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Rundschreiben 1/17 (RS 1/17)

Rundschreiben 1/17 (RS 1/17)
vom 22. März 2017
(Abl. MBJS/17, [Nr. 11], S.116)

geändert durch Berichtigung vom 11. Juli 2017
(Abl. MBJS/17, [Nr. 19], S.274)

Fortgeltung von Rundschreiben im Geschäftsbereich Bildung, Jugend und Sport

  1. Die in Anlage 1 enthaltenen  Rundschreiben gelten nach dem 1. Januar  2017 fort, sofern sie nicht durch andere Regelungen oder durch Fristablauf außer Kraft treten.
  2. Die in Anlage 2 aufgeführten Rundschreiben sind ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr anzuwenden. Sie können als Arbeitsmaterial für die Fortführung der Verwaltungspraxis weiter Arbeitsgrundlage sein, sofern andere Regelungen dem nicht entgegenstehen.
  3. Dieses Rundschreiben tritt rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft.

Anlagen