbeitsstunden eingetragen; damit soll verdeutlicht werden, dass als Mehrarbeit die Stunden zu betrachten sind, die über die regelmäßige durchschnittliche Unterrichtsverpflichtung hinausgehen - ohne Berücksichtigung der abweichenden Verteilung. Minusstunden sind unterhalb der durchschnittlichen Unterrichtsverpflichtung eingezeichnet; damit soll verdeutlicht werden, dass Mehrarbeit nicht etwa erst anfällt, wenn die durchschnittliche Unterrichtsverpflichtung überschritten wird; vielmehr ist bereits die erste zusätzliche Stunde, die über die durch eine abweichende Verteilung festgelegte Verpflichtung hinausgeht, nach den Regelungen über die Mehrarbeit zu betrachten.

Anlage 4

Darstellung, wie bei Teilzeitbeschäftigten mit abweichender Verteilung die in einer Unterrichtswoche anfallenden Mehrarbeitsstunden zu ermitteln sind

Unterrichtswoche X Unterrichtswoche Y 
1. Schul(-halb)jahr   2. Schul(-halb)jahr  
4 Mehrarbeitsstunden 32 Plusstunden  
  31
  30 2 Mehrarbeitsstunden  
  29   volle Pflichtstundenzahl
2 Mehrarbeitsstunden bei Angestellten: Vergütung als Mehrstunden 28 2 Mehrarbeitsstunden bei Angestellten: Vergütung als Mehrstunden durchschnittliche Unterrichtsverpflichtung
27
2 Minusstunden 26    
25    
  1. Teilzeitbeschäftigt mit 26/28 Unterrichtsstunden
  2. Abweichende planmäßige Unterrichtsverteilung:
    1. Schul(-halb)jahr:  24 Unterrichtsstunden
    2. Schul(-halb)jahr:  28 Unterrichtsstunden
  1. Angeordnete Mehrarbeitsstunden:

    im 1. Schul(-halb)jahr/Unterrichtswoche X
    6 Unterrichtsstunden - davon 2 Mehrstunden

    im 2. Schul(-halb)jahr/Unterrichtswoche Y
    4 Unterrichtsstunden - davon 2 Mehrstunden

Erläuterung:

In der obigen Grafik ist grundsätzlich die gleiche Darstellung gewählt wie in Anlage 3; es kommt hier nur auf die Besonderheit an, welche Mehrarbeitsstunden bei einem Teilzeitbeschäftigten als Mehrstunden zu vergüten sind (anteilige Vergütung, nicht Mehrarbeitsvergütung!) .