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Rundschreiben 2/19 (RS 2/19)

Rundschreiben 2/19 (RS 2/19)
vom 11. Februar 2019
(Abl. MBJS/19, [Nr. 5], S.69)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2023
(Abl. MBJS/19, [Nr. 5], S.69)

Reisekostenerstattung bei Schulfahrten

In Ergänzung zu den bestehenden Regelungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285, 290) – Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz (BbgBRKGVwV) vom 2. August 2005 zuletzt geändert durch Dritte Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz (3. ÄndBbgBRKGVwV) vom 11. Juni 2018 gelten hinsichtlich der Kostenerstattung bei Schulfahrten nachfolgende Regelungen:

  1. Die Teilnahme der fahrtleitenden oder begleitenden Lehrkräfte an einer Schulfahrt ist eine Dienstreise im Sinne des § 2 Abs. 1 Bundesreisekostengesetzes (BRKG).

  2. Für eintägige Schulfahrten erfolgt keine Tagegelderstattung.

  3. Für mehrtägige Schulfahrten wird für die Verpflegungsmehraufwendungen ein Tagegeld nach den Regelbestimmungen des BRKG gewährt.

    Für jede Nacht erfolgt eine Kostenerstattung nach den Regelbestimmungen des BRKG. Für die Dauer der Benutzung eines Beförderungsmittels wird kein Übernachtungsgeld gewährt.

  4. Notwendige Fahrkosten für Schulfahrten werden im Rahmen des § 4 BRKG, jedoch nur in Höhe des auf die Lehrkraft bzw. den Begleitpersonen entfallenden Kostenanteils, erstattet. Bei Bahnfahrten werden nur die Kosten der zweiten Wagenklasse erstattet. Sofern triftige Gründe für die Benutzung eines privaten Personenwagens vorliegen und diese vor Antritt der Dienstreise anerkannt worden ist, wird eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 BRKG gewährt.

  5. Nebenkosten sind im Rahmen des zugewiesenen Schulbudgets erstattungsfähig, soweit sie im Rahmen des genehmigten Programms tatsächlich notwendig sind und nachgewiesen werden.

  6. Sofern bei Schulfahrten ein Pauschalpreis entrichtet wird, werden die hierfür anfallenden Kosten erstattet. Beinhaltet ein Pauschalpreis nicht alle Bestandteile einer Schulfahrt (z. B. Fahrkosten), werden die entsprechenden Kosten hierfür gesondert erstattet.

  7. Die Nutzung von Freiplätzen durch Lehrkräfte ist zulässig. Der Freiplatz darf vom Reiseanbieter nicht nur einer bestimmten Lehrkraft (personengebunden) angeboten werden.

  8. Beauftragte und nicht im Schuldienst stehende Begleitpersonen erhalten Reisekostenvergütung nach Maßgabe der vorgenannten Absätze.

  9. Schulfahrten können genehmigt werden, wenn sie den Vorgaben der VV-Schulfahrten entsprechen und die erforderlichen Reisekostenmittel zur Verfügung stehen oder aus anderen Gründen keine Kosten entstehen. Anträge auf Reisekostenerstattung sind über die Schulleiterin oder den Schulleiter zu stellen.

  10. Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die Regelungen dieses Rundschreibens gelten für Schulfahrten, die ab dem 1. Januar 2019 angetreten werden.