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Rundschreiben der Abteilung III Nr. 1/01 zur Regelung technisch-rechtlicher Fragen im Brand- und Katastrophenschutz (Rundschreiben III Nr. 1/01)

Rundschreiben der Abteilung III Nr. 1/01 zur Regelung technisch-rechtlicher Fragen im Brand- und Katastrophenschutz (Rundschreiben III Nr. 1/01)
vom 10. Mai 2001

Aufgrund zahlreicher Anfragen zur Regelung technisch-rechtlicher Fragen im Brand- und Katastrophenschutz werden zur einheitlichen Verfahrensweise die in der Anlage 1 - 3 beigefügten Hinweise getroffen.

Ich bitte Sie, die Träger des Brandschutzes von diesen Hinweisen zu informieren.

gez. Knöll

Anlage 1

I. Regelungen zur Konturenmarkierung, Farbgebung und Werbung für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren

  1. Die Zulässigkeit von Konturenmarkierung mittels retroreflektierender Streifen - als lichttechnische Einrichtung - auch an Feuerwehrfahrzeugen wird durch die ECE-Regelung Nr. 104 für Fahrzeuge über eine Gesamtfahrzeuglänge von 6.000 mm geregelt. Der Verlauf der anzubringenden Reflexstreifen am Fahrzeug ist nur in horizontaler und vertikaler Form gestattet. Diese Regelung wird in Kürze in die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) § 53 eingearbeitet und kann dann zur Verbesserung der Wahrnehmbarkeit angewendet werden.
  2. Die in der DIN 14502 Teil 2 - Allgemeine Anforderungen Feuerwehrfahrzeuge - Punkt 4 „Anstrich“ in Tabelle 5 festgelegten Farben sind vom Grundsatz auch künftig weiter zu verwenden. Bei den aus der Produktionsserie stammenden Fahrgestellen bzw. Fahrzeugen, welche als ELW, KdoW oder MTW/KOM im Brandschutzdienst eingesetzt werden sollen und nicht nach Farbe RAL 3000 - Feuerrot - lackiert sind, wird wie folgt verfahren:
    • Bei einer Farbe TAL 3000, die von der Ganzlackierung des Fahrzeuges unwesentlich in ein helleres oder dunkleres Farbspektrum abweicht, kann diese Serienlackierung belassen werden. Mit dieser Regelung soll die kostenintensive Umlackierung des gesamten Fahrzeuges vermieden werden. Zum Zweck der besonderen Heraushebung des Einsatzleitfahrzeuges kann die Karosserie bis zu 50 % in Farbe RAL 9010 - Reinweiß - abgesetzt werden. Gleichfalls ist die Farbabsetzung in RAL 9010 als horizontal verlaufender Streifen gestattet.
    • Weist das Fahrzeug als Serienlackierung RAL 9010 - Reinweiß - oder nahe liegend auf, muss ein Farb- oder Folienauftrag in RAL 3000 anteilig 50% der Fahrzeugaußenhautfläche (Flächenberechnung ohne Dach) nachträglich erfolgen. Als Farbgebung kann auch RAL 3024 - Leuchtrot - oder eine Folienbeklebung in RAL 3026 - Leuchthellrot - vorgenommen werden. Allerdings gelten diese Farben im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung als lichttechnische Einrichtung und bedürfen für jedes Einzelfahrzeug der Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Behörde mit anschließender Eintragung in den Kfz-Brief. Die zuständige Behörde im Land Brandenburg ist das

      Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen
      - Dezernent 23/2
      Lindenallee 51
      15366 Dahlwitz-Hoppegarten.

      Im Zweifelsfall sollte zur Frage der Lackierung die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz (LSTE) konsultiert werden. Die Abstimmung kann beschleunigt werden, wenn der Fahrzeugvertreiber oder Auftraggeber eine Farbkarte zum betreffenden Fahrzeug zur Entscheidung an die LSTE sendet.
  3. Bild-, Text und Korpuswerbung im Sinne von Sponsoring an Fahrzeugen und Ausrüstung des Brand- und Landeskatastrophenschutzes ist nicht zulässig, allenfalls Logos, Namenszüge bzw. Firmenbezeichnungen.

Anlage 2

II. Regelung Farbkennzeichnung von Druckluftflaschen für Atemgeräte

Ausgehend von der europäischen Normung (DIN EN 1089-3. Ausg. 7/97) wurde die deutsche Norm (DIN 3171, Ausg. 2/2000) „Atemgeräte, Druckgasbehälter für Druckluft und verdichteten Sauerstoff“ angepasst und neu herausgegeben.

