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Rundschreiben 19/99 (RS 19/99)
Rundschreiben 19/99 (RS 19/99)
vom 1. Juli 1999
(Abl. MBJS/99, [Nr. 11], S.386)
Außer Kraft getreten am 1. August 2006 durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Juli 2006
(Abl. MBJS/06, [Nr. 7], S.363)
Unterrichtsvorgaben “Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent” Schwerpunkt Bürowirtschaft (Nr. des Plans 561814.99) - zur Erprobung - für den Bildungsgang der Berufsfachschule zur Erlangung eines Berufsabschlusses nach Landesrecht im Land Brandenburg
Rechtsgrundlagen:
§ 10 des Brandenburgischen Schulgesetzes
§ 3 Abs. 2 der Berufsfachschulverordnung
1. Für den Unterricht im Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht als “Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent” Schwerpunkt Bürowirtschaft sind die Unterrichtsvorgaben (Nr. des Plans 561814.99) im Rahmen einer Erprobung im Land Brandenburg anzuwenden.
2. Diese Unterrichtsvorgaben sind Grundlage des Unterrichts für die Fächer Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen, Bürowirtschaft (Lernbüro) und Textverarbeitung/Textbearbeitung gemäß der Stundentafel der Berufsfachschulverordnung, Anlage 1.
3. Über die Ausgestaltung der curricularen Vorgaben zu den allgemeinen und fachlichen Zielen, didaktischen Grundsätzen, zur Unterrichtsorganisation, zur fächerübergreifenden Vernetzung von Unterrichtszielen und -inhalten sowie zu Formen der Leistungsbewertung entscheidet die unterrichtende Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte, der Fachkonferenz sowie der Klassen- oder Jahrgangskonferenz.
4. Diese Unterrichtsvorgaben können zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Rahmenplan “Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent” Schwerpunkt Bürowirtschaft abgelöst werden. In die Erarbeitung des Rahmenplans sollen Erfahrungen und Einsichten aus der schulpraktischen Anwendung dieser Unterrichtsvorgaben einfließen.
5. Diese Unterrichtsvorgaben sind allen Lehrkräften sowie den Mitwirkungsgremien der Schule zugänglich zu machen.
6.1 Werden diese Unterrichtsvorgaben durch einen Rahmenplan außer Kraft gesetzt, so sind die außer Kraft gesetzten Unterrichtsvorgaben fünf Jahre aufzubewahren.
6.2 Danach können sie formlos vernichtet werden. Diese Unterrichtsvorgaben treten am 1. August 1999 in Kraft.