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Inhaltsübersicht

1. Zuständigkeit für den Aufgabenkreis Schulträgerschaft

2. Schulbezirke

3. Schulträgerwechsel und Übertragung von Schulanlagen

4. Klassenbildung und Aufnahmekapazität, Fortführung, Bildungsgänge an OSZ und schulabschlussbezogene Lehrgänge

5. Schulbezeichnung - Schulname - Siegel

6. Rechtsaufsicht, Vollziehbarkeit schulorganisatorischer Maßnahmen, Genehmigung kommunaler Zusammenarbeit

7. Inkompatibilität, Mitwirkung im Kreistag

8. Schulfinanzierung

9. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

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Rundschreiben 23/04 (RS 23/04)

Rundschreiben 23/04 (RS 23/04)
vom 25. Oktober 2004
(Abl. MBJS/04, [Nr. 14], S.501)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2010 durch Zeitablauf vom 25. Oktober 2004
(Abl. MBJS/04, [Nr. 14], S.501)

Schulorganisationsrechtliche Angelegenheiten der Schulträgerschaft, Schulfinanzierung

1. Zuständigkeit für den Aufgabenkreis Schulträgerschaft

1.1 Trägerschaft von Grundschulen

Die Gemeinden oder Gemeindeverbände mit Ausnahme der Landkreise sind Träger von Grundschulen. Haben Gemeinden weniger als 5.000 Einwohner, sollen sie sich gemäß § 100 Abs. 1 Satz 31 zu Schulverbänden zusammenzuschließen oder die Schulträgerschaft auf das Amt übertragen, wenn die für einen geordneten Schulbetrieb gemäß § 103 Abs. 1 erforderliche Schülerzahl für die besuchten Schulen nicht erreicht wird.

Der geordnete Schulbetrieb gilt als gesichert, wenn der Schulbezirk mit der erforderlichen Schülerzahl rechtswirksam festgesetzt worden ist. Wird dabei die Gebietsgrenze des Schulträgers überschritten, sind zuvor verbindliche Vereinbarungen zur kommunalen Zusammenarbeit zu schließen (siehe Nummer 1.3). Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der tatsächlichen Wahrnehmung der Schulträgerschaft, also auch für Gemeinden, die nicht selbst Schulträger sind.

1.2 Trägerschaft von weiterführenden allgemein bildenden Schulen

Träger von weiterführenden allgemein bildenden Schulen sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.

Weiterführende allgemein bildende Schulen können aus der Trägerschaft amtsangehöriger Gemeinden in die Trägerschaft des Amtes übergeben werden, wenn die Schülerzahl für die Errichtung oder Fortführung einer in der Schulentwicklungsplanung als notwendig bezeichneten weiterführenden allgemeinbildenden Schule vorhanden oder innerhalb von fünf Jahren zu erwarten ist (§ 100 Abs. 2 Satz 3). Maßgeblich ist danach vor allem eine positive Prognose über die Fortführung der Schule. Eine Übertragung auf den Landkreis ist unabhängig davon möglich.

1.2.2 Landkreise und kreisfreie Städte sind gemäß § 100 Abs. 2 Satz 4 auch verpflichtete Schulträger der mit Grundschulen zusammengefassten Gesamtschulen (§ 20 Abs. 4) und der mit Förderschulen oder Förderklassen zusammengefassten weiterführenden allgemeinbildenden Schulen oder Oberstufenzentren (§ 30 Abs. 4).

1.3 Kommunale Zusammenarbeit

1.3.1 Die rechtlichen Möglichkeiten kommunaler Zusammenarbeit gemäß des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) sind grundsätzlich auch im Bereich der Schulträgerschaft anwendbar (vgl. § 101 Abs. 2). Die Übertragung der Zuständigkeit für die Aufgabe Schulträgerschaft oder Teile davon ist dabei insoweit zulässig, wie die übernehmende Körperschaft nach dem Brandenburgischen Schulgesetz auch selbst Schulträger der betreffenden Schule oder Schulform ist oder sein kann. Der Übertragung der Aufgabe von amtsangehörigen Gemeinden auf das Amt gemäß § 5 Abs. 4 der Amtsordnung (AmtsO) soll regelmäßig der Vorrang vor anderen Formen der kommunalen Zusammenarbeit eingeräumt werden.

Ebenfalls zulässig ist der Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen zur Aufgabenübertragung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 GKG, mit der die Durchführung der aus der Schulträgerschaft erwachsenden Verwaltungsaufgaben vom Schulträger auf den Träger einer anderen öffentlichen Verwaltung, zum Beispiel der Standortgemeinde oder der für diese zuständigen Amtsverwaltung übertragen wird. Insbesondere bei kreislicher Schulträgerschaft können damit bestimmte Aufgaben des Verwaltungsvollzugs aus der Schulträgerschaft auf eine ortsnahe öffentliche Verwaltungseinheit verlagert werden.

