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Rundschreiben 17/98 (RS 17/98)

Rundschreiben 17/98 (RS 17/98)
vom 8. April 1998
(Abl. MBJS/98, [Nr. 9], S.362)

Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Rundschreiben vom 23. Juni 2008
(Abl. MBJS/08, [Nr. 7], S.248)

Aufgabenbereiche zur Geschäftsverteilung bei Schulleitungen von Oberstufenzentren

Anlage

1. Allgemeines

Die Aufgabenbereiche der Schulleitungen an Oberstufenzentren erfordern eine Zuordnung im Wege der Geschäftsverteilung. Diese ist auf der Grundlage der Aufgabenabgrenzung zwischen der Schulleitung und der Schulleiterin oder dem Schulleiter gemäß §§ 70 und 71 Brandenburgisches Schulgesetz vorzunehmen. Danach bleiben Aufgaben gemäß § 71 Brandenburgisches Schulgesetz der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorbehalten, wobei die Übernahme weiterer Aufgabenbereiche im Rahmen der Schulleitung damit nicht ausgeschlossen ist. Unberührt bleiben die speziellen Zuständigkeitsfestlegungen des Brandenburgischen Schulgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften.

Der für die Aufgabenübertragung vorzusehende Personenkreis ist gemäß § 69 Abs. 1 Brandenburgisches Schulgesetz bestimmt und kann gemäß § 72 Abs. 1 Brandenburgisches Schulgesetz erweitert sein.

Damit ist der Personenkreis der Schulleitung eines OSZ beschrieben.

2. Gestaltung der Aufgabenbereiche

Für die Geschäftsverteilung auf die Leiterin oder den Leiter, die stellvertretetende Leiterin oder den stellvertretenden Leiter eines OSZ sowie auf die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter und gegebenenfalls die Mitglieder einer erweiterten Schulleitung sind insbesondere die folgend genannten Aufgabenbereiche vorzusehen. Die Darstellung beinhaltet keine vollkommen abschließende Aufzählung. Sie dient der Hilfe zur Gestaltung und Geschäftsverteilung, die bis zum Ende des Schuljahres 1997/98 vorzunehmen ist.

2.1 Lehrkräftebedarf und -einsatz, Lehrerfort- und -weiterbildung

  • Grundsatzplanung des längerfristigen Lehrkräfteeinsatzes für die Abteilungen, Bildungsgänge etc.
  • Berechnung des Lehrkräftebedarfs und Bedarfs an sonstigem Personal, Einleitung von Maßnahmen zur Bedarfsdeckung,
  • Erstellung und Koordinierung von Stundenplänen, Raumbelegungsplänen und Aufsichtsplänen sowie Regelung von Vertretungen,
  • Abstimmung des individuellen und kollegiumsbezogenen fort- und Weiterbildungsbedarfs; Sicherung der organisatorischen Voraussetzungen für die Teilnahme an entsprechenden Maßnahmen einschließlich Informationspraktika; Planung und Organisation von Maßnahmen der schulinternen Fortbildung,
  • Koordinierung von Maßnahmen der pädagogischen Ausbildung von Lehramtsstudenten und -anwärtern in Zusammenarbeit mit dem Studienseminar und der Universität,
  • Erfassen von Mehrarbeit,
  • Anfertigung aller Statistiken einschließlich der zentralen Erfassung und Auswertung von Schulpflichtverletzungen.

