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Rundschreiben 19/97 (RS 19/97)

Rundschreiben 19/97 (RS 19/97)
vom 6. Mai 1997
(Abl. MBJS/97, [Nr. 7], S.351)

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2014 durch Rundschreiben vom 11. März 2014
(Abl. MBJS/14, [Nr. 5], S.44)

1. Verordnung über die Ergänzungsstudien und Ergänzungsprüfung für Lehrämter an Schulen
2. Verordnung über das Ergänzungsstudium und die Ergänzungsprüfung in Sonderpädagogik

hier: Besoldungs- und tarifrechtliche Folgen

1. Allgemeines

Mit Wirkung vom 01.04.1996 sind die Ergänzungsprüfungsverordnung - EPV1 und die Sonderpädagogik - Ergänzungsprüfungsordnung - SopEPV2 in Kraft getreten.

Für Lehrkräfte, die bereits vor dem Inkrafttreten der EPV eine Prüfung absolviert haben, sind hinsichtlich der Anerkennung von Prüfungen und Ausstellung der Zeugnisse bereits Informationen an die Schulen gegeben worden.

Sofern bei Anträgen auf Anerkennung einer Erweiterungsprüfung als Ergänzungsprüfung (§ 27 Abs. 3 EPV) die Prüfung durch das Landesprüfungsamt ergibt, daß die Anerkennung zu einer Befähigung für mehrere Lehr- oder Lehrerämter im Sinne der §§ 12, 13 EPV führen kann, wird dies auf dem Anerkennungszeugnis des Landesprüfungsamtes entsprechend vermerkt.

Wer vor Verkündigung der SopEPV durch das Landesprüfungsamt ein Zeugnis über die Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik erhalten hat, wird dem Amt zugeordnet, für das die in der SopEPV geforderten Voraussetzungen jeweils vorliegen, und erhält hierüber vom Landesprüfungsamt ein Zeugnis.

2. Lehrämter und Lehrerämter

Lehrkräfte, die bereits die Befähigung zu einem Lehramt nach § 67 des 1. SRG3 besitzen, können gem. § 68 Abs. 4 des 1. SRG die zusätzliche Befähigung für ein Lehramt für die Primarstufe, für die Sekundarstufe I, für die Sekundarstufe II oder für Sonderpädagogik erwerben. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus Teil 1der EPV bzw. der SopEPV.

Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik können gemäß § 71 Abs. 3 des 1. SRG die Befähigungen für folgende Ämter nach den Vorschriften der EPV bzw. SopEPV erwerben:

2.1 Lehrämter

Für den Erwerb der Befähigung für die Lehrämter für die

Primarstufe
Sekundarstufe I
Sekundarstufe II

gelten die §§ 3 bis 11 EPV.

Für den Erwerb der Befähigung für das Lehramt des Förderschullehrers/der Förderschullehrerin gelten die §§ 1 Abs. 1 sowie 2 bis 11 der SopEPV.

2.2 Lehrerämter nach dem BbgBesG

Das Vorliegen von Befähigungen für Lehrerämter nach §§ 12, 13 EPV bzw. § 1 Abs. 2 SopEPV ist Voraussetzung für das Erreichen folgender Beförderungsämter nach dem Brandenburgischen Besoldungsgesetz:

2.2.1 Für Lehrer
- mit der Befähigung als Lehrer für die unteren Klassen
nach Fußnote 5 zu Besoldungsgruppe A 11 BbgBesG besteht

2.2.1.1 bei Nachweis einer Ergänzungsprüfung für ein Fach der Primarstufe oder der Sekundarstufe I die Möglichkeit der Beförderung in das Amt des

Lehrers
- als Lehrer im allgemeinbildenden Schulunterricht -
in Besoldungsgruppe A 12 BbgBesG;

2.2.1.2 bei Nachweis einer Ergänzungsprüfung für ein berufsfeldübergreifendes Fach oder eine berufliche Fachrichtung die Möglichkeit der Beförderung in das Amt des

Fachlehrers
- . . . im berufstheoretischen Unterricht an Schulen mit berufsbildenden Bildungsgängen -
in Besoldungsgruppe A 12 BbgBesG ;

2.2.1.3 bei Nachweis einer Ergänzungsprüfung für mindestens eine sonderpädagogische Fachrichtung die Möglichkeit der Beförderung in das Amt des

Lehrers
- als Lehrer im Unterricht an Förderschulen -
in Besoldungsgruppe A 12 BbgBesG. Bei Nachweis einer Ergänzungsprüfung für zwei sonderpädagogische Fachrichtungen erhalten diese Lehrkräfte eine Amtszulage nach Anlage 2 zum BbgBesG.