2. Schulbezirke

2.1 Allgemeines

Die Festlegung des Schulbezirkes durch den zuständigen Schulträger erfolgt durch Satzung. Die Zuständigkeit für die Schulträgerschaft gemäß § 100 umfasst auch die Satzungskompetenz, § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1. Die zu erlassenden Satzungen über Schulbezirke können als kommunale Rechtsakte nur mit Wirkung für das eigene Gebiet erlassen werden. Die Befugnis zur Festlegung des Schulbezirkes mit Wirkung für das Gebiet einer anderen Gebietskörperschaft erfolgt durch Übertragung der Satzungsbefugnis gemäß der entsprechenden Vorschriften des GKG.

2.2 Besonderheiten

Die über das Gebiet der Landkreise und kreisfreien Städte hinausgreifenden Schulbezirke für kreisübergreifende Fachklassen sowie Landesfachklassen an Oberstufenzentren werden durch das für Schule zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung festgelegt, § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2. Zur Wahrung der kommunalen Selbstverwaltung werden die betroffenen Schulträger beteiligt. Die Landkreise und kreisfreien Städte können durch den Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen zur Übertragung von (Teil-)Aufgaben der Schulträgerschaft auch selbst kreisübergreifende Schulbezirke festlegen.

3. Schulträgerwechsel und Übertragung von Schulanlagen

3.1 Allgemeines

3.1.1 Der Schulträgerwechsel erfolgt gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 und 2 durch inhaltlich übereinstimmende Beschlüsse gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 23 der Gemeindeordnung (GO) oder § 29 Abs. 2 Nr. 22 der Landkreisordnung (LKrO) von abgebendem und übernehmendem Schulträger. Der Schulträgerwechsel wird mit der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium gemäß § 105 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 104 Abs. 2 wirksam. Auch der Schulträgerwechsel gemäß § 142 Satz 2 erfolgt auf diese Weise.

3.1.2 Der Wechsel der Trägerschaft für eine konkrete Schule ist nur möglich im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen gemäß §§ 100 und 101. Soweit von einer Zuständigkeit bislang kein Gebrauch gemacht wurde, ist diese zunächst zu übertragen. Diese Übertragung kann auf das Amt gemäß § 5 Abs. 4 AmtsO, durch Delegation im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß §§ 23 Abs. 1. Alt., 23 Abs. 2 Satz 1 GKG oder durch Aufgabenübergang auf einen Zweckverband gemäß § 6 GKG erfolgen. Letzteres gilt insbesondere bezüglich der Trägerschaft von Grundschulen, da die Satzungsbefugnis gemäß § 106 Abs. 4 für den Erlass der Schulbezirkssatzung sachnotwendig der Körperschaft zustehen muss, die die Schule tatsächlich unterhält.

3.1.3 Die Übertragung der Zuständigkeit nach den vorstehend genannten Vorschriften bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde - in der Regel im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde (vgl. Nummer 6). Der darauf aufbauende Trägerwechsel bedarf gesondert der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium gemäß § 105 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 104 Abs. 2.

3.2 Zeitpunkt des Schulträgerwechsels

Der Schulträgerwechsel ist rechtlich jederzeit möglich. Er soll so erfolgen, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf den laufenden Schulbetrieb entstehen.

Die Rechtsfolgen treten zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt ein. Im Fall der Ablehnung von Anträgen gemäß § 142 Satz 3 treten die gesetzlichen Rechtsfolgen gemäß § 116 und § 142 Satz 3 mit der Erklärung des Landkreises gemäß § 56 LKrO über die Annahme oder Ablehnung des Antrages gegenüber dem Antragsteller ein.

3.3 Folgen des Schulträgerwechsels

3.3.1 Ein gesetzlicher Eigentumsübergang gemäß § 107 findet statt, wenn im Einzelfall keine Vermögensauseinandersetzung erfolgt. Ist mit dem Schulträgerwechsel eine Vermögensauseinandersetzung verbunden, ist der Eigentumsübergang zwischen abgebendem und übernehmendem Schulträger vertraglich zu vereinbaren. Hierfür ist die gemäß Bürgerliches Gesetzbuch vorgeschriebene Form eines notariellen Vertrages zu wählen.

3.3.2 Einen Anspruch auf Eigentumsübergang hat der übernehmende Schulträger nur, soweit die gesetzliche Bedingung erfüllt ist, dass der neue Schulträger das Schulvermögen für schulische Zwecke benötigt. Mit dieser Formulierung wird das für eine Übertragung in Frage kommende Eigentum zugleich beschränkt auf das für schulische Zwecke gewidmete Eigentum des bisherigen Schulträgers. Denn nach Sinn und Zweck kann sich § 107 nur auf die vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten beziehen, die mit den für schulische Zwecke benötigten Grundstücken, Gebäuden und Anlagen in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Im Fall der Ablehnung von Anträgen gemäß § 142 Satz 3 treten die gesetzlichen Rechtsfolgen gemäß §§ 116, 142 Satz 3 mit der Erklärung des Landkreises gemäß § 56 LKrO über die Annahme oder Ablehnung des Antrages gegenüber dem Antragsteller ein.

