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Rundschreiben 17/97 (RS 17/97)
Rundschreiben 17/97 (RS 17/97)
vom 2. April 1997
(Abl. MBJS/97, [Nr. 6], S.323)
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2013 durch Rundschreiben vom 15. April 2013
(Abl. MBJS/13, [Nr. 5], S.126)
Lehrkräfte im Beamtenverhältnis in schülerzahlenabhängig ausgebrachten Funktionsämtern
hier: Auswirkungen bei sich verändernden Schülerzahlen auf die Zulage gemäß § 7 Abs. 1 der Zweiten Besoldung-Übergangsverordnung (2. BesÜV) in der bis zum 30.06.1995 geltenden Fassung
1. Grundlagen
Nach § 7 Abs. 1 der 2. BesÜV1 haben Lehrkräfte für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion eines Leiters oder ständigen Vertreters des Leiters einer Schule eine Zulage erhalten. Die Zulage wurde in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt für seine Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt für die Besoldungsgruppe gewährt, der das höherwertige Amt nach der Anlage 1 der 2. BesÜV zugeordnet war.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und schulrechtlicher Vorschriften2 wurde in Artikel 3 § 2 der Überleitungsvorschriften festgelegt, daß, soweit für die Übernahme von Schulleitungsfunktionen eine oben genannte Zulage gezahlt wurde, der Beamte auch für die Zeit nach Außerkrafttreten dieser Vorschrift bis zur Verleihung eines seiner Funktion entsprechenden oder eines höher bewerteten Amtes weiterhin eine Zulage in jeweils entsprechender Anwendung der genannten Regelung erhält.
Damit wurde klargestellt, daß die bisher gewährte Zulage maximal in der bisherigen Höhe weitergewährt werden darf.
Inzwischen haben sich Veränderungen ergeben, weil durch die Aufhebung der Anlage 1 zur 2. BesÜV die - teilweise - anderen schülerzahlenabhängigen Funktionsämter gemäß Bundes- bzw. Landesbesoldungsgesetz zur Verfügung stehen. Gemäß § 19 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)3 ist festgelegt, daß, soweit einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet ist, oder sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule richtet, die Erfüllung dieser Voraussetzung allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt auslöst.
Nach Nr. 1.2 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Brandenburgischen Besoldungsordnungen (Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes)4 ist festgelegt, daß, soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse in der Amtlichen Schulstatistik maßgebend sind. Dies gilt auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist.
2. Schulstatistik
Im Sinne dieses Rundschreiben sind die Schülerzahlen zugrunde zu legen, die das MBJS bei der jährlichen Schulstatistik ermittelt.
Vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik wird jährlich die Schulstatistik erstellt. Sie wird zu regelmäßigen Stichtagen von den Schulen des Landes Brandenburg erhoben, im Anschluß daran von den staatlichen Schulämtern und danach vom MBJS auf Plausibilität geprüft und schließlich vom MBJS als offizielle Statistik - im Sinne des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes ist diese als die "Amtliche Schulstatistik" zu betrachten - freigegeben.
Aufgrund der Besonderheit der Zulagenzahlung und der Tatsache, daß die Zulagenzahlung weder wiederaufleben darf, wenn sie einmal eingestellt wurde, noch erhöht werden darf und im Hinblick auf die damit möglichen Nachteile für die Beschäftigten habe ich davon abgesehen, mit Veröffentlichung der Schulstatistik 1996 unverzüglich die besoldungsrechtlichen Konsequenzen hinsichtlich der Zulagenzahlung zu ziehen. Ich habe die Schülerzahlen des laufenden Schuljahres abgewartet, um eine gesicherte Prognose vornehmen zu können, ob auch weiterhin die Schülerzahlen in der jeweiligen Höhe Bestand haben werden.
3. Besoldungsrechtliche Auswirkungen bei sich verändernden Schülerzahlen
3.1 Besoldungsrechtliche Auswirkungen bei steigenden Schülerzahlen
Steigende Schülerzahlen, die besoldungsrechtliche Auswirkungen auslösen (Gewährung einer zusätzlichen Amtszulage oder Verleihung eines höheren Amtes), führen erst zu besoldungsrechtlichen Veränderungen, wenn der Beamte in das statusrechtlich höhere Amt nach Maßgabe der sonstigen beamtenrechtlichen Vorschriften (§ 77 Landesbeamtengesetz - LBG Sperrzeiten, Probezeiten) hineinwächst. Nach den unter Nummer 1 genannten allgemeinen Ausführungen zu Artikel 3 § 2 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und schulrechtlicher Vorschriften darf danach nur die bisher gezahlte Zulage weiter gewährt werden.