2.2.2 Für Fachlehrer
- . . . im berufsbezogenen Unterricht an Schulen mit berufsbildenden Bildungsgängen -
in Besoldungsgruppe A 10 BbgBesG besteht

2.2.2.1. bei Nachweis einer Ergänzungsprüfung für ein allgemeinbildendes oder berufsfeldübergreifendes Fach, für eine berufliche Fachrichtung die Möglichkeit der Einstufung in das Eingangsamt des

Fachlehrers
- im berufstheoretischen Unterricht an Schulen mit berufsbildenden Bildungsgängen -
in Besoldungsgruppe A 11 BbgBesG

2.2.2.2 sowie für diese Fachlehrer der Beförderung in das Amt des

Fachlehrers
- . . . im berufstheoretischen Unterricht an Schulen mit berufsbildenden Bildungsgängen -
in Besoldungsgruppe A 12 BbgBesG.

2.2.3 Für Fachlehrer
- im Unterricht an Föderschulen . . . -
in Besoldungsgruppe A 10 BbgBesG besteht

2.2.3.1. bei Nachweis einer Ergänzungsprüfung für eine sonderpädagogische Fachrichtung die Möglichkeit der Einstufung in das Eingangsamt des

Fachlehrers
- im Unterricht an Förderschulen -
in Besoldungsgruppe A 11 BbgBesG

2.2.3.2 sowie für diese Fachlehrer der Beförderung in das Amt des

Fachlehrers
- im Unterricht an Förderschulen . . . -
in Besoldungsgruppe A 12 BbgBesG.

3. Allgemeine beamtenrechtliche Voraussetzungen

In das Beamtenverhältnis darf u. a. nur berufen werden, wer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 LBG4 die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber). Die vorgeschriebene oder übliche Vorbildung richtet sich nach den einzelnen Laufbahnvorschriften über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahnverordnung) sowie den Laufbahnvorschriften der §§ 73 bis 85 LBG. Mit der in den genannten Vorschriften vorgeschriebenen Vorbildung besitzt der Bewerber die Möglichkeit, die Befähigung für eine Laufbahn zu erwerben. Die Befähigung für eine Laufbahn erwirbt ein Bewerber grundsätzlich durch erfolgreiches Ableisten des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes. Nach dem Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung besitzt er die Befähigung als Laufbahnbewerber für die jeweilige Laufbahn.

Wer gemäß § 68 Abs. 1 des 1. SRG5 die Befähigung für ein Lehramt erwerben will, muß aufgrund eines am Ausbildungsziel orientierten Studiums die Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt ablegen (§ 3 Abs. 1 LPO6), einen oben beschriebenen Vorbereitungsdienst von 24 Monaten leisten und die Zweite Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt ablegen (§ 5 OVP7). Die Befähigung für ein Lehramt wird gemäß § 68 Abs. 2 des 1. SRG i. V. m. § 5 OVP durch Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben.

Für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR tritt anstelle des erfolgreichen Ablegens der Laufbahnprüfung die Feststellung der Bewährung nach §§ 2 und 3 der Bewährungsanforderungsverordnung8. Bei Feststellung der Bewährung wird auch die jeweilige Laufbahnbefähigung erworben. Gemäß § 6 Abs. 2 der Bewährungsanforderungsverordnung entscheidet die oberste Dienstbehörde bei Beendigung der Probezeit auf der Grundlage der dienstlichen Leistungen und der Leistungsnachweise, ob sich die Befähigung des Beamten für seine Laufbahn durch Bewährung in der Probezeit bestätigt hat. Mit der erfolgreichen Beendigung der Probezeit nach der Bewährungsanforderungsverordnung hat der Beamte seine endgültige Befähigung als Laufbahnbewerber für die jeweilige Laufbahn erworben, da nach dieser Probezeit der Vorbereitung sdienst und die Laufbahnprüfung ersetzt ist.

Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund dieser Regelungen war nur bis zum 31.12.1996 möglich und setzte voraus, daß aufgrund der erworbenen Lehrbefähigung eine Zuordnung in ein Amt der Brandenburgischen Besoldungsordnung erfolgen konnte.

4. Laufbahnrechtliche und besoldungsrechtliche Konsequenzen der Ergänzungsprüfung

4.1 Laufbahnbewerber

Wer bereits gem. § 68 Abs. 1 des 1. SRG die Befähigung für ein Lehramt besitzt, kann durch das Ablegen einer Ergänzungsprüfung gemäß § 71 Abs. 3 des 1. SRG und nach den Regelungen der EPV bzw. SopEPV die Befähigung für ein weiteres Lehramt gemäß § 68 Abs. 4 des 1. SRG erwerben. Die Ableistung eines erneuten Vorbereitungsdienstes ist nicht mehr erforderlich.

Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn bestimmt sich gem. § 75 Abs. 2 LBG nach dem Eingangsamt. Es stehen folgende Eingangsämter zur Verfügung:

Lehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwendung -
- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung -
in Besoldungsgruppe A 12 BBesG,

Studienrat
- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung - in Besoldungsgruppe A 13 BBesG.

Förderschullehrer
in Besoldungsgruppe A 13 BbgBesG.

Unmittelbare besoldungsrechtliche Folgen ergeben sich bei dem Erwerb folgender Befähigungen:

4.1.1 Lehramt für die Sekundarstufe II

Dieser Laufbahnwechsel gem § 78 Abs.1 LBG bedarf einer Ernennung gem. § 7 Abs 1 Nr. 5 LBG.

Ein rückwirkender Laufbahnwechsel ist somit ausgeschlossen.

Voraussetzung für die besoldungsrechtliche Einstufung ist die entsprechende Verwendung auf Dauer sowie das Vorhandensein einer entsprechenden Planstelle.

Da in derartigen Fällen das Ernennungsrecht vom MBJS wahrgenommen werden muß, bitte ich mir nach Prüfung der Voraussetzungen den vorbereiteten Ernennungsvorgang und die Personalakte nach Maßgabe meines Rundschreibens 54/95 herzureichen.

4.1.2 Lehramt des Förderschullehrers/der Förderschullehrerin

Dieser Laufbahnwechsel bedarf einer Ernennung, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 LBG vorliegen; das heißt, die Ernennung ist nur bei Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder bei Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe erforderlich.

In allen übrigen Fällen erfolgt die Übertragung des neuen Amtes ohne eine Ernennung.

Voraussetzung für die besoldungsrechtliche Einstufung ist die entsprechende Verwendung auf Dauer sowie das Vorhandensein einer entsprechenden Planstelle.

4.2 Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR

4.2.1 Übernahme in das Beamtenverhältnis ab 01.01.1997

4.2.1.1 Ergänzungsprüfung für ein Lehramt

Lehrkräfte, die eine gem. § 71 Abs. 1 des 1. SRG weiter geltende Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben haben, können durch das Ablegen einer Ergänzungsprüfung nach den Regelungen der EPV die Befähigung für ein Lehramt gem. § 71 Abs. 3 des 1. SRG erwerben.

Mit dem erfolgreichen Ablegen der Ergänzungsprüfung erwirbt dieser Personenkreis die Voraussetzungen eines Laufbahnbewerbers gem. § 81 LBG.

Der Ersatz der Laufbahnbefähigung gem. § 153 LBG (Ersatz der Laufbahnbefähigung durch Bewährung auf dem Dienstposten nach der Bewährungsanforderungsverordnung) ist damit nicht erforderlich. Dementsprechend können auch Übernahmen in das Beamtenverhältnis auf Probe nach dem 31.12.1996 durchgeführt werden.

Für diesen Personenkreis stehen die entsprechenden Eingangsämter der Bundesbesoldungsordnung sowie das Amt des Förderschullehrers nach der Brandenburgischen Besoldungsordnung zur Verfügung (vgl. 4.1).

