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Rundschreiben 1/09 (RS 1/09)

Rundschreiben 1/09 (RS 1/09)
vom 12. Mai 2009
(Abl. MBJS/09, [Nr. 5], S.162)

Außer Kraft getreten
(Abl. MBJS/09, [Nr. 5], S.162)

Fortgeltung von Rundschreiben im Geschäftsbereich Bildung, Jugend und Sport

  1. Die in Anlage 1 enthaltenen Rundschreiben gelten nach dem 1. Januar 2009 fort, sofern sie nicht durch andere Regelungen oder durch Fristablauf außer Kraft treten.
  2. Die in Anlage 2 aufgeführten Rundschreiben sind nicht mehr anzuwenden. Sie können als Arbeitsmaterial für die Fortführung der Verwaltungspraxis weiter Arbeitsgrundlage sein, sofern andere Regelungen dem nicht entgegenstehen.
  3. Dieses Rundschreiben tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.

Anlagen