3.3.3 In dem zwischen den Beteiligten vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten Zeitpunkt gehen die vermögensrechtlichen Rechte (Eigentum) und die damit verbundenen Pflichten (Belastungen) des bisherigen Schulträgers entschädigungslos auf den übernehmenden Schulträger über. Dem kann auch dadurch Rechnung getragen werden, dass dem übernehmenden Schulträger ein Erbbaurecht eingeräumt wird. In der Vereinbarung zum Eigentumsübergang können Bestimmungen gemäß § 107 Abs. 3 vorgesehen werden.

3.3.4 Der Wechsel der Schulträgerschaft gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 ist in arbeitsrechtlicher Hinsicht als Betriebsübergang gemäß § 613a BGB anzusehen (vergleiche BAG - 8 AZR-928/93 - vom 7.9.1995).

4. Klassenbildung und Aufnahmekapazität, Fortführung, Bildungsgänge an OSZ und schulabschlussbezogene Lehrgänge

4.1 Grundsatz

Festlegungen zur Aufnahmekapazität der Schule stellen eine wesentliche sachliche Grundlage für die individuellen Aufnahmeentscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters in Auswahlverfahren gemäß §§ 50, 53 ff. dar. Unter Berücksichtigung baulicher und sicherheitstechnischer Bedingungen legt der Schulträger begründet die Aufnahmekapazität für die Schule fest. Die Aufnahmekapazität der Schule ergibt sich aus der Zügigkeit der Schule und der höchstmöglichen Klassenfrequenz je Klasse. Die Aufnahmekapazität ist auch für die in § 54 Abs. 1 genannten Bildungsgänge festzulegen.

4.2 Aufnahmekapazität

Der Schulträger beschließt gemäß § 104 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 23 GO oder mit § 29 Abs. 2 Nr. 22 LKrO über die Zügigkeit der einzelnen Schule. Er beachtet dabei sowohl die gesetzlichen Festlegungen zur Mindestzügigkeit als auch die Festlegungen des für Schule zuständigen Ministeriums zur Richtfrequenz. Wegen der hohen Prognoseunsicherheit bei den beruflichen Bildungsgängen am OSZ genügt hier auch die Festlegung des Schulträgers, dass bestimmte Bildungsgänge eingerichtet werden sollen in Verbindung mit einer Festlegung zur Aufnahmekapazität der Schule. Der Schulträger kann für die nicht der Erfüllung der Schulpflicht dienenden Bildungsgänge auch eine maximale Zügigkeit festlegen. Die Festlegung der höchstmöglichen Klassenfrequenz der einzelnen Klassen kann als Geschäft der laufenden Verwaltung auch der Schulleiterin oder dem Schulleiter übertragen werden.

4.3 Klassenbildung

Im Rahmen der festgelegten Aufnahmekapazität der Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter gemäß § 50 über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern (Auszubildenden, Studierenden). Die Bestimmungen für die Klassenbildung der gemäß § 103 Abs. 5 erlassen Verwaltungsvorschriften (VV-Unterrichtsorganisation) sind zu beachten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der dort festgelegten Verfahren bei der Unter- oder Überschreitung der Richtfrequenz oder Bandbreite.

4.4 Fortführung von Schulen

In Fällen des § 105 können Grundschulen und Förderschulen, die die Mindestgröße nicht erreichen, aber im Einzelfall als einzige zumutbar erreichbar sind, fortgeführt werden. Die Entscheidung über die Fortführung ist vom Schulträger gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss der Vertretungskörperschaft zu treffen. Für die Beschlussfassung gelten die allgemeinen kommunalrechtlichen Vorschriften. Der Beschluss bedarf gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 und § 104 Abs. 2 Satz 2 der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium. Im Rahmen der Genehmigung wird auch die Beachtung der Schulentwicklungsplanung (§ 105 Abs. 2 Satz 1) geprüft. Beschlussfassung und Genehmigung sind nicht erforderlich, wenn an Allgemeinen Förderschulen wegen mangelnden Bedürfnisses lediglich auf die Bildung der Klassen in den Jahrgangsstufen eins und zwei verzichtet wird (§ 105 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), die Schule im Übrigen aber einen geordneten Schulbetrieb erreicht.

4.5 Bildungsgänge an OSZ und schulabschlussbezogene Lehrgänge

Das Verfahren zum Aufbau von Bildungsgängen an OSZ und schulabschlussbezogenen Lehrgängen gemäß § 32 Abs. 3 ist wie bei der Errichtung oder Auflösung von Schulen zu gestalten (§ 104 Abs. 4). Hinsichtlich des Abbaus von Bildungsgängen ist analog den Vorschriften zum Aufbau zu verfahren.