Lehrkräften, die bisher nicht in das Beamtenverhältnis übernommen werden konnten, weil auf der Grundlage ihrer nach dem Recht der DDR erworbenen Lehrbefähigung keine Einstufung in ein Amt der Brandenburgischen Besoldungsordnung möglich war (z. B. Erzieher mit zwei Lehrbefähigungen), stehen nunmehr die Ämter der Bundesbesoldungsordnung bzw das Amt des Förderschullehrers nach der Brandenburgischen Besoldungsordnung zu Verfügung, wenn durch die Ergänzungsprüfung die Befähigung für eines der besoldungsrechtlich ausgebrachten Lehrämter erworben wurde.

Voraussetzung für die besoldungsrechtliche Einstufung der oben aufgeführten Lehrkräfte ist die jeweils entsprechende Verwendung sowie das Vorhandensein einer entsprechenden Planstelle.

Im übrigen müssen alle für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe erforderlichen sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

Bei Ernennungen in der Laufbahn des Studienrates verweise ich auf meine Ausführungen zu Nr. 4.1.1

4.2.1.2 Ergänzungsprüfung für ein Lehreramt

Lehrkräfte, die eine gem. § 71 Abs. 1 des 1.SRG weiter geltende Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben haben, können durch eine Ergänzungsprüfung für ein Fach oder eine Fachrichtung nach § 12 oder § 13 EPV bzw. § 1 Abs. 2 SopEPV die Voraussetzung für die Zuordnung zu den dort bezeichneten Ämtern erfüllen. Auch diese Lehrkräfte erwerben die Voraussetzungen eines Laufbahnbewerbers gem. § 81 LBG. Aufgrund der erworbenen Befähigung für ein Lehreramt sind jedoch lediglich die Voraussetzungen für das in dieser Laufbahn vorgesehene Beförderungsamt erfüllt.

Ich mache in diesem Zusammenhang nochmals darauf aufmerksam, daß die Ernennung im jeweiligen Eingangsamt der Laufbahn erfolgen muß. Die Eingangsämter sind in den jeweiligen Besoldungsordnungen gekennzeichnet und unter Nr. 2.2.1, 2.2.2 sowie 2.2.3 dieses Rundschreibens nochmals aufgeführt. Die Beförderung kann - auch wenn bereits die Befähigung für die im Beförderungsamt vorgesehene Ergänzungsprüfung nachgewiesen wird - nur nach Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfolgen.

Eine Ausnahme hiervon besteht nur für Fachlehrer in Besoldungsgruppe A 10 BbgBesG nach Fußnote 3. Dieser Personenkreis wird bei Nachweis der entsprechenden Ergänzungsprüfung in das Eingangsamt des Fachlehrers in Besoldungsgruppe A 11 BbgBesG nach Fußnote 2 eingestuft.

4.2.2 Übernahme in das Beamtenverhältnis bis zum 31.12.1996

Für alle Lehrkräfte, die über eine Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR verfügen und bis zum 31.12.1996 in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wurden, gelten die besonderen Regelungen der Bewährungsanforderungsverordnung in Verbindung mit § 153 LBG sowie Artikel 10 des Reformgesetzes9 und des Grundsatzbeschlusses Nr. 20 des Landespersonalausschusses Brandenburg vom 11.Dezember 1996.

4.2.2.1 Ergänzungsprüfung für ein Lehramt

Mit dem Erwerb der Ergänzungsprüfung für ein Lehramt nach der EPV bzw. SopEPV besteht künftig die Möglichkeit, auch diese Lehrkräfte einem Laufbahnbewerber aufgrund der Ergänzungsprüfung gleichzustellen. Gegebenenfalls stehen dann auch die entsprechenden Ämter der Bundesbesoldungsordnung zur Verfügung. Voraussetzung für den Laufbahnwechsel ist neben dem Nachweis der Ergänzungsprüfung die entsprechende Verwendung sowie das Vorhandensein einer Planstelle (vgl. 4.1).

Mit dem Laufbahnwechsel greifen die besonderen Regelungen der Bewährungsanforderungsverordnung nicht mehr.

