Suche
Rundschreiben 1/22 (RS 1/22)
Rundschreiben 1/22 (RS 1/22)
vom 7. Januar 2022
(Abl. MBJS/22, [Nr. 7], S.92)
Fortgeltung von Rundschreiben im Geschäftsbereich Bildung, Jugend und Sport
- Die in Anlage 1 enthaltenen Rundschreiben gelten nach dem 1. Januar 2022 fort, sofern sie nicht durch andere Regelungen oder durch Fristablauf außer Kraft treten.
- Die in Anlage 2 aufgeführten Rundschreiben sind ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr anzuwenden. Sie können als Arbeitsmaterial für die Fortführung der Verwaltungspraxis weiter Arbeitsgrundlage sein, sofern andere Regelungen dem nicht entgegenstehen.
- Dieses Rundschreiben tritt rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft.
Anlagen
- 1
- 2