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Rundschreiben 18/18 (RS 18/18)
Rundschreiben 18/18 (RS 18/18)
vom 28. November 2018
(Abl. MBJS/18, [Nr. 31], S.419)
Außer Kraft getreten am 31. Juli 2021
(Abl. MBJS/18, [Nr. 31], S.419)
Festlegungen für die Fachhochschulreifeprüfung und die Abschlussprüfungen in der Fachschule und Berufsfachschule in den Schuljahren 2019/2020 und 2020/2021
1. Fachhochschulreifeprüfung
Zur Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Fachhochschulreifeprüfung in den Bildungsgängen der Fachoberschule, im doppelqualifizierenden Bildungsgang sowie im Zusatzangebot im Rahmen einer Berufsausbildung nach BBiG oder HwO oder nach Landesrecht wird gemäß § 24 Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung (FOSFHRV) folgender Zeitrahmen festgelegt und veröffentlicht:
1.1 Verbindliche Vorgaben für Inhalte, Themen, Aufgabenformate, Bewertungsgesichtspunkte und Hilfsmittel (Prüfungsschwerpunkte)
1.1.1 Für die Fächer der Fachhochschulreifeprüfung gelten pro Fach die gemäß der VV-Rahmenlehrplan und curricularen Materialien vom 5. September 2012 (Abl. MBJS, S. 406), in der jeweils geltenden Fassung, gültigen Rahmenlehrpläne und curricularen Materialien.
1.1.2 Gemäß § 38 Absatz 10 FOSFHRV werden für die schriftlichen Prüfungen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik durch das für Schule zuständige Ministerium zentrale Aufgaben verbindlich festgelegt.
Zur Vorbereitung auf diese zentralen schriftlichen Prüfungen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik sind die verbindlichen Prüfungsschwerpunkte des für Schule zuständigen Ministeriums zu beachten.
Diese Prüfungsschwerpunkte stehen auf dem Brandenburgischen Bildungsserver zur Verfügung und sind unter https://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/unterricht/pruefungen/pruefungen-fos-bb/ abrufbar.
1.1.3 Die schriftliche Prüfung in den fachrichtungsbezogenen Fächern in den Bildungsgängen der Fachoberschule erfolgt dezentral.
1.2 Verfahren und Zeitrahmen
Für die Fachhochschulreifeprüfung im Schuljahr 2019/2020 gelten die in der Anlage 1 und für das Schuljahr 2020/2021 die in der Anlage 2 festgelegten verbindlichen Termine und Fristen.
Regelungen und Hinweise zur Bereitstellung der Prüfungsunterlagen für die zentralen schriftlichen Fachhochschulreifeprüfungen werden durch das für Schule zuständige Ministerium den teilnehmenden Schulen schriftlich zur Verfügung gestellt.
Falls die zentral festgelegten Nachschreibetermine von Schülerinnen und Schülern aus nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht wahrgenommen werden können, legt die oder der Prüfungsvorsitzende einen späteren individuellen Nachschreibetermin fest und beauftragt eine Lehrkraft mit der Erstellung eines Aufgabenvorschlags. Die Aufgabenvorschläge werden in diesem Fall gemäß § 38 FOSFHRV erarbeitet und genehmigt (ausgenommen § 38 Absatz 3).
2. Abschlussprüfungen in der Fachschule und Berufsfachschule
Für die Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfung in den Bildungsgängen für Sozialwesen in der Fachschule und den Bildungsgängen der Fachschule Technik und Wirtschaft sowie den Bildungsgang der Berufsfachschule Soziales und den Bildungsgang der Berufsfachschule zur Erlangung eines Berufsabschlusses nach Landesrecht wird ein Zeitrahmen festgelegt und veröffentlicht (§ 20 Absatz 1 Fachschulverordnung Sozialwesen, § 20 Absatz 1 Fachschulverordnung Technik und Wirtschaft, § 20 Absatz 1 Berufsfachschulverordnung Soziales, § 23 Absatz 4 Berufsfachschulverordnung - BFSV).
Für die Abschlussprüfung in den Bildungsgängen der Fachschulen Sozialwesen, Technik und Wirtschaft, der Berufsfachschule Soziales und der Berufsfachschule zur Erlangung eines Berufsabschlusses nach Landesrecht gelten für das Schuljahr 2019/2020 die in der Anlage 3, für das Schuljahr 2020/2021 die in der Anlage 4 beigefügten Termine und Fristen.
Informationen zu den zentralen Prüfungen in der Fachschule Sozialpädagogik stehen auf dem Brandenburgischen Bildungsserver zur Verfügung unter https://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/unterricht/pruefungen/zentrale-abschlussprefung-der-fachschule-fuer-sozialpaedagogik-im-land-brandenburg/ .
3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt am 1. Februar 2019 in Kraft und am 31. Juli 2021 außer Kraft.
Anlagen
- 1
- 2
- 3
- 4