Es gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften sowie - nach deren Inkrafttreten - die Regelungen der Schullaufbahnverordnung. Die Probezeit beträgt bis zum Inkrafttreten der Schullaufbahnverordnung gemäß § 85 LBG mindestens drei Jahre.

Die bisher im Beamtenverhältnis nach den Regelungen der Bewährungsanforderungsverordnung verbrachte Probezeit wird auf diese Probezeit angerechnet. Es sind jedoch mindestens sechs Monate Probezeit in der neuen Laufbahn zu leisten.

Lehrkräfte, die bereits erfolgreich eine Probezeit absolviert haben und bereits angestellt wurden, brauchen in der neuen Laufbahn keine neue Probezeit mehr zu leisten; ihnen kann jedoch ein Amt in der neuen Laufbahn erst nach einer sechsmonatigen unterrichtspraktischen Einführung in der neuen Laufbahn verliehen werden.

Ein rückwirkender Laufbahnwechsel ist nicht möglich, auch wenn das Zeugnis der Ergänzungsprüfung die Befähigung für das neue Lehramt bereits für einen zurückliegenden Zeitraum feststellt.

4.2.2.1.1 Lehrkräfte, die als

Lehrer
- mit der Befähigung als Lehrer für die unteren Klassen -
in Besoldungsgruppe A 11 BbgBesG in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wurden und die Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe bzw. die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I nachweisen und entsprechend verwendet werden, können nunmehr in ein Amt des

Lehrers
- mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwendung -
- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung -
in Besoldungsgruppe A 12 BBesG besoldungsrechtlich eingestuft werden.

Mit dieser Einstufung ist ein Laufbahnwechsel gemäß § 78 Abs. 1 LBG verbunden.

Da sich in der Amtsbezeichnung keine Änderungen ergeben, ist keine Ernennung erforderlich. Diese Lehrkräfte erhalten ein Einweisungsschreiben, in dem ihnen das neue Amt übertragen wird und sie in die Stelle eingewiesen werden.

4.2.2.1.2 Lehrkräfte, die als

Lehrer
- als Lehrer im allgemeinbildenden Schulunterricht ... -
in Besoldungsgruppe A 12 bzw. A 13 BbgBesG eingestuft sind und die den Nachweis der Ergänzungsprüfung für die Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II vorlegen, können in das Amt des

Studienrates
- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung -
in Besoldungsgruppe A 13 BBesG eingestuft werden.

Zu den sich hieraus ergebenen Konsequenzen verweise ich auf Nr. 4.1.

4.2.2.1.3 Für Lehrkräfte, die als

Lehrer
- als Lehrer im allgemeinbildenden Schulunterricht ... -
in Besoldungsgruppe A 12 bzw. A 13 BbgBesG besoldungsrechtlich eingestuft sind und die die Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe oder für die Sekundarstufe I erworben haben, ergibt sich in der Höhe der Besoldung keine Änderung. Dieser Personenkreis wird nunmehr nur in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung eingestuft und künftig als Laufbahnbewerber mit allen sonstigen laufbahn- und beamtenrechtlichen Konsequenzen geführt.

4.2.2.1.4 Lehrkräfte nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 SopEPV, die mit der Ergänzungsprüfung die Befähigung für das Lehramt des Förderschullehrers/der Förderschullehrerin erworben haben, können in das Amt des Förderschullehrers in Besoldungsgruppe A 13 BbgBesG eingestuft werden.

Auf die vor Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn vorgeschriebene unterrichtspraktische Einführung von sechs Monaten (vgl. 4.2.2.1) können Unterrichtstätigkeiten an Förderschulen, die vor Erwerb des neuen Lehramtes ausgeübt wurden, angerechnet werden.

Lehrkräfte nach Fußnote 4 a) 2. Absatz zu Besoldungsgruppe A 12 BbgBesG erfüllen bis zur Übertragung des Amtes eines Förderschullehrers die Voraussetzungen für die Zahlung einer Amtszulage nach Fußnote 4c) zu Besoldungsgruppe A 12 BbgBesG, da mit dem Erwerb der Befähigung für das Amt des Förderschullehrers/der Förderschullehrerin die Lehrbefähigung für eine zweite sonderpädagogische Fachrichtung erworben wird. Der Anspruch auf die Zulagenzahlung beginnt mit dem Tage des Erwerbs der Befähigung der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung, frühestens jedoch rückwirkend ab 01.04.1996.