2.2 Pädagogische und schulfachliche Arbeit

  • Initiierung und Koordinierung aller Maßnahmen im Rahmen der Weiterentwicklung des OSZ im Rahmen von § 7 Brandenburgisches Schulgesetz sowie der Evaluation,
  • Koordination der pädagogischen Arbeit bei Umsetzung von Rechtsverordnungen, Rahmenplänen und Unterrichtsvorgaben und der Einhaltung von Bewertungsmaßstäben,
  • Dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule entsprechende Unterstützung bei
    1. der Erörterung pädagogischer, didaktischer, fachlicher und organisatorischer Fragen in den Konferenzen u. a. im Hinblick auf Qualitätssicherung bei der Umsetzung von Rahmenplänen und die Entwicklung schulinterner Rahmenpläne;
    2. der Einbeziehung neuer Erkenntnisse und Ergebnisse der Fach- und Erziehungswissenschaften in die schulische Arbeit und
    3. der fachlich korrekten Beurteilung von Schülerleistungen.
  • Beratung und fachliche Kontrolle bei der Erstellung von Prüfungsaufgaben für schulische Prüfungen,
  • Förderung gegenseitiger Hospitationen von Lehrkräften,
  • Organisation und Abstimmung von Unterrichtsbesuchen durch Mitglieder der Schulleitung,
  • Gewährleistung von Beratungen und Rückspracheterminen für Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte, insbesondere Information und Beratung der Schülerinnen und Schüler über Unterrichtsangebote in der Schule,
  • Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen nach BBiG/HwO, Arbeitsämtern, Jugendämtern,

2.3 Mitwirkung

  • Planung und Koordinierung der ordnungsgemäßen Bildung und Durchführung von Konferenzen,
  • Umsetzung von Konferenzbeschlüssen in Zusammenarbeit mit den Vorsitzenden der Konferenzen,
  • Auswertung der Konferenzergebnisse und Sicherung einheitlicher Maßstäbe insbesondere bei der Leistungsbewertung,
  • Information der Mitwirkungsgremien über wesentliche Angelegenheiten der Schule, insbesondere dienstliche Vorschriften, Anordnungen und Veröffentlichungen der Schulaufsicht,

2.4 Schulbetrieb

  • Regelung von Abwesenheitsvertretung
  • Wahrnehmung des Hausrechts an Schulteilen, an denen sich nicht regelmäßig ein Mitglied der Schulleitung aufhält,
  • Umsetzung der VV-Unterrichtsorganisation, Unterzeichnen von Zeugnissen, Beurlaubung von Schülern, Schulabgang,
  • Führung der Schulakten und Dienstsiegel entsprechend den einschlägigen Vorschriften,
  • Überwachung der ordnungsgemäßen Nutzung, des Erhalts, der Erneuerung und der Pflege der Schulgebäude, Schulanlagen, Einrichtungen und Ausstattungen,
  • Planung und Durchführung von Haushaltsangelegenheiten und Aufstellung des Haushalts sowie der Bewirtschaftung von übertragenen Mitteln,
  • Koordination und Überwachung des Datenschutzes,
  • Begleitung wissenschaftlicher Untersuchungen,
  • Vorbereitung schulstruktureller Änderungen aufgrund curricularer Entwicklungen in abteilungsübergreifenden Fragen, soweit diese nicht einzelnen Konferenzen vorbehalten sind,
  • Mitwirkung bei der Entscheidung des Schulträgers über außerschulische Nutzung der Schulgebäude, Schulanlagen, Einrichtungen und Ausstattung,
  • Organisation und Überwachung der Unfallverhütung,
  • Zusammenarbeit mit anderen Oberstufenzentren und Schulen,
  • Planung und organisatorische Durchführung von schulischen Prüfungen und Unterstützung der zuständigen Stellen bei den nichtschulischen Prüfungen.
  • Zuständigkeit für die Vereinbarungen mit berufs- und fachpraktischen Ausbildungsstätten.

3. Ergänzende Hinweise

3.1 Die Geschäftsverteilung ist zu protokollieren und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter aufzubewahren. Die Mitwirkungsgremien des OSZ sind über das Ergebnis zu informieren. Dies gilt auch für alle Änderungen der Geschäftsverteilung.

3.2 Die Schulleitung kann weitere Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich durch das Brandenburgische Schulgesetz sowie die zugehörigen Rechtsverordnungen festgelegt sind, auch personenbezogen durch die Geschäftsverteilung regeln. Dies gilt auch für Aufgaben gemäß §§ 69 Abs. 3 Satz 2 sowie § 129 Abs. 3 Satz 3 Brandenburgisches Schulgesetz.

