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Rundschreiben 1/23 (RS 1/23)
Rundschreiben 1/23 (RS 1/23)
vom 17. Januar 2023
(Abl. MBJS/23, [Nr. 6], S.58)
Fortgeltung von Rundschreiben im Geschäftsbereich Bildung, Jugend und Sport
- Die in Anlage 1 enthaltenen Rundschreiben gelten nach dem 1. Januar 2023 fort, sofern sie nicht durch andere Regelungen oder durch Fristablauf außer Kraft treten.
- Die in Anlage 2 aufgeführten Rundschreiben sind ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr anzuwenden. Sie können als Arbeitsmaterial für die Fortführung der Verwaltungspraxis weiter Arbeitsgrundlage sein, sofern andere Regelungen dem nicht entgegenstehen.
- Dieses Rundschreiben tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Anlagen
- 1Anlage 1_2023-End-RS-1.pdf 150.7 KB
- 2Anlage 2_2023-End-RS-1.pdf 89.7 KB