4.2.2.2 Ergänzungsprüfung für ein Lehreramt

Mit der Ergänzungsprüfung für ein Lehreramt nach §§ 12, 13 EPV bzw. § 2 SopEPV erfüllt die Lehrkraft die Voraussetzungen für die Verleihung eines an das Bestehen der Ergänzungsprüfung gebundenen Amtes. Es besteht auch hier die Möglichkeit, diese Lehrkräfte künftig einem Laufbahnbewerber aufgrund der Ergänzungsprüfung gleichzustellen. Mit dieser Gleichstellung finden auch für diese Lehrkräfte die besonderen Vorschriften der Bewährungsanforderungsverordnung keine Anwendung mehr.

Im übrigen gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften und - nach deren Inkrafttreten - die Regelungen der Schullaufbahnverordnung.

Auch hier mache ich nochmals darauf aufmerksam, daß zwar mit dem Nachweis der Befähigung für ein Lehreramt die Voraussetzungen für die Einstufung in das vorgesehene Beförderungsamt erfüllt sind. Die Beförderung ist jedoch erst nach Erfüllung der sonstigen laufbahn- und beamtenrechtlichen Voraussetzungen möglich.

Es verbleibt - mit Ausnahme der Fachlehrer gemäß Fußnote 3 zu Besoldungsgruppe A 10, die durch den Erwerb der Ergänzungsprüfung die Voraussetzungen für die Einstufung in das Amt als Fachlehrer nach Besoldungsgruppe A 11, Fußnote 2 BbgBesG erfüllen - bei der bisherigen besoldungsrechtlichen Einstufung. Ich verweise hierzu auf meine Ausführungen zu Nr. 4.2.1.2.

4.2.2.3 Lehrkräfte nach Fußnote 4a) Absatz 1 sowie Fußnote 4b) zu Besoldungsgruppe A 12 BbgBesG, die gem. § 1 Abs. 3 SopEPV durch eine Ergänzungsprüfung den Nachweis für eine zweite sonderpädagogische erbringen, erfüllen die Voraussetzungen für die Zahlung einer Zulage nach Fußnote 4 Buchstaben c) und d) zu Besoldungsgruppe A 12 BbgBesG.Der Anspruch auf die Zulagenzahlung beginnt mit dem Tage des Erwerbs der Befähigung der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung, frühestens jedoch rückwirkend ab 01.04.1996.

Das Amt des Förderschullehrers steht nur in Wege der Beförderung gemäß Fn. 2 zu Besoldungsgruppe A 13 BbgBesG zur Verfügung.

4.3 Sonstige Lehrkräfte

Gemäß § 27 Abs. 2 EPV kann Diplomlehrern mit zwei Fächern, denen aufgrund einer wissenschaftlichen Leistung, in der Regel einer Dissertation, vom Landesprüfungsamt eine Gleichstellung mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II erteilt worden ist, die Befähigung für das stufenübergreifende Lehramt für die Sekundarstufe II/Sekundarstufe I zuerkannt werden. Sofern bei betroffenen Lehrkräften das Landesprüfungsamt eine entsprechende Befähigung für ein Lehramt für die Sekundarstufe II/Sekundarstufe I zuerkannt hat, gelten auch diese Lehrkräfte mit der Zuerkennung als Laufbahnbewerber für die Laufbahn des Lehrers (Sekundarstufe I) oder des Studienrates (Sekundarstufe II). Der Laufbahnwechsel bzw. die besoldungsrechtliche Einstufung muß dann entsprechend meinen o. g. Regelungen zu den Nummern 4.2 und 4.3 erfolgen.

Auch hier muß das jeweilige staatliche Schulamt bei Vorlage einer entsprechenden Befähigungsanerkennung prüfen, ob sich ein Laufbahnwechsel ergibt.