5. Schulbezeichnung - Schulname - Siegel

5.1 Schulbezeichnung

Die Bezeichnung nennt die Schulform gemäß § 16 und enthält gegebenenfalls nähere Angaben zu den von der Schule regelmäßig angebotenen Bildungsgängen gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3.

Die Bezeichnung ist bei der Errichtung der Schule festzulegen und bei jeder Änderung der Schulform oder der angebotenen Bildungsgänge anzupassen. Die Bezeichnung kann nicht durch den Namen ersetzt werden.

Die öffentliche Trägerschaft einer Schule geht aus der Bezeichnung oder dem Namen nicht hervor. Träger von Schulen in freier Trägerschaft müssen gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit Schulen in öffentlicher Trägerschaft ausschließt.

5.2 Schulname und namensergänzende Hinweise

5.2.1 Zusätzlich zur Bezeichnung soll der Schulträger jeder Schule einen Namen geben (§ 99 Abs. 3). Der Name soll unverwechselbar sein. Er soll für Schülerinnen und Schüler verständlich sein und ermöglichen, dass diese einen Bezug zwischen der Schule und dem Namen erkennen können. Der Name darf

  1. den Bestimmungen der Verfassung nicht widersprechen,
  2. berechtigte Interessen der Allgemeinheit und von Minderheiten nicht missachten,
  3. den Schulfrieden nicht stören und
  4. nicht irreführend sein.

Bei der Verwendung von Personennamen ist das Namens- und Persönlichkeitsrecht zu beachten. Von der Benennung nach lebenden Personen sollte abgesehen werden.

5.2.2 Neben dem Namen und der amtlichen Bezeichnung kann der Schulträger im Einvernehmen mit der Schule gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2, 3 namensergänzende Hinweise auf die besondere Prägung oder das eigene Profil der Schule festgelegen. Regelmäßig können Hinweise der nachfolgenden Art berücksichtigt werden:

  1. UNESCO-Projekt-Schule,
  2. Europa-Schule,
  3. Eliteschule des Sports,
  4. unbefristet genehmigte besondere Prägung.

Neben den vorstehenden können weitere Hinweise auf profilbestimmende Vorhaben besonderer Bedeutung verwendet werden, die sich auf langfristige, schulbehördlich genehmigte profilbestimmende Vorhaben beziehen. Dabei gilt ein Zeitraum als langfristig, der zumindest einen Schülerdurchlauf durch die Schule umfasst. Eindeutigkeit und Übersichtlichkeit des schulischen Briefkopfes und der Zeugnisformulare dürfen nicht beeinträchtigt werden.

5.3 Zuständigkeit, Aufsicht

5.3.1 Bei der Genehmigung zur Errichtung oder Änderung der Schule trifft das für Schule zuständige Ministerium die Entscheidung, welche Bezeichnung (und amtliche Schulnummer) die einzelne Schule trägt und teilt diese dem Schulträger mit.

5.3.2 Die Namensgebung und -änderung ist Angelegenheit des Schulträgers. Sie wird vom Schulträger durch Beschluss seiner Vertretungskörperschaft herbeigeführt. Der Schulträger stellt vor Verleihung eines Namens das Einvernehmen mit der Schulkonferenz gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 her. Die Schulkonferenz kann auch die Verleihung eines bestimmten Namens beim Schulträger anregen.

5.3.3 Der Beschluss des Schulträgers zu Namen und namensergänzenden Hinweisen unterliegt als Angelegenheit der Schulverwaltung der Rechtsaufsicht gemäß § 130 durch die gemäß § 131 zuständige Schulbehörde (s. u. Nummer 6.). Diese Beschlüsse sind bei der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.

5.3.4 Die zuständige Schulbehörde prüft die Vereinbarkeit des Namens mit den vorgenannten Grundsätzen. Sie stellt grundsätzlich innerhalb von 6 Wochen die Vereinbarkeit namensergänzender Hinweise mit den geltenden Vorschriften fest und genehmigt ihre Anwendung für den Rechtsverkehr. Sie hat dabei insbesondere die Eindeutigkeit von Bezeichnung, Namen und namensergänzenden Hinweisen sowie die Übersichtlichkeit der zu verwendenden Brief- und Zeugnis-Kopfbögen zu beachten. Bei Bedarf ist unter Berücksichtigung des Namens insbesondere die Anzahl der namensergänzenden Hinweise je Schule zu begrenzen.

5.3.5 Soweit die staatlichen Schulämter die für die Rechtsaufsicht zuständige Schulbehörde sind, teilen diese das Ergebnis ihrer Prüfung dem Schulträger und der Schule mit. Bezeichnung, Name und namensergänzender Hinweise werden in das Schulverzeichnis aufgenommen oder dort geändert.

5.3.6 Soweit das für Schule zuständige Ministerium die für die Rechtsaufsicht zuständige Schulbehörde ist, teilt das für die Schule regional zuständige staatliche Schulamt diesem mit, ob die Schulkonferenz beteiligt wurde und nimmt zu der Frage Stellung, ob die Namensgebung oder -änderung den Grundsätzen dieses Rundschreibens entspricht. Wird bei der Errichtung oder Änderung von Schulen neben der Bezeichnung auch Name und namensergänzender Hinweis in den Beschluss des Schulträgers aufgenommen, ist die Anzeigepflicht damit erfüllt.

