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Rundschreiben 23/05 (RS 23/05)
Rundschreiben 23/05 (RS 23/05)
vom 1. November 2005
(Abl. MBJS/05, [Nr. 12], S.436)
Außer Kraft getreten am 1. November 2013 durch Rundschreiben vom 16. Dezember 2013
(Abl. MBJS/14, [Nr. 1], S.11)
Reisekostenerstattung bei Schulfahrten
Aufgrund des § 9 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) gelten hinsichtlich der Kostenerstattung bei Schulfahrten nachfolgende Regelungen:
- Die Teilnahme der fahrtleitenden oder begleitenden Lehrkräfte an einer Schulfahrt ist eine Dienstreise im Sinne des § 2 Abs. 1 Bundesreisekostengesetzes (BRKG).
- Für eintägige Schulfahrten erfolgt keine Erstattung von Tagegeld oder einer Aufwandsvergütung.
- Für mehrtägige Schulfahrten wird eine Aufwandsvergütung in Höhe von 2/10 des jeweils zustehenden Tagegeldes nach den Regelsätzen des BRKG gewährt.
- Für jede Nacht werden 2/10 des jeweils zustehenden Übernachtungsgeldes gewährt.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 BRKG ist nicht anzuwenden. Für die Dauer der Benutzung eines Beförderungsmittels wird kein Übernachtungsgeld gewährt. - Notwendige Fahrkosten für Schulfahrten werden im Rahmen des § 4 BRKG, jedoch nur in Höhe des auf die Lehrkraft bzw. den Begleitpersonen entfallenden Kostenanteils, erstattet. Bei Bahnfahrten werden nur die Kosten der zweiten Wagenklasse erstattet. Sofern bei Schulfahrten ein Pauschalpreis entrichtet wird und die Kosten nicht aufgeteilt werden können, sind 25 vom Hundert des Pauschalpreises als Fahrkosten anzusetzen.
- Notwendige Auslagen der Lehrkraft aufgrund ihrer Betreuungs- und Leitungsaufgaben zur Erledigung des Dienstgeschäftes, einschließlich der Kontogebühren für das Schulfahrtenkonto werden bei Nachweis als Nebenkosten gemäß § 10 Abs. 1 BRKG erstattet.
- Bei Fahrten zu und Teilnahme an Veranstaltungen schulischer Wettbewerbe kann abweichend von den Nummern 2 bis 6 eine Kostenerstattung auf der Grundlage der Regelsätze des BRKG erfolgen. Die Kostenerstattung auf der Grundlage der Regelbestimmungen des BRKG kann insbesondere dann erfolgen, wenn keine kostenreduzierenden Konditionen, insbesondere durch Gemeinschaftsunterkünfte oder -verpflegung genutzt werden können. Über die Anwendung dieser Regelung entscheidet das jeweils zuständige Staatliche Schulamt.
- Erhalten Lehrkräfte ihres Amtes wegen
- eine Zuwendung von Dritter Seite, so ist diese gem. § 3 Abs. 2 BRKG auf die erstattbaren Kosten anzurechnen (sofern von der Lehrkraft ein Pauschalpreis gem. Nr. 5 entrichtet wird, ist die Zuwendung vor der Berechnung des 25%-igen Fahrkostenanteils in Abzug zu bringen),
- ganz oder teilweise unentgeltliche Verpflegung und/oder Unterkunft, so ist die Aufwandsvergütung entsprechend dem in § 6 Abs. 2 BRKG genannten vom Hundertsatz, mindestens jedoch in Höhe des Sachbezugswertes, zu kürzen.
- Die Nutzung von Freiplätzen durch Lehrkräfte ist zulässig, wenn ausgeschlossen werden kann, dass bei Vertragsabschlüssen im Zusammenhang mit Schulfahrten ausschließlich auf die Bereitstellung von Freiplätzen reflektiert wird und andere Kriterien (z. B. Reisepreis für den einzelnen Schüler) außer acht bleiben. Insofern ist es notwendig, das die die Vertragsverhandlung führenden Personen verpflichtet werden, grundsätzlich vergleichbare Angebote einzuholen; d. h. entweder mit oder ohne Freiplatz
- Beauftragte und nicht im Schuldienst stehende Begleitpersonen erhalten Reisekostenvergütung nach Maßgabe der vorgenannten Absätze.
- Anträge auf Kostenerstattung für Schulfahrten sind umgehend nach deren Beendigung, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten - beginnend mit dem Tag nach Beendigung der Schulfahrt - geltend zu machen.
- Dieses Rundschreiben tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig wird das Rundschreiben 5/01 vom 17. Januar 2001 aufgehoben.