5. Angestellte

5.1 Tarifliche Umsetzung für angestellte Lehrkräfte

Gemäß § 2 Nr. 3 Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O sind Lehrkräfte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welche der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.

Die Eingruppierung in die den unter 2.2 und 4.1 genannten Besoldungsgruppen entsprechenden Vergütungsgruppen erfolgt daher grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen wie für die entsprechenden Beamten.

Angestellte Lehrkräfte, die durch eine Ergänzungsprüfung die Befähigung für ein Lehramt erlangt haben und dauerhaft in der entsprechenden Schulstufe verwendet werden, sind unmittelbar in die entsprechende Vergütungsgruppe einzugruppieren.

Der Erwerb der Befähigung für das jeweilige Lehramt begründet bei entsprechender Verwendung unmittelbar einen tarifrechtlichen Anspruch auf entsprechende Vergütung. Da es sich um keine beamtenrechtliche Beförderung handelt, kommt es auch nicht auf das Vorliegen einer Stelle an. Weitere laufbahnrechtliche Voraussetzungen sind durch den tarifvertraglichen Verweis nicht gedeckt, weil es sich um laufbahnrechtliche Besonderheiten des Beamtenrechts handelt, für deren Übertragung es im Tarifvertrag keine Rechtsgrundlage gibt und die daher nicht übertragbar sind.

Im übrigen weise ich auf folgendes hin:

Bei der arbeitsvertraglichen Umsetzung der tariflichen Ansprüche angestellter Lehrkräfte gilt zwar der Grundsatz der Verwaltungsvorschriften zu § 48 LHO, wonach tarifrechtliche Ansprüche von Arbeitnehmern auf Höhergruppierung oder Höherstufung unberührt von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln bleiben. Andererseits sind Abweichungen von den Stellenübersichten nur im Falle eines unabweisbaren Bedürfnisses zulässig. Ich bitte deshalb zu beachten,daß auch bei Eingruppierungen von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis entsprechend den in Ziffer 2.2 genannten Lehrerämtern des BbgBesG zum frühestmöglichen Zeitpunkt sichergestellt wird, daß für Angestellte entsprechend bewertete Stellen für angestellte Lehrkräfte oder Planstellen zur Verfügung stehen.

5.2 Fälligkeit von Ansprüchen auf Gehalt oder Anerkennung einer Ergänzungsprüfung und rückwirkende Befriedigung der Ansprüche 

Gemäß § 70 BAT-O verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

Die Fälligkeit setzt zunächst einen Anspruch voraus, der erst mit dem endgültigen Bestehen bzw. der Anerkennung der Ergänzungsprüfung entsteht, über das das Landesprüfungsamt ein Zeugnis ausstellt. Zuvor ausgehändigte, unter dem Vorbehalt der endgültigen Anerkennung der auf der Grundlage der Ergänzungsprüfungsordnung erworbenen Lehramts- bzw. Lehreramtsbefähigung vorläufige Bescheinigungen über bestandene Prüfungen oder Prüfungsteile sind für die Entstehung des Anspruchs auf Höhergruppierung irrelevant.

Aufgrund des Inkrafttretens der EPV und der SopEPV rückwirkend zum 1. April 1996 ergeben sich frühestens ab 1. April 1996 Auswirkungen auf die Eingruppierung.

Ansprüche, die sich auf eine rückwirkende Regelung stützen, werden mit dem Tag der Veröffentlichung dieser Prüfungsverordnungen fällig. Demzufolge werden Ansprüche auf Gehalt frühestens mit Beginn des Tages, an dem die Ergänzungsprüfungsverordnungen im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport veröffentlicht wird, fällig; die Ausschlußfrist nach § 70 BAT-O beginnt demzufolge am Tage der Veröffentlichung zu laufen.

Geltendmachungen, die vor Veröffentlichung der Ergänzungsprüfungsverordnung erfolgten, sind unwirksam.

