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Rundschreiben 22/00 (RS 22/00)
Rundschreiben 22/00 (RS 22/00)
vom 11. Juli 2000
(Abl. MBJS/00, [Nr. 8], S.281)
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2016 durch Rundschreiben 1/16 vom 29. Februar 2016
(Abl. MBJS/16, [Nr. 6], S.85)
Lehrkräftezulagenverordnung
hier: Ausführungshinweise für Fachseminarleiter im Beamtenverhältnis
Am 01. April 2000 ist die Lehrkräftezulagenverordnung (LZV)1 in Kraft getreten. Für den Bereich der Beamten gebe ich dazu folgende ergänzende Hinweise:
Die Fachseminarleiter im Beamtenverhältnis wurden bisher nur durch die Gewährung von Abminderungsstunden teilweise entlastet. Nunmehr kann frühestens rückwirkend ab dem 01.04.2000 für Fachseminarleiter eine stets widerrufliche Stellenzulage gewährt werden.
Ich bitte Sie, die Voraussetzungen für die Festsetzung und Zahlbarmachung der Zulage zu schaffen.
Ich bitte daher für jede betroffene Lehrkraft in einem Bescheid die jeweils zustehende Zulage unter Angabe der Höhe und der Dauer der Zulagenzahlung festzusetzen und dies der Zentralen Bezügestelle (ZBB) im üblichen Meldeverfahren - sofern noch nicht geschehen - mitzuteilen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 LZV sind alle Lehrkräfte anspruchsberechtigt, die als Fachseminarleiter Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung wahrnehmen und entsprechend beauftragt worden sind und in eines der in den Bundes- und Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesenen Ämter des Lehrers, des Förderschullehrers, des Studienrates oder des Oberstudienrates eingestuft sind.
Die Art des Beamtenverhältnisses im Sinne des § 6 des Landesbeamtengesetzes (LBG) ist für die Auslösung der Zulagenzahlung unerheblich (z. B. Beamter auf Probe).
Die Stellenzulage steht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 LZV nur zu, wenn die Funktion ständig wahrgenommen wird. Sie kann daher nur Lehrkräften gewährt werden, die förmlich und auf Zeit bzw. auf unbestimmte Zeit, jedoch unter Widerrufsvorbehalt, mit der Wahrnehmung dieser Funktion beauftragt worden sind.
Sollte entgegen der bisherigen Praxis eine kürzere Beauftragung als von mindestens einem Schuljahr erfolgen, bitte ich Sie, mir diesen Einzelfall unter Angabe der Gründe zur Entscheidung vorzulegen. Ein Ruhen der Funktion als Fachseminarleiter löst lediglich den (befristeten) Wegfall der Zulagenzahlung aus, nicht aber den Wegfall des Anspruchs dem Grunde nach.
In § 1 Abs. 2 LZV wird festgelegt, dass sich die Höhe der Zulage nach der Inanspruchnahme der Lehrkraft durch die Fachseminarleitertätigkeit richtet. Die Inanspruchnahme bemisst sich nach den für die Tätigkeit gewährten Anrechnungsstunden.
Die Dienstbezüge und dazu gehört die o. g. Zulage werden bei Teilzeitbeschäftigten gemäß § 6 Bundesbesoldungsgesetz anteilig im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt (Einheit der Dienstbezüge). Dies gilt gemäß Nummer 6.2 BbesGVwV2 auch dann, wenn die verbleibende Arbeitsleistung für sich den weiteren Bezug der vollen Stellenzulage rechtfertigen würde, d. h. der Umfang der Fachseminarleitertätigkeit bei einer Ermäßigung der Arbeitszeit unberührt bleibt.
Bezügeempfängern gemäß § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung (2. BesÜV - erstmalige Ernennung im Beitrittsgebiet) wird die Zulage dem jeweils geltenden Bemessungssatz entsprechend anteilig gezahlt (zur Zeit 86,5 vom Hundert).
