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Rundschreiben 21/00 (RS 21/00)
Rundschreiben 21/00 (RS 21/00)
vom 3. Juli 2000
(Abl. MBJS/00, [Nr. 8], S.280)
Außer Kraft getreten am 11. Juli 2009 durch Rundschreiben vom 12. Mai 2009
(Abl. MBJS/09, [Nr. 5], S.162)
Lehrgänge zum Erwerb eines Fachkundenachweises beim Bedienen von Maschinen und Geräten in den Bereichen Lebensmittel- und Textilverarbeitung für Lehrkräfte, die in öffentlichen Schulen unterrichten
1. Allgemeines
Gemäß den Unfallverhütungsvorschriften der Unfallkasse Brandenburg haben Lehrkräfte, die in öffentlichen Schulen unterrichten und dabei Maschinen und Geräte in den Bereichen Lebensmittel- und Textilverarbeitung zu Demonstrationszwecken einsetzen oder Schülerinnen und Schüler an solchen arbeiten lassen, einen Nachweis über die entsprechende Fachkunde zu führen.
1.1 Umfang
Die Kurse zum Erwerb eines Fachkundenachweises beim Umgang mit Maschinen und Geräten in den Bereichen Lebensmittel- und Textilverarbeitung haben einen Umfang von acht Zeiteinheiten von jeweils mindestens 45 Minuten Dauer und werden als eintägige Kompaktveranstaltungen durchgeführt.
1.2 Inhalte
Themenschwerpunkte für die konkrete inhaltliche Gestaltung und Durchführung der Veranstaltungen sind neben den anerkannten sicherheitstechnischen Regeln:
- Grundlagen der ersten Hilfe entsprechend den Anforderungen nach der Unfallverhütungsvorschrift - Erste Hilfe” (GUV 0.3).
- Grundlagen der Arbeitssicherheit in den Bereichen Lebensmittel- und Textilverarbeitung nach “Sicherheit im Unterricht - Ein Handbuch für Lehrkräfte - Lernbereich Lebensmittel- und Textilverarbeitung” (GUV 57.1.30.7) sowie “Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in Küchen” (GUV 16.9)
- Lebensmittelrecht
Rechtsnormen bei der Lebensmittelherstellung (Rechtsvorschriften des LMBG) Lebensmittelhygieneverordnung, Fleischhygienegesetz, Geflügelfleischhygienegesetz
Gesetzliche Regelungen für Milch und Milcherzeugnisse - Lebensmittelhygiene
Chemische Gefahren, biologische und mikrobiologische Gefahren
Salmonellose, Toxoplasmose, Botulismus, Gefahren durch Schimmelpilze
Gefahren durch tätige Personen, persönliche Hygienemaßnahmen
Gefahren beim Haltbarmachen und Lagern von Lebensmitteln
Grundsätzliche Aussagen zum Lebensmittelhygienerecht nach dem HACCP-Konzept - Praktische Umsetzungen
Schneiden mit Kochmessern
Arbeiten mit handgeführten und elektrischen Küchenmaschinen, Fettbädern sowie Mikrowellengeräten
Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln
Umgang mit Geräten zum Handnähen und Handhabung der Nähmaschine
Werkzeuge zum Schneiden von textilen Stoffen
Umgang mit dem Bügeleisen und Gefahrenkennzeichnungen
Der Schwerpunkt der Fortbildung liegt beim Bedienen der Maschinen und Geräte sowie beim sicheren Umgang und der Anwendung von Sicherheits- und Arbeitsvorrichtungen.
1.3 Koordination der Maßnahme
Mit der landesweiten Koordination der Maßnahme wurde Herr Schulrat Dr. Reinhart, Staatliches Schulamt für die Stadt Cottbus, Karl-Marx-Str. 69, 03044 Cottbus, Telefon 0355 6123410, FAX 6123403, betraut.
Ihm obliegt insbesondere die Bedarfserhebung und die Abstimmung mit den maßnahmedurchführenden Einrichtungen. Die Maßnahmekoordination im staatlichen Schulamt obliegt der Schulrätin oder dem Schulrat mit der Generalie Sicherheitserziehung, sofern schulamtsintern keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen wurde.
2. Durchführung
2.1 Bedarfserhebung
Soweit nicht schon erfolgt, ermittelt das staatliche Schulamt für seinen Aufsichtsbereich die Anzahl der Lehrkräfte, die aufgrund ihres unterrichtlichen Einsatzes eines Fachkundenachweises bedürfen und übermittelt die Daten der mit der landesweiten Koordination betrauten Stelle.
2.2 Organisation
2.2.1 Zusammenarbeit mit den staatlichen Schulämtern
Das staatliche Schulamt wird frühzeitig über den Termin, den Durchführungsort und die Kurskapazität informiert. Es ist verantwortlich für die Zusammenstellung der Lerngruppe und die Information der Teilnehmenden in bezug auf die Bestimmungen der Nummern 1 und 3.
Kann vom staatlichen Schulamt die Kursorganisation im jeweils gegebenen Zeitrahmen nicht sichergestellt oder kann die Kurskapazität nicht vollständig ausgelastet werden, ist dies unmittelbar nach Bekanntwerden der Hinderungsgründe Herrn Dr. Reinhart mitzuteilen.
2.2.2 Übersendung des Fachkundenachweises
Die Lehrkräfte erhalten einen Fachkundenachweis. Eine Kopie des Fachkundenachweises verbleibt beim staatlichen Schulamt als personalaktenführende Stelle.
2.2.3 Freistellung
Das staatliche Schulamt gewährt den Teilnehmenden die notwendigen dienstlichen Freistellungen. Die betreffenden Schulleitungen stellen die Vertretung sicher.
2.2.4 Auslagenerstattung
Das staatliche Schulamt gewährt den Teilnehmenden Auslagenerstattung nach Maßgabe der für eintägige Fortbildungsreisen geltenden Bestimmungen. Bis auf weiteres ist diesbezüglich Nummer 2 des Rundschreibens 5/97 vom 16. Januar 1997 (Abl. MBJS S. 66) anzuwenden.
3. Pflichten der teilnehmenden Lehrkräfte
Es besteht Anwesenheitspflicht. Der Fachkundenachweis kann nur durch Teilnahme an der Gesamtmaßnahme erworben werden. Die teilnehmenden Lehrkräfte sind darüber hinaus verpflichtet, geeignete Arbeitsbekleidung zu tragen.