5.3.7 Wenn die zuständige Schulbehörde aufsichtliche Maßnahmen im Hinblick auf den Schulnamen für erforderlich hält, wird sie dies dem Schulträger regelmäßig innerhalb von 6 Wochen mitteilen.

5.4 Bezeichnung der Schule als Behörde

5.4.1 Soweit Schulen als Behörden handeln, müssen sie dies unter der zutreffenden Behördenbezeichnung tun. Auf die Rechtsfolgen unrichtiger Behördenbezeichnung wird verwiesen (Runderlass in kommunalen Angelegenheiten Nr. 3/2002 des Ministeriums des Innern). Bei der Festlegung der Behördenbezeichnung der Schule besteht kein Ermessen.

5.4.2 Maßgeblich für die zutreffende Behördenbezeichnung in Verwaltungsakten ist die Frage, welche Behörde handelt (nicht aber, für wen sie handelt). Eine rechtmäßige Behördenhandlung kann dabei nur durch die zuständige Behörde erfolgen.

5.4.3 Entsprechend hat die Schule für ihr Verwaltungshandeln einen amtlichen Briefkopf mit der zutreffenden Schulbezeichnung und dem Schulnamen sowie genehmigten namensergänzenden Hinweisen zu verwenden.

5.5 Dienstsiegel

5.5.1 Der Schulträger stellt seinen Schulen erforderliche Dienstsiegel zur Verfügung.

5.5.2 Maßgebend für die Gestaltung der Dienstsiegel für Schulen in kommunaler Trägerschaft ist die Verordnung über kommunale Hoheitszeichen vom 6. September 2000 (GVBl. II, S. 339). Wenn dadurch die Übersichtlichkeit der Siegel nicht beeinträchtigt wird, kann die Umschrift der an Schulen verwendeten Dienstsiegel darüber hinaus die Schulbezeichnung gemäß § 16 und bei Bedarf zusätzlich den Schulnamen enthalten.

5.5.3 Für vorhandene Dienstsiegel, die nicht den Vorgaben der Verordnung über kommunalen Hoheitszeichen entsprechen, weil sie auf der Grundlage von Nummer 6.2 des RS 90/96 nicht den Landkreis, dem der Schulträger angehört, nennen, hat bis zum 31. Dezember 2008 ein Austausch zu erfolgen.

6. Rechtsaufsicht, Vollziehbarkeit schulorganisatorischer Maßnahmen, Genehmigung kommunaler Zusammenarbeit

6.1 Befugnis und Umfang der Rechtsaufsicht

6.1.1 Die Beschlüsse der Schulträger unterliegen in der gleichen Weise wie sonstige kommunale Beschlüsse der Rechtmäßigkeitskontrolle. Ergänzend treten die Befugnisse der Schulbehörden hinzu, welche die Vereinbarkeit kommunaler Beschlüsse mit geltenden schulrechtlichen Vorschriften prüfen. Die Befugnis zur Rechtsaufsicht über Schulträger steht den Schulbehörden als Rechtsaufsichtsbehörden gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 131 zu. Diese beinhaltet vor allem ein Unterrichtungsrecht gemäß § 131 Satz 2 GO in Verbindung mit § 123 GO. Zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung ist gemäß § 131 Satz 1 GO nur die Kommunalaufsichtsbehörde befugt. Diese unterstützt im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 124 ff. GO die zuständige Schulbehörde.

6.1.2 Dies trifft auch für Maßnahmen kommunaler Zusammenarbeit (Bildung von Zweckverbänden, Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen) zu. Die Prüfung obliegt der jeweils zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde (§ 27 GKG). Diese hat als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde bei der Genehmigung von Schulverbänden und öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit der zuständigen Schulbehörde das Einvernehmen gemäß § 101 Abs. 2 Satz 3 herzustellen.

6.1.3 Die vorstehend genannten rechtsaufsichtlichen Befugnisse bestehen neben dem Genehmigungsvorbehalt zugunsten des für Schule zuständigen Ministeriums für Maßnahmen der Schulträger zur Schulorganisation (insbesondere Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen sowie von Bildungsgängen an OSZ) gemäß § 104 Abs. 2, § 105 Abs. 2 Satz 3.

6.2 Zuständige Schulbehörde

6.2.1 Zuständige Schulbehörde als Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber dem Schulträger ist das staatliche Schulamt für die kreisangehörigen Schulträger und die von diesen gebildeten Schulverbände (§ 131 Abs. 2 Satz 1).

6.2.2 Das für Schule zuständige Ministerium ist zuständige Schulbehörde als Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Städten als Schulträger sowie für Schulverbände unter deren Beteiligung oder unter Beteiligung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden anderer Länder (§ 131 Abs. 1 Satz 3).