3.3 Bei erweiterten Schulleitungen beschließt gemäß § 72 Abs. 3 Satz 2 Brandenburgisches Schulgesetz die Schulleitung über die Zuordnung von Aufgaben mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters. Dies gilt entsprechend für die Geschäftsverteilung bei einer nicht erweiterten Schulleitung.

3.4 In der Anlage zu diesem Rundschreiben werden für einen hilfsweisen Überblick Bestimmungen des Brandenburgischen Schulgesetzes dargestellt, die Festlegungen hinsichtlich der Aufgaben einer Schulleitung beinhalten.

Anlage

Aufgaben und Kompetenzzuweisungen nach dem Brandenburgischen Schulgesetz

EntscheidungsträgerGegenstandGesetzestextBemerkungen
SchulleitungEntscheidungsrechte
  § 49 Satz 3
- Einschränkung des Rechts von Schülergruppen auf Inanspruchnahme von Räumen.
3Die Schule ermöglicht die Inanspruchnahme von Räumen und anderen Einrichtungen im Rahmen der vom Schulträger zur Verfügung gestellten Mittel und entsprechend den Beschlüssen der Schulkonferenz. 4Dieses Recht kann von der Schulleitung eingeschränkt werden, soweit die Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule dieses unabdingbar erfordert. - Beschluß der Schulleitung (§ 70 Abs. 5)
- Beteiligung des Schulträgers (§ 70 Abs. 4)
  § 70 Abs. 2
- Berechtigt, Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu beraten,
- Berechtigt, schulischen Gremien
Empfehlungen zu geben
(2) Die Schulleitung berät über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Sie kann gegenüber den schulischen Gremien Empfehlungen geben. - Beschluß der Schulleitung (§ 70 Abs. 5)
  § 70 Abs. 5
- Beschluß in Angelegenheiten, die nicht gemäß § 71 der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorbehalten sind
("Generalermächtigung")
(5) In Angelegenheiten, die nicht gemäß § 71 der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorbehalten sind, beschließt die Schulleitung mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters den Ausschlag. - Generalermächtigung/Auffangtatbestand
  § 76 Abs. 3
- Gremium unter Angabe der Tagesordnung einladen
- Gremium zur Stellungnahme eine angemessene Frist setzen
(3) Die zuständige Schulbehörde, bei schulischen Gremien die Schulleitung, kann ein Gremium unter Angabe der Tagesordnung einladen oder dem Gremium zur Stellungnahme eine angemessene Frist setzen. - Frist muß der Arbeitsfähigkeit eines Gremiums Rechnung tragen
- Beschluß der Schulleitung (§ 70 Abs. 5)
  § 79 Abs. 1
- Über Einsprüche gegen die Gültigkeit einer Wahl bei schulischen Gremien
(1) 1Jede und jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich gegen die Gültigkeit einer Wahl Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist zu begründen. 3Über Einsprüche entscheiden nach Anhörung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters
1. bei schulischen Gremien die Schulleitung innerhalb einer Woche nach Eingang, ...
- Anhörung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters
  § 85 Abs. 4 Satz 3
- Teilnahmepflicht von Lehrkräften in Fach- oder Teilkonferenzen
3Die Schulleitung entscheidet auf Antrag, in welchen Fachkonferenzen und welcher Teilkonferenz in diesem Fall Teilnahmepflicht besteht. - Antrag der Lehrkraft
- Lehrkraft ist in mehr als zwei Fach- oder Lernbereichskonferenzen zur Teilnahme verpflichtet
  Beteiligungs- und Teilnahmerechte
  § 7 Abs. 6 Satz 2
- Nichtschulische Nutzung schulischer Anlagen (Benehmen)
2Über eine nichtschulische Nutzung schulischer Anlagen entscheidet der Schulträger im Benehmen mit der Schulleitung unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinde, in der die Schule liegt. 3Die nichtschulische Nutzung durch Dritte soll der Nutzung für nichtschulische Zwecke durch die Schule nicht entgegenstehen. - Benehmen ® Der Schulträger ist gehalten, in Abstimmung und unter Berücksichtigung der Interessen der Schulleitung eine gemeinsame Entscheidung anzustreben. Kann keine Übereinstimmung erreicht werden, entscheidet der Schulträger.
- Maßgebliches Kriterium ist das Gemeinwohl,
- Der gesetzliche Auftrag der Schule darf nicht beeinträchtigt werden.
  67 Abs. 1 Satz 3
- Einstellung, Umsetzung oder Versetzung von Lehrkräften an eine Schule
(Anhörung)
