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Rundschreiben 1/19 (RS 1/19)

Rundschreiben 1/19 (RS 1/19)
vom 12. April 2019
(Abl. MBJS/19, [Nr. 14], S.220)

Fortgeltung von Rundschreiben im Geschäftsbereich Bildung, Jugend und Sport

  1. Die in Anlage 1 enthaltenen Rundschreiben gelten nach dem 1. Januar 2019 fort, sofern sie nicht durch andere Regelungen oder durch Fristablauf außer Kraft treten.
  2. Die in Anlage 2 aufgeführten Rundschreiben sind ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anzuwenden. Sie können als Arbeitsmaterial für die Fortführung der Verwaltungspraxis weiter Arbeitsgrundlage sein, sofern andere Regelungen dem nicht entgegenstehen.
  3. Dieses Rundschreiben tritt rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft.

Anlagen