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Rundschreiben 27/03 (RS 27/03)

Rundschreiben 27/03 (RS 27/03)
vom 22. September 2003
(Abl. MBJS/03, [Nr. 9], S.306)

geändert durch Rundschreiben vom 11. Mai 2004
(Abl. MBJS/04, [Nr. 10], S.292)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2009 durch Zeitablauf vom 11. Mai 2004
(Abl. MBJS/04, [Nr. 10], S.292)

Mobilitätszuschuss für Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule zur Berufsausbildungsvorbereitung

1. Anspruchsberechtigter Personenkreis

Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule zur Berufsausbildungsvorbereitung (BAV) gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 der Berufsschulverordnung (BSV) vom 5. April 2002 (GVBl. II S. 335) mit einem Vertrag zur Berufsausbildungsvorbereitung gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe a i. V. m. § 19 und § 51 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 2002) sowie der Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1472) erhalten eine Aufwandsentschädigung (Mobilitätszuschuss).

2. Anspruchsvoraussetzungen

Dieser Zuschuss wird anwesenheitsbezogen ausgereicht. Grundlage für die Ausreichung des Mobilitätszuschusses ist der Anwesenheitsnachweis gemäß Anlage 1. Die Schülerinnen und Schüler sind für die ordnungsgemäße Führung der Anwesenheitsnachweise verantwortlich.

Hierzu werden den Schülerinnen und Schülern bei Aufnahme in den Bildungsgang

  1. mehrere Formulare des Anwesenheitsnachweises (Anlage 1),
  2. ein Formular “Bescheinigung zur Vorlage in der fachpraktischen Ausbildungsstätte” (Anlage 3) und
  3. ein Auszug aus den VV-Schulbetrieb (Anlage 4)

durch das Oberstufenzentrum (OSZ) ausgehändigt. Die Führung des Anwesenheitsnachweises ist den Schülerinnen und Schülern zu erläutern. Die Vorbereitung der Anwesenheitsnachweise erfolgt durch die zuständige Lehrkraft im OSZ. Sie trägt auch dafür Sorge, dass die entsprechenden Symbole (Legende) in die Spalte für die Ausbildungsart zu Monatsbeginn eingetragen werden.

Auf dem Anwesenheitsnachweis bestätigen die Lehrkräfte des OSZ bzw. der Fachpraxisstelle die Anwesenheit für den Ausbildungsort in der entsprechenden Spalte durch Unterschrift. Fehlt die Schülerin oder der Schüler entschuldigt, bestätigt die berechtigte Person des OSZ die Entschuldigung durch die Unterschrift auf dem Anwesenheitsnachweis in der entsprechenden Spalte. Die Beurlaubung bzw. Entschuldigung bei Abwesenheit wird ausschließlich in der Zuständigkeit des OSZ geregelt.

Die Schülerin bzw. der Schüler legt den Anwesenheitsnachweis zu Beginn des Folgemonats spätestens zum 15. des Folgemonats in der Fachpraxisstelle vor.

Das OSZ erstellt monatlich die Gesamtteilnehmerlisten (Anlage 2) und übergibt diese bis zum 5. Werktag des Folgemonats (inkl. Sonnabends) dem Ausbildungsverbund Teltow e. V.. Dies gilt auch dann, wenn die Anwesenheitsnachweise der Schülerinnen und Schüler noch nicht vollständig vorliegen.

Die weiteren Modalitäten der Bestätigung auf dem Anwesenheitsnachweis (z. B. tägliche oder wöchentliche Bestätigung) regelt das OSZ in Abstimmung mit der fachpraktischen Ausbildungsstätte.

Für die Beurlaubung, Freistellung bzw. Entschuldigung sind die VV-Schulbetrieb vom 1. Dezember 1997 (ABl. MBJS S. 894) zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 30. November 2001 (ABl. MBJS S. 2) anzuwenden.

3. Höhe und Zahlungsmodalitäten des Mobilitätszuschusses

Der Mobilitätszuschuss beträgt monatlich 66,- €.

Der Mobilitätszuschuss wird im Folgemonat für den vorausgegangenen Monat, unabhängig von der Verteilung der Ausbildungszeiten (OSZ, fachpraktische Ausbildung), gezahlt. Die Zahlung erfolgt erstmalig im Folgemonat rückwirkend für den Monat, in dem die Förderung der fachpraktischen Ausbildungsstätte begonnen hat.

Schülerinnen und Schüler, die nach dem 01.10.2003 im laufenden Monat in die Maßnahme aufgenommen werden, haben Anspruch auf den Mobilitätszuschuss erst für den Folgemonat.

Der Mobilitätszuschuss wird von der fachpraktischen Ausbildungsstätte (a conto) auf der Basis bestätigter Anwesenheitslisten ausgereicht.

4. Erlöschen des Anspruchs auf Zahlung eines Mobilitätszuschusses

Der Anspruch auf Zahlung des Mobilitätszuschusses erlischt mit sofortiger Wirkung, wenn die Maßnahme abgebrochen wird.

Der Anspruch erlischt für den laufenden Monat, wenn die Schülerin oder der Schüler in diesem Monat einen Tag unentschuldigt gefehlt hat. Einzelne Fehlstunden sollen in der Regel nicht berücksichtigt und auch nicht zu Tagen verrechnet werden.

Das OSZ belehrt die Schülerinnen und Schüler bei Aushändigung der Anwesenheitsnachweise schriftlich darüber, dass ihr Anspruch auf den Mobilitätszuschuss erlischt, wenn sie ihr Fehlen nicht unverzüglich mitgeteilt haben und deshalb in der Gesamtteilnehmerliste nicht als entschuldigt aufgeführt werden konnten. Dies gilt auch dann, wenn die Schülerin oder der Schüler noch fristgemäß ihren Anwesenheitsnachweis in der fachpraktischen Ausbildungsstätte vorlegen. Für den Fall, dass sich nachträglich herausstellt, dass das Fehlen einer Schülerin oder eines Schülers nicht als entschuldigt anerkannt werden kann, entfällt die Zahlung der Mobilitätszuschusses im Folgemonat.

5. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft und am 31. Juli 2009 außer Kraft.

Anlagen