Die in der DIN 3171 empfehlend dargestellte Farbgebung des Flaschenkörpers und die Kennzeichnung der Flaschenschulter wird für das Land Brandenburg teilweise verbindlich zur Anwendung im Feuerwehr- und Katastrophenschutzbereich festgelegt:

Druckluftflaschen:
- Flaschenschulter: Weiß/Schwarz als Segmentkennzeichnung (4 Segmente: je 2 gleiche gegenüberliegend)
vorzugsweise: Reinweiß RAL9010 Tiefschwarz RAL 9005
- Flaschenkörper: Gelb
vorzugsweise: Zinkgelb RAL 10018
Sauerstoffflaschen (für medizinischen Sauerstoff):
- Flaschenschulter Weiß
vorzugsweise: Reinweiß RAL 910
- Flaschenkörper: Weiß
vorzugsweise: Reinweiß RAL 9010 (abweichend von Empfehlungen der DIN 3171, aber in Anlehnung an Industriegaseverband e. V.) 

Die eingeschlagenen Kennzeichnungen auf der Flasche müssen weiterhin erkennbar sein. Unabhängig von dieser Kennzeichnung sind weiterhin die notwendigen Gefahrgutaufkleber anzubringen.

Auf die nach DIN EN 1089-3 geforderte Kennzeichnung mit zwei zusätzlichen „N“ (im Sinne von neuer Kennzeichnung) auf der Flaschenschulter kann bei nachträglich aufgebrachter neuer Schulterkennzeichnung verzichtet werden. Eine Verwechslungsgefahr mit den bisher üblichen Farbgebungen der Flaschenschulter besteht für diese Flaschen nicht.

Einführung dieser neuen Kennzeichnung:

  1. Neubeschaffungen sind ab sofort gemäß dieser Festlegung vorzunehmen.
  2. Für im Bestand befindliche Flaschen wird eine kurzfristige Umkennzeichnung nicht gefordert (z. B. keine Forderung bei einer fälligen Sachverständigenprüfung).
    Sollten jedoch Neulackierungen erforderlich sein, so ist gemäß dieser Festlegung zu verfahren.
  3. Bis zum 01.07.2006 sind alle Flaschenschultern umzukennzeichnen. Die Farbe des Flaschenkörpers von Druckluftflaschen kann bei einwandfreier Beschaffenheit unverändert bleiben.

Hinweise zur Umkennzeichnung:

Umkennzeichnung bzw. auch Ganzlackierungen sollten im Rahmen der nächsten fälligen Sachverständigenprüfung (Flaschenventil muss herausgeschraubt werden) durchgeführt werden. Durch die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz - Dienstort Borkheide - können diese zusätzlichen Leistungen vermittelt werden. Derzeit sind folgende Kostengrößen bekannt:

- nur Schulterkennzeichnung: um 20,00 DM/Flasche
- Komplettbehandlung mit Sandstrahlen Schulterkennzeichnung: um 40,00 bis 50,00 DM/Flasche.

Anlage 3

III. Lungenautomat; 6-jährige Grundüberholung

Im Merkblatt GUV 20.14 „Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten“ Ausgabe 4/97 wurde für die Instandhaltung und Prüfung der Lungenautomaten eine 6-jährige Grundüberholung neu aufgenommen.

Dieses Merkblatt ist eine allgemein anerkannte Regel der Technik. Im Punkt 1.2 sind Feuerwehren von der Anwendung ausgenommen, „soweit dort eigene Vorschriften bestehen“.

In diesem Sinne wird deshalb für das Land Brandenburg - auch unter Einbeziehung der zur Anwendung angewiesenen Feuerwehr-Dienstvorschriften FwDV 7 „Atemschutz“ - folgende Hinweise gegeben (FwDV 7 beinhaltet keine Forderung zur Grundüberholung):

Lungenautomaten von DIN-gerechten Pressluftatmern sind nur dann einer 6-jährigen Grundüberholung gemäß Herstelleranleitung zu unterziehen, wenn dies in den zugehörigen technischen Unterlagen (Bedienungsanweisungen, Prüf- oder Instandhaltungsfestlegungen, Gerätehandbuch o. ä.) des Herstellers ausdrücklich gefordert ist. Voraussetzung ist, das bei den übrigen Prüf-, Pflege- und Wartungsmaßnahmen keine Mängel festgestellt wurden.

Für die Ausführungen der Grundüberholungen werden Ihnen die Leistungen der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz - Dienstort Borkheide - angeboten.