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Rundschreiben 18/03 (RS 18/03)
Rundschreiben 18/03 (RS 18/03)
vom 26. August 2003
(Abl. MBJS/03, [Nr. 9], S.289)
Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Rundschreiben vom 9. Oktober 2008
(Abl. MBJS/08, [Nr. 9], S.404)
Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen weiterer Träger und Regelungen über die Teilnahme
1. Allgemeines
In die Programme der staatlichen Lehrkräftefortbildung können Angebote und Veranstaltungen weiterer Träger ganz oder teilweise einbezogen werden, sofern sie die Schwerpunkte der staatlichen Fortbildung unterstützen. Weitere Träger sind z. B. öffentliche Träger, kirchliche Einrichtungen, Verbände, Stiftungen, staatliche Fortbildungsangebote anderer Länder, freie Bildungsträger, zuständige Stellen nach Berufsbildungsgesetz/Handwerksordnung sowie weiterer Wirtschaftsverbände. Dabei wird zwischen Ergänzungs- und Ersatzangeboten unterschieden.
Ergänzungsangebote sind Veranstaltungen weiterer Träger, die eine inhaltliche Ergänzung zur staatlichen Lehrkräftefortbildung darstellen.
Ersatzangebote sind Veranstaltungen weiterer Träger, die auf Grund ihrer spezifischen Thematik für eine bestimmte Adressatengruppe z. B. im berufsbildenden Bereich oder in sonderpädagogischen Fachrichtungen zutreffen und vom LISUM Brandenburg nicht leistbar sind.
Lehrkräfte können außerhalb der staatlichen Lehrkräftefortbildung im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums an Veranstaltungen weiterer Träger teilnehmen, sofern diese von dem staatlichen Schulamt oder dem für Schule zuständigen Ministerium als im Interesse der Lehrerfortbildung liegend anerkannt sind.
Die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung als Ergänzungs- oder Ersatzangebot ist vom weiteren Träger in der Regel zwölf Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim staatlichen Schulamt oder dem für Schule zuständigen Ministerium zu beantragen.
Den Teilnehmenden einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung eines weiteren Trägers ist nach der Veranstaltung eine Teilnahmebestätigung auszuhändigen.
Als Voraussetzung für die Anerkennung von Veranstaltungen weiterer Träger müssen die in Nummer 3 genannten Kriterien erfüllt sein.
Um Lehrkräften eine Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, kann gemäß Nummer 4 Sonderurlaub oder Dienstbefreiung gewährt werden.
2. Zuständigkeiten für die Anerkennung von Veranstaltungen
Die Zuständigkeit der staatlichen Schulämter oder des für Schule zuständigen Ministeriums für die Anerkennung ergibt sich aus dem Einzugsbereich der Teilnehmenden und dem Ort der Veranstaltung.
Es lassen sich Veranstaltungsangebote unterscheiden, die
- bundesweit bzw. im Ausland,
- landesweit,
- überregional bzw. schulamtsübergreifend (zwei bis fünf Schulämter),
- regional
stattfinden.
Das für Schule zuständige Ministerium überprüft die Veranstaltungsangebote der Kategorien a) und b), das staatliche Schulamt die Kategorien c) und d).
Anerkannte Veranstaltungen der Kategorien a) und b) werden dem Träger der Veranstaltung und den staatlichen Schulämtern durch das für Schule zuständige Ministerium mitgeteilt.
Anerkannte Veranstaltungen der Kategorien c) und d) werden dem Träger der Veranstaltung durch das staatliche Schulamt mitgeteilt.
Veranstaltungen, die in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden, können durch die Schulleitung anerkannt werden.
Eine Anerkennung von Studien- und Bildungsreisen ist wegen des in der Regel überwiegend allgemein touristischen Charakters grundsätzlich nicht möglich.
3. Kriterien für die Anerkennung der Veranstaltungen
3.1 Die Entscheidung über die Anerkennung von Veranstaltungen als Ersatz- oder Ergänzungsangebot orientiert sich an den Kriterien, die den Schul- und Unterrichtsbezug der jeweiligen Veranstaltung für einen bestimmten Teilnehmerkreis sowie die pädagogisch-didaktische Gestaltung betreffen. In die Entscheidung über die Anerkennung einer Veranstaltung ist die fachliche und die organisatorische Kompetenz des Trägers in Hinblick auf die Gestaltung der Veranstaltung einzubeziehen.
Um eine Produktwerbung einzelner Anbieter auszuschließen, sollen die Fortbildungsveranstaltungen von Unternehmen in der Trägerschaft der einzelnen Fachverbände der Wirtschaft angeboten werden.
3.2 Als Prüfkriterien für die Entscheidung gelten:
- Absichten und Ziele der Veranstaltungsangebote,
- Sachverhalte, Problemlagen, Fragestellungen,
- Relevanz der Inhalte für Schule und Unterricht in Bezug auf die Aufgaben und Funktionen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
- Übereinstimmung mit den Rahmenlehrplänen und den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes Brandenburg,
- Organisatorischer Ablauf einschließlich zeitlicher Strukturierung des Fortbildungsangebotes und
- Durchführung der Veranstaltung mit möglichst geringem Unterrichtsausfall.
3.3 Für die Bearbeitung der Anträge werden folgende Unterlagen und/Angaben benötigt:
- Beginn/Dauer (Uhrzeit/Datum) der Veranstaltung,
- Ort der Veranstaltung,
- Thema,
- nähere Bezeichnung der Zielgruppe,
- Tagungsprogramm bzw. Tagungsablauf und
- ausführliche Erläuterung des Vorhabens
4. Genehmigung von Dienstbefreiung/Sonderurlaub für die Teilnahme an Veranstaltungen weiterer Träger
Für die Teilnahme an Veranstaltungen weiterer Träger, die als Ergänzungsangebot anerkannt sind, kann auf Antrag der Lehrkraft gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 der Sonderurlaubsverordnung der erforderliche Sonderurlaub gewährt werden, sofern dienstliche Gründe dem nicht entgegen stehen.
Die Entscheidung über die Teilnahme von Lehrkräften an der Veranstaltung treffen die staatlichen Schulämter bzw. die Schulleiter.
Das staatliche Schulamt kann Sonderurlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewähren.
Die Schulleitung kann drei Arbeitstage Sonderurlaub im Urlaubsjahr gewähren. In besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen dürfen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr gewährt werden.
Für die Teilnahme an Veranstaltungen weiterer Träger, die als Ersatzangebot für die staatliche Lehrkräftefortbildung anerkannt sind, kann gemäß den hierzu ergangenen Regelungen (RS 30/02 vom 13. November 2002) Freistellung vom Unterricht gewährt werden.
5. Auslagenerstattung
Teilnehmende an anerkannten Veranstaltungen (Ergänzungsangebot) erhalten grundsätzlich keine Kostenerstattung.
Teilnehmende an anerkannten Veranstaltungen (Ersatzangebot) erhalten eine Erstattung der Auslagen gemäß den jeweils geltenden Regelungen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
6. Antrag auf Teilnahme an einer anerkannten Veranstaltung weiterer Träger
Der Antrag erfolgt auf dem Dienstweg beim zuständigen Schulleiter/in bzw. bei dem zuständigen Schulamt. Nach der entsprechenden Genehmigung zur Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung kann sich die Lehrkraft beim Träger der Veranstaltung verbindlich anmelden.
7. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft und am 31. Juli 2005 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben 18/02 mit Ablauf des 31. Juli 2003 außer Kraft.