6.2.3 Die Zuständigkeit regelt sich für die Genehmigung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen gemäß §§ 23 ff. GKG entsprechend.

6.3 Vollziehbarkeit schulorganisatorischer Maßnahmen

Errichtung, Fortführung, Auflösung von Schulen können grundsätzlich im Verwaltungsstreitverfahren angegriffen werden, wodurch ihre Vollziehbarkeit gemäß § 80 VwGO gehemmt würde. Dem kann ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Schulorganisationsmaßnahme entgegenstehen. „Ein 'dringendes öffentliches Interesse' an der Aufhebung einer Schule besteht jedenfalls immer dann, wenn die Fortführung der Schule dem Schulgesetz widerspräche.“ (OVG Mainz - 7 B 27/88 - v. 01.05.1988, [SPE 132, 37]). Entsprechend besteht ein dringendes öffentliches Vollzugsinteresse regelmäßig dann, wenn nur durch die Umsetzung der jeweiligen schulorganisatorischen Maßnahme ein gesetzlich geforderter Zustand der Schulorganisation herbeigeführt oder aufrechterhalten werden kann. Damit für die auf Grundlage der Schulorganisationsmaßnahme getroffenen Einzelentscheidungen, insbesondere über Klassenbildung, Lehrkräftezuteilung, Aufnahme und Zuweisungen von Schülerinnen und Schülern eine gesicherte Rechtsgrundlage besteht, wird empfohlen, dass Schulträger mit der Entscheidung über beabsichtigte Schulorganisationsmaßnahmen die Anordnung der sofortigen Vollziehung verbinden.

6.4 Besonderheiten bei der Genehmigung kommunaler Zusammenarbeit

6.4.1 § 10 Abs. 2 GKG verlangt eine Prüfung, ob die in der Verbandssatzung vorgesehene Aufgabenwahrnehmung besonderer Genehmigungen bedarf. Dies ist bei der Schulträgerschaft der Fall (§§ 104 Abs. 2, 105 Abs. 2 Satz 3). Die Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 GKG muss wegen dieser schulgesetzlichen Genehmigungsvorbehalte und wegen des Bezuges zur kreislichen Schulentwicklungsplanung (§ 102 Abs. 5) das für Schule zuständige Ministerium selbst treffen. Daher ist es erforderlich, dieses vor Erteilung einer Genehmigung zur Bildung eines Schulverbandes zu beteiligen.

6.4.2 Die Beurteilung der Frage, ob einem Schulverband die Aufgaben in dem Umfang übertragen werden können, wie im jeweiligen Entwurf der Verbandssatzung vorgesehen, richtet sich im Wesentlichen nach schulentwicklungsplanerischen Erwägungen. Maßgeblich ist die nach Gründung des Schulverbandes verbleibende Trägerstruktur in der Region sowie die Mantelbevölkerung des neu entstehenden Schulträgers (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 3). Die für die Genehmigung des Schulverbandes zuständigen Landräte und staatlichen Schulämter sind daher gehalten, die Vorlage von Anträgen zur Bildung von Schulverbänden mit einer Stellungnahme zu versehen, die zu diesen Aspekten begründete Aussagen trifft.

6.5 Anzeige kommunaler Satzungen

6.5.1 Das Brandenburgische Schulgesetz enthält ausdrückliche Befugnisse zum Erlass kommunaler Satzungen in § 106 (Schulbezirk), § 112 (Schülerbeförderung) und § 114 (Schulgeld). Darüber hinaus können Satzungen über die Schulspeisung (§ 113) erlassen werden. Diese bedürfen keiner Genehmigung. Die vormals bestehende Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde ist mit der Änderung des § 5 Abs. 3 Satz 2 GO und des § 5 Abs. 3 Satz 2 LKrO entfallen.

6.5.2 Kommunale Schulträger haben Satzungen, die sie in diesem Aufgabenbereich erlassen der jeweils gemäß § 131 zuständigen Schulbehörde auf deren Aufforderung zur Kenntnis zu geben. Die Schulbehörden beteiligen gegebenenfalls die jeweils zuständige Kommunalaufsichtsbehörde in kommunalrechtlichen Angelegenheiten.

6.5.3 Nachstehende Satzungen sind dem für Schule zuständigen Ministerium auf dessen Aufforderung zur Kenntnis zu geben:

  1. Schulbezirkssatzungen
    • der Landkreise und kreisfreien Städte für Bildungsgänge zur Erfüllung der Berufsschulpflicht,
    • bei kreisfreien Städten für Grundschulbezirke und
    • bei Landkreisen für Grundschulbezirke, soweit die Trägerschaft von gemäß § 20 Abs. 4 zusammengefassten Grund- und Gesamtschulen besteht
  2. Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte über die Schulspeisung (§ 113), über Gebühren für Wohnheimbenutzung und Schulgeld (§ 114 Abs. 2 und 3). Satzungen über die Schülerbeförderung sollen grundsätzlich zu Informationszwecken zur Kenntnis gegeben werden.

