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Rundschreiben 2/20 (RS 2/20)

Rundschreiben 2/20 (RS 2/20)
vom 6. Januar 2020
(Abl. MBJS/20, [Nr. 1], S.38)

Übertarifliche Eingruppierung von Freundschaftspionierleitern und Erziehern ohne Lehrbefähigung

Lehrkräfte mit einer Befähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR sind nach Abschnitt 5 der Entgeltordnung Lehrkräfte (EntgO-L) eingruppiert.

Hierunter fallen auch Freundschaftspionierleiter und Erzieher ohne Lehrbefähigung gemäß Abschnitt 5 Ziffer 2 Absatz 2 Buchstabe b) EntgO-L. Diese sind statisch in die Entgeltgruppe 9 (seit 1.1.2019 in die Entgeltgruppe 9b) eingruppiert.

Dem gegenüber ist die Eingruppierung nach Abschnitt 2 Ziffer 4 EntgO-L dynamisch, d. h. abhängig von der jeweiligen Besoldungsgruppe der entsprechenden laufbahnbefähigten Beamtinnen und Beamten.

1.
Lehrkräfte, die zusätzlich zur o. g. Befähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR eine weitere Befähigung oder Anerkennung nach dem 2.10.1990 erhalten haben, sind im Rahmen einer „Günstigkeitsbetrachtung“ bereits jetzt nach Abschnitt 2 EntgO-L eingruppiert.

Relevanz erhalten hat die Eingruppierung von Lehrkräften nach Abschnitt 2 EntgO-L statt nach Abschnitt 5 EntgO-L durch die besoldungsgesetzliche Hebung der Ämter für Lehrkräfte mit dem Lehramt für die Primarstufe in die Besoldungsgruppe A 13 seit 1.1.2019.

Nunmehr sind alle Lehrkräfte nach Abschnitt 2 Ziffer 4 EntgO-L mindestens in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert, während die Eingruppierung nach Abschnitt 5 Ziffer 2 Absatz 2 Buchstabe b) EntgO-L weiterhin eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 zur Folge hat.  

2.
Mit der Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 20.11.2019 sind nunmehr auch diejenigen Lehrkräfte, die ausschließlich über eine Befähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR als Freundschaftspionierleiter und Erzieher ohne Lehrbefähigung i. S. d. Abschnittes 5 Ziffer 2 Buchstabe b) EntgO-L verfügen, rückwirkend ab dem 1.1.2019 übertariflich in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert.

Ich bitte Sie von Amts wegen die korrigierende Eingruppierung in den verbliebenen Einzelfällen der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg mit Wirkung ab 1.1.2019 zu melden.

Zusätzlich weise ich vorsorglich auf die Ausschlussfrist nach § 37 TV-L hin; der Fristbeginn richtet sich nach der Veröffentlichung dieses Rundschreibens im Amtsblatt MBJS