Da im Land Brandenburg im Lehrerbereich erst gegen Mitte des Jahres 1994 mit den Verbeamtungen begonnen wurde und erst in Kürze die ersten Übernahmen in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgen werden, wird hier auf weitere Ausführungen für den Fall sich verändernder Schülerzahlen mit der Folge einer höheren Bewertung von Funktionsämtern verzichtet.
3.2 Besoldungsrechtliche Auswirkungen bei sinkenden Schülerzahlen
Sinkt die Schülerzahl unter eine für die Ausbringung eines Amtes bzw. dessen Bewertung maßgebende Zahl, ist bei Lehrkräften, die nach Maßgabe der obigen Ausführungen gemäß § 7 der 2. BesÜV lediglich für die Dauer der Wahrnehmung Ihrer Aufgabe eine Zulage erhalten, die Zahlung der Zulage entsprechend zu mindern bzw. ganz einzustellen. Voraussetzung ist, daß die aktuellen tatsächlichen Schülerzahlen zum Zeitpunkt der Überprüfung das Ergebnis der Amtlichen Schulstatistik für das vorhergehende Schuljahr bestätigen und damit eine gesicherte Prognose möglich wird, daß an dieser Schule die Ausbringung einer Funktionsstelle in der bisherigen Wertigkeit nicht mehr erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn durch das Sinken der Schülerzahlen eine Funktionsstelle überhaupt nicht mehr ausgebracht werden kann.
Beispiel 1 (Verringerung der Zulage):
Lehrer (Besoldungsgruppe A 12) in der Funktion eines Konrektors als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern (Zulage nach Besoldungsgruppe A 13 Bundesbesoldungsgesetz).
Sinken die Schülerzahlen auf Dauer unter 361 Schüler, ist die Zahlung der Zulage zu mindern. Die Lehrkraft erhält nur noch die Besoldung nach Besoldungsgruppe A 12 (mit Amtszulage nach Fußnote 7 BBesO), da dieses Amt nur für Schulen mit einer Schülerzahl von mehr als 180 bis zu 360 Schülern ausgebracht ist.
Beispiel 2 (Wegfall der Zulage):
Lehrer (Besoldungsgruppe A 12) in der Funktion eines Konrektors als der ständige Vertreter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern (Zulage nach Besoldungsgruppe A 12 plus Amtszulage nach Fußnote 7 BBesO). Sinken die Schülerzahlen auf Dauer unter 181 Schüler, fällt die Zulage ersatzlos weg. Die Lehrkraft erhält nur noch die Besoldung aus ihrem Amt als Lehrkraft ohne eine funktionsbedingte Zulage.
4. Verfahren
Bei sich verändernden Schülerzahlen ist nunmehr das nachstehend beschriebene Verfahren zu veranlassen. Ich empfehle, dazu das beiliegende Musterschreiben zu verwenden.
4.1 Überprüfung im laufenden Schuljahr
Die Lehrkräfte sind gegenwärtig im Regelfall eingestuft nach den Schülerzahlen der Schulstatistik des Schuljahres 1994/95 (ggf. noch in Einzelfällen Schuljahr 1993/94). Haben sich durch die im März 1996 veröffentlichten Ergebnisse der Schulstatistik besoldungsrelevante Änderungen (Amtszulage oder neues Amt) ergeben, so sind diese Ergebnisse in die Überprüfung der Zulagen mit einzubeziehen.
Für die jetzt anzustellenden Überprüfungen ist die Schulstatistik des Schuljahres 1996/97, die zum 1.3.1997 vorliegt, heranzuziehen. Es ist sicherzustellen, daß mit Vorlage der Schulstatistik die erforderlichen besoldungsrechtlichen Veränderungen vorgenommen werden und die Lehrkräfte einen entsprechenden Bescheid erhalten.
4.2 Überprüfungen in künftigen Schuljahren
Bei Lehrkräften, die nach der Schulstatistik des Schuljahres 1995/96 oder denen früherer Schuljahre eingestuft worden sind (veröffentlicht im März 1996 oder früher), und deren Schülerzahlen sich nach den Ergebnissen ab der Schulstatistik des Schuljahres 1996/97 verändern, sind im Falle besoldungsrelevanter Schülerzahlenänderungen die absehbaren Zulagenkürzungen in entsprechender Weise vorzubereiten. Die tatsächliche Durchführung der Maßnahme erfolgt dann im Sinne der oben genannten Nr. 3.2 erst, wenn die aktuellen tatsächlichen Schülerzahlen des Schuljahres 1997/98 (das ist frühestens der 01.08.1997) tatsächlich vorliegen. Bestätigen diese aktuellen Schülerzahlen den negativen Trend, der durch die Schulstatistik des Jahres 1996/97 vorgelegen hat, ist unverzüglich die entsprechende Zulage einzustellen und den Beschäftigten ein entsprechender Bescheid zuzustellen.