3Vor der Einstellung von Lehrkräften für eine Schule sowie vor der Umsetzung oder Versetzung von Lehrkräften an eine Schule ist die Schulleitung der aufnehmenden Schule im Hinblick auf die zu übertragenden Aufgaben zu hören. - Anhörungsrecht ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die dienstrechtliche Maßnahme
  § 70 Abs. 3 Nr. 2 und 3
- Teilnahme- und Rederecht in allen schulischen Gremien,
- Recht die an der Schule tätigen Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal im Unterricht zu besuchen, (Teilnahmerecht)
(3) Die Schulleitung
2. nimmt das Teilnahme- und Rederecht in allen schulischen Gremien wahr,
3. berät und besucht die an der Schule tätigen Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal im Unterricht,
- Reines Teilnahme- bzw. Besuchsrecht - Kein Eingriffsrecht
  § 75 Abs. 4
Generelles Teilnahmerecht an den Beratungen aller schulischen Gremien
(generelles Teilnahmerecht)
2Mitglieder der Schulleitung können an den Beratungen aller schulischen Gremien teilnehmen. - uneingeschränktes Teilnahmerecht
  § 82 Abs. 2
- Teilnahmerecht an der Elternkonferenz
(konkretes Teilnahmerecht/pflicht)
(2) 1Mitglieder der Elternkonferenz mit beratender Stimme sind je zwei von der Konferenz der Schülerinnen und Schüler sowie von der Konferenz der Lehrkräfte gewählte Vertreterinnen oder Vertreter. 2Ein hierfür benanntes Mitglied der Schulleitung soll auf Wunsch der Elternkonferenz an dieser teilnehmen. - Die Teilnahme kann nur in begründeten Fällen unterbleiben, da auf Wunsch der Elternkonferenz Teilnahmepflicht besteht.
  § 84 Abs. 2
- Teilnahmerecht an der Konferenz der Schülerinnen und Schüler
(konkretes Teilnahmerecht/pflicht)
(2) 1Mitglieder der Konferenz der Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme sind je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Elternkonferenz und der Konferenz der Lehrkräfte. 2Ein hierfür benanntes Mitglied der Schulleitung sollauf Wunsch der Konferenz der Schülerinnen und Schüler an dieser teilnehmen. - Die Teilnahme kann nur in begründeten Fällen unterbleiben, da auf Wunsch der Konferenz der Schülerinnen und Schüler Teilnahmepflicht besteht.
  § 99 Abs. 4
- Bereitstellung schulischer Anlagen und Einrichtungen über die in § 7 Abs. 6 genannten Zwecke hinaus für nichtschulische Zwecke (Benehmen)
(4) 1Schulische Anlagen und Einrichtungen dürfen über die in § 7 Abs. 6 genannten Zwecke hinaus für nichtschulische Zwecke nur bereitgestellt werden, wenn schulische Interessen, insbesondere der geordnete Unterrichtsbetrieb und der Schulfriede, nicht beeinträchtigt werden. 2Der Schulträger entscheidet hierüber im Benehmen mit der Schulleitung unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinde, in der die Schule liegt. - Benehmen ® Der Schulträger ist gehalten, in Abstimmung und unter Berücksichtigung der Interessen der Schulleitung eine gemeinsame Entscheidung anzustreben. Kann keine Übereinstimmung erreicht werden, entscheidet der Schulträger.
- Maßgebliches Kriterium ist das Gemeinwohl,
- Der gesetzliche Auftrag der Schule darf nicht beeinträchtigt werden.
  Aufgaben
  § 63 Abs. 3
- Unterrichtung des Jugendamtes, wenn das Wohl einer Schülerin oder eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist
(3) 1Werden im Zusammenhang mit dem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers Tatsachen bekannt, die darauf schließen lassen, daß das Wohl dieser Schülerin oder dieses Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist, soll die Schulleitung das zuständige Jugendamt unterrichten.  
  § 70 Abs. 1
- Beratung und Unterstützung der Lehrkräfte
(1) Die Schulleitung informiert sich über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule, unterstützt die Lehrkräfte, das sonstige Schulpersonal und die schulischen Gremien und wirkt in Zusammenarbeit mit Lehrkräften, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern auf gute Lern- und Arbeitsbedingungen sowie auf eine pädagogische Weiterentwicklung hin.  
  § 70 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 5
- Umsetzung der Beschlüsse schulischer Gremien,
- Verantwortung für Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte,
- Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Behörden
Die Schulleitung
1. setzt die Beschlüsse derschulischen Gremien um,
4. fördert die Ausbildung der Lehrkräfte und wirkt auf ihre Fortbildung hin und
5. arbeitet mit anderen Einrichtungen und Behörden zusammen.
 