Eine Zulage in Höhe von 150,00 DM steht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 LZV nur zu, wenn die Verwendung als Fachseminarleiter mindestens 35 von Hundert der für die Lehrkraft geltenden Arbeitszeit in Anspruch nimmt. Nach den bisher geltenden Pflichtstundenzahlen (vgl. die Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung) ergibt sich daher folgender Mindestverwendungsumfang für die nachstehend genannten zur Zeit geltenden Pflichtstunden an den jeweiligen Schulformen:
Schulform | Pflichtstundenzahl | Mindestverwendungsumfang | |
---|---|---|---|
absolut | gerundet | ||
Grundschule und Primarstufe der Gesamtschule | 27 (28) | 9,45 (9,8) | 9 (10) |
übrige Schulen | 26 | 9,1 | 9 |
Da Lehrkräfte in der Regel die Anrechnungsstunden nach der VV-Arbeitszeit in Höhe einer Grundanrechnung und einer Ermäßigung nach der Zahl der Studenten erhalten, ist von ganzen Stunden auszugehen. Daher darf die Zulagenzahlung z. B. bei Fachseminarleitern für den Grundschulbereich nur ausgelöst werden, wenn ein Einsatz von gerundet mindestens 9 Pflichtstunden (bzw. 10 Pflichtstunden bei der beabsichtigten Pflichtstundenerhöhung) erreicht ist.
Eine Teilzeitbeschäftigung ist bei der Ermittlung des Mindestverpflichtungsumfanges ohne Belang, d. h. es ist immer der o. g. auf die Schulform bezogene Mindestverpflichtungsumfang zu erreichen, um die volle bzw. anteilig geminderte Zulagenzahlung auszulösen.
Lehrkräfte, die im geringeren Umfang als Fachseminarleiter verwendet werden, deren Inanspruchnahme durch die Fachseminarleitertätigkeit jedoch mindestens vier Pflichtstunden in der Woche erreicht, erhalten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 LZV eine reduzierte Zulage in Höhe von 100,00 DM, die in ihrer Höhe der geringeren Belastung der Lehrkräfte durch die Wahrnehmung der besonderen Aufgaben in der Lehrerausbildung entspricht.
Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ist der nach § 1 Abs. 2 Satz 2 LZV geforderte Mindestverwendungsumfang entsprechend zu reduzieren. Dabei sich ergebene Stundenbruchteile sind auf volle Pflichtstunden aufzurunden.
Soweit die Fachseminarleitertätigkeit in Einzelfällen weniger als vier Pflichtstunden (bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend reduziert)3 in Anspruch nimmt, wird den Lehrkräften keine Zulage gewährt, da die Tätigkeit als Fachseminarleiter in diesen Fällen keinen wesentlichen Anteil an den Gesamtaufgaben der Lehrkraft hat und eine Hervorhebung der Tätigkeit durch Gewährung einer Stellenzulage zumindest aus besoldungsrechtlicher Sicht nicht gerechtfertigt ist.
Beispiele:
- Eine vollbeschäftigte Lehrkraft (26 Pflichtstunden) mit mindestens 4 Anrechnungsstunden als Fachseminarleiter erhält die geminderte Zulage in Höhe von 100,00 DM.
- Eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit 18/26 Pflichtstunden, davon 15 Unterrichtsstunden und 3 Anrechnungsstunden als Fachseminarleiter (Mindesteinsatz bei Grundanrechnung und einem Studenten), erhält ebenfalls die geminderte Zulage in Höhe von 100,00 DM (18 geteilt durch 26 = 0,692 x 4 = mindestens 2,769 Anrechnungsstunden erforderlich).
- Eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit 24/26 Pflichtstunden, davon 21 Unterrichtsstunden und 3 Anrechnungsstunden als Fachseminarleiter (Mindesteinsatz bei Grundanrechnung und einem Studenten), erhält keine Zulage in Höhe von 100,00 DM (24 geteilt durch 26 = 0,923 x 4 = mindestens 3,692 Anrechnungsstunden erforderlich).
Für den Bereich der angestellten Lehrkräfte ergehen gesonderte Hinweise. Ich bitte um Beachtung der Hinweise und um zügige Umsetzung der Einzelmaßnahmen.
Im Auftrag
Fahlbusch
1 Verordnung über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen (Lehrkräftezulagenverordnung - LZV) vom 21.02.2000 (GVBl. II S. 61)
2 Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgsetz (BBesGVwV) vom 11.07.1997 (i. K. ab 01.08.1997)
3 Die in Klammern genannte Pflichtstundenzahl wird durch die beabsichtigte Änderung der Arbeitszeitverordnung voraussichtlich ab Beginn des Schuljahres 2000/01 gelten.