Lehrkräfte, die bereits vor Inkrafttreten der maßgebenden Verordnung Prüfungen abgelegt haben, können bereits durch die Vorlage der vorläufigen Bescheinigung über die bestandenen Prüfungen den Anspruch geltend machen, wenn in der Folge das Zeugnis über die bestandene Ergänzungsprüfung beigebracht wird. Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn der Erwerb der Befähigung eines neuen Lehramts bzw. Lehreramtes durch das Landesprüfungsamt von weiteren Bedingungen/Auflagen abhängig gemacht wird. In diesem Fall muß der Anspruch (erneut) mit dem endgültigen Bestehen der Ergänzungsprüfung geltend gemacht werden und kann auch frühestens erst ab diesem Zeitpunkt erfüllt werden. Das Gleiche gilt für sämtliche Ansprüche, die aufgrund von Prüfungen, die nach dem 1. April 1996 abgelegt werden, geltend gemacht werden.

Lehrkräfte, die ihre Prüfungen vor Inkrafttreten der entsprechenden Verordnungen abgelegt haben und von dem Landesprüfungsamt ein Zeugnis über die erfolgreich bestandene Ergänzungsprüfung beibringen, welche rückwirkend zum 1. April 1996 anerkannt worden ist, erhalten rückwirkend zum 01.04.1996 die höhere Vergütung, wenn der Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Ergänzungsprüfungs(ver)ordnungen geltend gemacht wird. Ansprüche, die danach geltend gemacht werden, können nur für die zurückliegenden sechs Monate ab Geltendmachung erfüllt werden.

6. Verfahrenshinweise

Alle Lehrkräfte sind bereits vom Landesprüfungsamt für Erste und Zweite Staatsprüfung des Landes Brandenburg aufgefordert worden, die Anerkennung von Prüfungen und die Ausstellung der Zeugnisse zu beantragen.

Bei Vorlage der Zeugnisse haben die staatlichen Schulämter für alle Lehrkräfte, die bereits in einem Beamtenverhältnis auf Probe übernommen sind, zu prüfen, ob sich hieraus besoldungs- bzw. laufbahnrechtliche Änderungen ergeben.

Die Überprüfung hat umgehend nach Vorlage der Zeugnisse zu erfolgen, da, wie oben dargelegt, ein Laufbahnwechsel nur für die Zukunft möglich ist.

Jede betroffene Lehrkraft muß über den erfolgten Laufbahnwechsel schriftlich informiert werden.

Sollte es erforderlich sein, werde ich zu einem späteren Zeitpunkt ggf. Vordruckentwürfe zur Verfügung stellen.

Bei besoldungsrechtlich unmittelbar relevanten Laufbahnwechseln bzw. bei Ernennungen sind die bereits im Arbeitsmaterial Beamtenrecht vorhandenen Vordrucke (Einweisungsschreiben) - ggf. mit den erforderlichen Änderungen - zu verwenden.

Ich bitte dafür Sorge zu tragen, daß alle Beschäftigten Kenntnis von diesem Rundschreiben erhalten.

Darüber hinaus ist sicherzustellen, daß alle Beamten und Beamtinnen, die eine Ergänzungsprüfung abgelegt haben oder sich noch in der Ergänzungsausbildung befinden,von Amts wegen informiert werden, damit sie rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen einreichen können.


1 Verordnung über die Ergänzungsstudien und Ergänzungsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Ergänzungsprüfungsverordnung - EPV) vom 25. Juli 1996 (GVBl. II, S. 605)

2 Verordnung über das Ergänzungsstudium und die Ergänzungsprüfung in Sonderpädagogik (Sonderpädagogik - Ergänzungsprüfungsordnung - So­pEPV) vom 22. Januar 1997 (GVBl. II, S. 80)

3 Erstes Schulreformgesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1992, zuletzt geändert durch § 149Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) vom 12.04.1996 (GVBl. I S. 102)

4 Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG) vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I/92, S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14.12.1996 (GVBl. I, Seite 273)

5 Erstes Schulreformgesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1992, zuletzt geändert durch § 149 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) vom 12.04.1996 (GVBl. S. 102)

6 Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 14. Juni 1994 (GVBl. II, S. 536)

7 Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung für den Vorbereitungsdienst - OVP) vom 17. Mai1994 (GVBl. II, S. 342)

8 Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet in ein Beamtenverhältnis (Bewährungsanforderungsverordnung) vom 20. August 1991 (GVBl./91, Seite 378)

9 Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 28.02.1997 (BGBl. I S. 322)