6.5.4 Nachstehende Satzungen der kreisangehörigen Schulträger sind den staatlichen Schulämtern auf deren Aufforderung zur Kenntnis zu geben:

Satzungen über die Grundschulbezirke (§ 106), über die Schulspeisung (§ 113), über Gebühren für Wohnheimbenutzung und ggf. Schulgeld (§ 114 Abs. 2 und 3).

7. Inkompatibilität, Mitwirkung im Kreistag

7.1 Vereinbarkeit von Amt und Mandat (Inkompatibilität)

7.1.1 § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) schließt die Wahrnehmung von Wahlämtern in kommunalen Vertretungskörperschaften bei gleichzeitiger Wahrnehmung von Aufsichtsbefugnissen über die jeweilige Gebietskörperschaft für Landesbedienstete aus. Soweit schulfachliche Bedienstete der staatlichen Schulämter die Rechtsaufsicht gemäß § 131 Abs. 2 über kreisangehörige Schulträger ausüben, ist dies als unmittelbare Aufsicht im Sinn von § 12 Abs. 1 Nr. 3 BbgKWahlG anzusehen. In solchen Fällen hat die Dienstbehörde im Rahmen des Möglichen durch geeignete Geschäftsverteilung sicherzustellen, dass schulfachliche Bedienstete, die Mitglieder in den Vertretungskörperschaften dieser Schulträger sind, nicht mit Aufgaben der Rechtsaufsicht über die Schulträger befasst sind.

7.1.2 Die Mitgliedschaft von schulfachlichen Bediensteten der staatlichen Schulämter im Kreistag oder in der Stadtverordnetenversammlung kreisfreier Städte ist mit ihrer Zuständigkeit im Hauptamt (Hauptberuf) regelmäßig vereinbar, da gemäß § 131 Abs. 1 das für Schule zuständige Ministerium zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über die Landkreise und kreisfreien Städte als Schulträger ist.

7.2 Mitgliedschaft in dem für Schule zuständigen Kreistagsausschuss

Die Berufung der Vorsitzenden der Kreisschulbeiräte als Mitglieder mit beratender Stimme in die für Schule zuständigen Ausschüsse der Kreistage gemäß § 99 Abs. 5 erfolgt gemäß § 44 Abs. 7 LKrO als sachkundige Einwohner; in kreisfreien Städten gilt § 50 Abs. 7 GO. Dem kann entgegenstehen, dass die betreffende Person nicht Einwohnerin oder Einwohner im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt ist. In solchen Fällen soll die Stellvertreterin oder der Stellvertreter oder ein anderes Mitglied berufen werden, das diese Bedingung erfüllt.

8. Schulfinanzierung

8.1 Sachkosten

Die gemäß § 108 Abs. 4 vom Schulträger zu finanzierenden Sachkosten sind in § 110 konkretisiert. Zu den Sachkosten gehören die investiven Kosten für bauliche Maßnahmen an den Schulgebäuden, Schulanlagen, Wohnheimen und Internaten sowie die laufenden Ausgaben für den Sachbedarf des Schulbetriebes und den Betrieb eines notwendigen Wohnheimes oder Internates. Sachkosten sollen vom Schulträger mindestens in dem Umfang bereitgestellt werden, der für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht entsprechend dem BbgSchulG, den Verordnungen über die Bildungsgänge, den Rahmenlehrplänen und anderen Verwaltungsvorschriften erforderlich ist. Ausgaben, die zum Sachbedarf gehören, sind in § 110 Abs. 2 beispielhaft aufgezählt.

Die Unterhaltung und Bewirtschaftung umfasst auch die Wartung der Computer und sonstigen technischen Geräte.

8.2 Lehr- und Lernmittel

Gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 hat der Schulträger die Kosten für die Beschaffung der Lernmittel, Lehrmittel und Unterrichtsmittel zu tragen. Für die Beschaffung der Lernmittel sind gemäß § 111 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 1 und Anlage 1 der Lernmittelverordnung (LernMV) Mindestbeträge festgelegt, die der Schulträger pro Schuljahr und Schüler bereitzustellen hat. Die Mindestbeträge des Schulträgers sind gemäß § 11 Abs. 2 LernMV auf der Grundlage von Richtbeträgen festgelegt, die den durchschnittlich notwendigen Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr zusätzlich zu dem vorhandenen Bestand erforderlichen Lernmittel entspricht. Grundsätzlich ist deshalb anzunehmen, dass die Mindestbeträge für die Lernmittelbeschaffung die notwendige Beschaffung von Lehrmitteln nicht mit abdecken können sondern darüber hinaus Mittel für die Beschaffung von Lehrmitteln erforderlich sind. Davon unbenommen können die Schulen im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnisse über die Verwendung von Sachmitteln gemäß § 7 Abs. 4 entscheiden, dass die vom Schulträger gemäß § 111 Abs. 3 i. V. m. § 11 LernMV bereitgestellten Mindestbeträge nicht nur für Lernmittel sondern auch für Lehrmittel oder andere schulische Aufgaben verwendet werden.