Es ist dann auch in den künftigen Jahren sicherzustellen, daß ein Abgleich zwischen dem letzten zulagebegründenden Schuljahr und dem eventuell darauffolgenden Schuljahr mit den ungünstigeren Schülerzahlen erfolgt durch Gegenüberstellung der beiden Schulstatistiken und dem endgültigen Abgleich mit den aktuellen Zahlen, die ca. zum Schuljahresbeginn vorliegen werden.
4.3 Rückforderung
Es ist dafür Sorge zu tragen, daß durch entsprechende vorbereitende Maßnahmen Überzahlungsfälle vermieden werden. Das bedeutet in den jetzt relevant werdenden Fällen, daß alle betroffenen Lehrkräfte, bei denen besoldungswirksame Schülerzahlenminderungen vorliegen, aufzulisten und die Bescheide vorzubereiten sind. Die Ermittlung des betroffenen Personenkreises erfolgt mit den Ihnen vorliegenden tatsächlichen Schülerzahlen. Mit Veröffentlichung der Schulstatistik des Schuljahres 1996/97 ist sicherzustellen, daß unverzüglich alle ungerechtfertigten Zulagenzahlungen eingestellt werden.
In anderen Fällen ist das in § 12 des Bundesbesoldungsgesetzes und der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (BBesGVwV) vom 29.05.1980 (GMBl. 1980, S. 290) geregelte Verfahren zur Rückforderung von Dienstbezügen zu veranlassen.
Musterschreiben Anlage zum Rundschreiben Nr. 17/97
Mit Empfangsbekenntnis
Herrn/Frau .....................................
Sehr geehrte/r ...................................,
Für die Wahrnehmung der Aufgaben als .................................... wurde Ihnen bisher nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 7 der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung (2. BesÜV) in Verbindung mit Artikel 3 § 2 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und schulrechtlicher Vorschriften eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Grundgehalt für Ihre Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe gewährt, der das höherwertige Amt nach Anlage 1 der 2. BesÜV zugeordnet war. Sie haben danach als Lehrkraft die Bezüge auf der Basis der Besoldungsgruppe A ............... sowie eine Zulage als Differenzbetrag bis zur Besoldungsgruppe A .............. erhalten.
Die schülerzahlenabhängige Zulagenzahlung wurde nach der Schulstatistik des Schuljahres 1994/95, die für die Bewertung am 1.7.1995 zugrunde zu legen war, aufgrund der Schülerzahl in Höhe von ................ festgelegt.
Nach der Schulstatistik des Schuljahres 1995/96 belaufen sich die Schülerzahlen auf ............... Schüler und durch die Schulstatistik des Schuljahres 1996/97 auf die Schülerzahlen von .......... Schülern.
Alternative 1 |
Alternative 2 |
Ich erlaube mir den Hinweis, daß nach den Vorbemerkungen zur Brandenburgischen Besoldungsordnung - Nr. 1.2 Abs. 2 - festgelegt ist, daß, soweit sich die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen nach der Zahl der Schüler einer Schule bestimmt, die Amtliche Schulstatistik für das jeweilige Schuljahr maßgebend ist. Ich habe von einer früheren Einstellung der Zulage abgesehen, um gesicherte prognostische Anhalte zu finden, ob die verminderten Schülerzahlen auch weiterhin so bleiben. Nach den mir nunmehr auch für dieses Schuljahr vorliegenden Zahlen ist jedoch eine weitere Zulagenzahlung in der bisherigen Höhe (Alternative 1 oder 2) nicht mehr zulässig.
Ich bedauere die für Sie ungünstigen Auswirkungen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
...........................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
1 2. Besoldungs-Übergangsverordnung vom 2. Juni 1993 (2. BesÜV, BGBl. I S. 778 - in der bis zum 30.06.1995 geltenden Fassung)
2 Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und schulrechtlicher Vorschriften vom 27.6.1995 (GVBl. I S. 138)
3 Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) vom 22.02.1996 (BGBl. I S. 262) zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.05.1996 (BGBl. I S. 718)
4 Neufassung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG) vom 31.08.1995 (GVBl. I S. 238)
1 Künftiger Zahlungsmonat (keine rückwirkende Einstellung)
2 Hinweis: Ggf: Für die weitere Wahrnehmung der Aufgaben als Abwesenheitsvertreter bleibt die Gewährung von Anrechnungsstunden gem. VV Arbeitszeit-Lehrkräfte unberührt.