  § 70 Abs. 4 Zusammenarbeit mit dem Schulträger (4) Die äußeren Schulangelegenheiten führt die Schulleitung in enger Zusammenarbeit mit dem Schulträger durch. Die Anordnungen des Schulträgers im Bereich seiner Zuständigkeit sind für sie verbindlich.  
  § 76 Abs. 2 Satz 3
- Einladung zu den Beratungen neu gebildeter schulischer Gremien
3Neu gebildete schulische Gremien werden von der Schulleitung, überschulische Gremien von der zuständigen Schulbehörde eingeladen.  
  § 82 Abs. 5 Satz 2
- Einladung zu der Beratung einer neu gebildeten Elternkonferenz
2Die Schulleitung lädt eine neugebildete Elternkonferenz spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr ein.  
  § 84 Abs. 5 Satz 2
- Einladung zu der Beratung einer neu gebildeten Konferenz der Schülerinnen und Schüler
2Die Schulleitung lädt eine neugebildete Konferenz der Schülerinnen und Schüler spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr ein.  
  § 85 Abs. 1 Satz 4
- Einladung zu den Beratungen der Konferenz der Lehrkräfte
4Die Konferenz der Lehrkräfte tritt in der Regel sechsmal im Jahr auf Einladung der Schulleitung zusammen.  
  § 86 Abs. 1 Satz 3
- Vorsitz in gebildeten Teilkonferenzen
(1) 1Die Konferenz der Lehrkräfte kann beschließen, für einzelne Schulstufen Teilkonferenzen der Lehrkräfte einzurichten. 3Den Vorsitz in der Teilkonferenz führt ein Mitglied der Schulleitung.  
  § 88 Abs. 3 Satz 1 Vorsitz in der Klassenkonferenz 1Die Klassenkonferenz berät und beschließt nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 unter dem Vorsitz eines Mitgliedes der Schulleitung ohne die Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler.  
  § 94 Abs. 1 Satz 5
- Berufung der beratenden Mitglieder der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den Abteilungskonferenzen
1An Oberstufenzentren wird für jede Abteilung eine Teilkonferenz der Lehrkräfte (Abteilungskonferenz) gebildet. 2§ 86 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Lehrkräfte gehören der Teilkonferenz der Abteilung an, in der sie den größten Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung erfüllen. 4In den Abteilungskonferenzen, die mindestens einen beruflichen Bildungsgang anbieten, sind je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beratendes Mitglied der Abteilungskonferenzen der Lehrkräfte. 5Sie werden von den Berufsbildungsausschüssen bei den zuständigen Stellen für drei Jahre benannt und von der Schulleitung berufen.