8.3 Schulgeld

Die Schulgeldfreiheit gemäß § 114 Abs. 1 umfasst den Unterricht und andere pflichtige Schulveranstaltungen nach den Rahmenlehrplänen. Andere schulische Veranstaltungen, beispielsweise Schulfahrten sowie die Unterkunft in Wohnheimen oder Internaten unterliegen gemäß § 114 Abs. 4 Satz 1 nicht der Schulgeldfreiheit.

Schülerinnen und Schüler mit Wohnung oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Bundesland müssen gemäß § 114 Abs. 2 nur dann Schulgeld entrichten, wenn mit ihrem Herkunftsland die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Nach derzeitigem Stand ist mit allen anderen Bundesländern die Gegenseitigkeit gewährleistet, Schulgeld kann somit nicht gefordert werden. Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 8 gewährt das Land für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern einen angemessenen Finanzausgleich.

8.4 Personalkosten

Der Schulträger trägt gemäß § 108 Abs. 3 die Kosten für das sonstige Personal in der Schule sowie für das Personal eines gemäß § 99 Abs. 2 Satz 3 BbgSchulG notwendigen Wohnheims. Er muss sonstiges Personal in dem Umfang bereitstellen, dass die in § 68 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG geregelten erzieherischen, therapeutischen, pflegerischen sowie technischen und verwaltenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden.

Zur Bemessung des notwendigen Personals in Wohnheimen kann die Bemessungsgrundlage für den Erzieherschlüssel für Wohnheime als Voraussetzung für die Erlaubniserteilung gemäß § 45 SGB VIII im Land Brandenburg, beschlossen vom Landesjugendhilfeausschuss des Landes Brandenburg am 04.12.1997, herangezogen werden. Der Erzieherschlüssel steht zum Download im Internetangebot des Landejugendamtes bereit.

8.5 Schulkostenbeitrag

8.5.1 Die Leistungsberechtigung und die Leistungsverpflichtung zum Schulkostenbeitrag, die sich aus § 116 Abs. 1 i. V. m. § 100 ergeben, sind in Anlage 1 dargestellt.

8.5.2 Gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 wird der Schulkostenbeitrag auf der Grundlage der Ausgaben für das sonstige Personal des Schulträgers und der laufenden Ausgaben für den Sachbedarf des Schulbetriebes gemäß § 110 sowie gesondert der Personalausgaben und der laufenden Ausgaben für den Sachbedarf des Betriebes des Wohnheimes oder Internates gemäß § 110 berechnet. Welche Ausgaben im Einzelnen einbezogen werden können, ist im Gesetz nicht geregelt. Schulkostenbeiträge sind keine Gebühren oder Entgelte sondern im weiteren Sinne Kostenerstattungen. Sinn und Zweck des Schulkostenbeitrags ist, dass sich der tatsächliche Schulträger von Kosten für Schülerinnen und Schüler, für die er nicht zuständig ist, bei den kommunalen Gebietskörperschaften entlasten kann, die eigentlich für die betroffenen Schülerinnen und Schüler ein entsprechendes Schulangebot vorhalten müssten. Deshalb erscheinen auch nur die Ausgaben abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Einnahmen einschließlich des Schullastenausgleichs erstattungsfähig, die tatsächlich zu Lasten des Schulträgers getätigt wurden, nicht aber Ausgaben, die aus Zuwendungen des Landes oder Zuschüssen Dritter finanziert sind. Es wird empfohlen, die in Anlage 2 aufgeführten Ausgaben und Einnahmen in den Schulkostenbeitrag einzubeziehen. Für die beweglichen Sachen des Anlagevermögens (Ausstattungen) wird empfohlen, diese nicht mit den gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung zu berücksichtigen sondern über mehrere Jahre verteilt in Höhe von Abschreibungen in entsprechender Anwendung der AfA-Abschreibungstabellen.

8.5.3 Der Schulkostenbeitrag ist ein besonderer gesetzlicher öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, der durch einfache Leistungsanforderung und bei Säumigkeit durch allgemeine Leistungsklage geltend gemacht werden kann. Die Geltendmachung von Schulkostenbeiträgen ist eine fiskalische Tätigkeit der Verwaltung und damit kein hoheitliches Handeln, insbesondere fehlt es an einem Subordinationsverhältnis zwischen leistungsberechtigtem und leistungsverpflichtetem Schulträger. Er kann deshalb nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden.

9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

9.1 Dieses Rundschreiben tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die Rundschreiben 48/97 vom 19. August 1997, 49/97 vom 21. August 1997 und 23/04 außer Kraft.

9.2 Dieses Rundschreiben tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.


1 Paragrafen ohne nähere Angaben beziehen sich auf das Brandenburgische Schulgesetz

Anlagen